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FamilienverträgeUnterstützung kindergeldberechtigter Kinder: Mit diesen Modellen sparen Eltern Steuern (Teil 2)

Abo-Inhalt21.02.2024373 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Nahezu jedes Kind erhält von den Eltern Unterhalt in Form von Sach- oder Geldleistungen. Das gilt insbesondere während eines Studiums. Das Problem: Solche Unterhaltsleistungen können Sie dann nicht von der Steuer absetzen, wenn Sie für das Kind noch Kindergeld bekommen. Deshalb sollten Sie in solchen Fällen gestaltend eingreifen. Nachdem wir Ihnen in ZP 02/2024, Seite 8 anhand eines Musterfalls das Steuersparmodell „Zuwendungsnießbrauch an Immobilien“ vorgestellt haben Teil 1), folgt hier das Modell „Zuwendungsnießbrauch an Kapitalanlagen“ als Teil 2 – der Ausgangsfall bleibt derselbe, Details hierzu in Teil 1. |

Das Modell „Zuwendungsnießbrauch an Kapitalanlagen“

Ein Zuwendungsnießbrauch kann sowohl an Vermietungsobjekten (ZP 02/2024, Seite 8) als auch an anderen Wirtschaftsgütern eingeräumt werden. Z. B. auch an Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH-Anteile oder Aktien) oder an Festgeldanlagen. Insbesondere über eine Festgeldanlage verfügen nahezu alle Steuerzahler, sodass sich die Gestaltung „Zuwendungsnießbrauch an Festgeld“ nahezu immer umsetzen lässt.

Fallabwandlung – Festgeldanlage statt Doppelhaus

Tatjana und Lutz räumen ihrer Tochter Finja nicht den Nießbrauch an dem Doppelhaus, sondern – für die Dauer des Studiums von sechs Jahren – den Nießbrauch an einer Festgeldanlage ein. Diese beläuft sich auf 300.000 Euro. Das Kapital wurde zu einem für sechs Jahre geltenden Zinssatz von vier Prozent angelegt.

Der Vorteil, der Finja durch den Zuwendungsnießbrauch entsteht, unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) der Schenkungsteuer. Bestimmt wird der Vorteil mithilfe des sog. Jahreswerts (vgl. § 15 Bewertungsgesetz [BewG]). Er wird berechnet aus den zufließenden Zinserträgen von 12.000 Euro (300.000 Euro x vier Prozent), multipliziert mit dem sog. Vervielfältiger, mit dem der Kapitalwert bestimmt wird. Er beträgt – bei einer zeitlich beschränkten Nutzung von sechs Jahren – 5,133 (Anlage 9a zum BewG). Damit beläuft sich der Wert der Bereicherung auf 61.596 Euro (12.000 x 5,133). Es ergibt sich daraus eine Schenkungsteuer von 4.311 Euro (sieben Prozent von 61.596 Euro). Diese reduziert sich aufgrund des schenkungsteuerlichen Freibetrags von 400.000 Euro aber auf null Euro.

Auch dieser Zuwendungsnießbrauch führt also dazu, dass Tatjana und Lukas effektiv den Unterhaltsaufwand – entgegen § 33a Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) – von der Steuer absetzen können. Anstatt nicht abzugsfähigen „normalen“ Unterhalt zu leisten, verringen sich ihre steuerpflichtigen Einkünfte i. S. v. § 32d Abs. 1 EStG um jährlich 12.000 Euro. Denn durch den Nießbrauch fließen die Einkünfte aus der Festgeldanlage nicht mehr Tatjana und Lukas, sondern ab sofort Finja zu. Damit erübrigt es sich, dass Tatjana und Lukas an Finja „normalen“ und gemäß § 33a Abs. 1 EStG nicht abzugsfähigen Unterhalt von monatlich 1.000 Euro (jährlich 12.000 Euro) zahlen.

Das Modell führt außerdem zu einer jährlichen Steuerersparnis von 3.165 Euro, die auf die Kapitalerträge zu zahlen gewesen wären (25 Prozent Abgeltungsteuer zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die 25 Prozent). Die Steuerersparnis bezogen auf sechs Jahre summiert sich mithin auf 18.990 Euro.

Merke | Finja muss die Kapitalerträge zwar grundsätzlich ebenfalls mit 25 Prozent zzgl. Soli versteuern. Sie kann jedoch beantragen, die Einkünfte mit ihrem individuellen (niedrigeren) Steuersatz zu versteuern (§ 32d Abs. 6 EStG – Antrag auf Günstigerprüfung). Da sich ihr individueller Steuersatz aufgrund weiterer Abzugspositionen (Grundfreibetrag, Sonderausgabenabzug für Studienkosten etc.) regelmäßig auf null Prozent beläuft, resultiert aus dem Zuwendungsnießbrauch insoweit keine zusätzliche Steuerbelastung.

Das sagt der BFH zu Zuwendungsnießbrauchsmodellen

Angesichts der beträchtlichen – und einfach zu erzielenden – Steuervorteile kommt natürlich schnell die Frage auf, ob das Gestaltungsmodell dem kritischen Blick eines Betriebsprüfers und auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) standhält. Es hält! Für den BFH ist die zeitlich befristete Übertragung einer Einkunftsquelle durch die unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts nicht missbräuchlich, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht (Urteil vom 20.06.2023, Az. IX R 8/22).

Und auch wenn dies dazu führt, dass die verlagerten Einkünfte beim Zuwendungsempfänger (hier: bei der Tochter) überhaupt nicht besteuert werden, ist dies auch unproblematisch (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2016, Az. 11 K 2951/15). Der sich bei einer Gesamtbetrachtung ergebende steuerliche Vorteil ist nur die Folge des steuerlich anzuerkennenden Sachverhalts und insofern gesetzlich „vorgesehen“ (BFH-Urteil vom 23.04.2021, Az. IX R 8/20). Einzige Voraussetzung für dieses Gestaltungsmodell ist deshalb, dass das Nießbrauchsrecht zivilrechtlich wirksam bestellt und sowohl in der Gestaltung als auch in der Durchführung fremdüblich ist.

Handlungsempfehlung für Eltern

Nach der eindeutigen Rechtsprechung des BFH steht es den Eltern frei, ihren Kindern finanzielle (Bar)Mittel (als nach § 33a Abs.1 EStG nicht abzugsfähigen Unterhalt) oder befristet eine Einkunftsquelle zuzuwenden. Das Motiv, dabei evtl. Steuern sparen zu wollen, ist unbedeutend und führt nicht zu einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung.

Sollen Kinder durch (grundsätzlich nach § 33a Abs. 1 EStG nicht abzugsfähigen) Unterhalt unterstützt werden – z. B. während des Studiums oder einer Ausbildung – sollte das Gestaltungsmodell „Zuwendungsnießbrauch“ unbedingt durchkalkuliert werden. Das setzt natürlich voraus, dass die den Unterhalt zahlende Person über Vermögenswerte verfügt, an denen ein Zuwendungsnießbrauch eingeräumt werden kann. Zudem bietet sich das Gestaltungsmodell wie aufgezeigt auch bei minderjährigen Kindern an.

AUSGABE: ZP 3/2024, S. 19 · ID: 49886541

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