ArbeitgeberleistungenAufladen von Dienstwagen an privater Steckdose – wie lassen sich die Stromkosten erstatten?
| Rund um die Elektromobilität gibt es viele lohnsteuerliche Fragen. Eine Frage betrifft die Erstattung der Stromkosten, wenn der Dienstwagen an der privaten Steckdose aufgeladen wird. |
Frage: In der Ausgabe VVP 9/2021, Seite 13 wurde das Aufladen privater Pkw beschrieben. Wie ist es denn im umgekehrten Fall, wenn ein Dienstwagen, der nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert wird, an der privaten Steckdose aufgeladen wird. Können dann die Stromkosten erstattet werden?
Antwort: Die Thematik der privaten Aufladung von Dienstwagen (Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen) hat das BMF mit Schreiben vom 29.09.2020 (Az. IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, Abruf-Nr. 218087) geregelt.
Erstattung der Stromkosten ist Auslagenersatz
Erstatten Sie dem Mitarbeiter seine selbst getragenen Stromkosten, stellt dies einen steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 EStG dar (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 22).
Individuelle Kostenerstattung möglich
Sie können dem Mitarbeiter aus Vereinfachungsgründen für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2030 folgende Monatspauschalen für den Ladestrom steuerfrei und beitragsfrei erstatten (BMF, Schreiben vom 29.09.2020, Rz. 24). Durch diesen pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten.
Monatspauschalen für den Zeitraum 01.01.2021 – 31.12.2030 | |
1. | Mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: |
| 30 Euro für Elektrofahrzeuge |
| 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge |
2. | Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: |
| 70 Euro für Elektrofahrzeuge |
| 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge |
Wichtig | Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt der Stromanschluss auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers sowie auch eine von diesem überlassene Stromtankkarte zum Aufladen bei einem Dritten (Rz. 25). | |
Übersteigen die im Monat getragenen Kosten die Pauschale, können Sie dem Mitarbeiter auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als Auslagenersatz steuerfrei und beitragsfrei erstatten (Rz. 26).
- Upgedatetes BMF-Schreiben vom 05.11.2021 (Az. V C 6 – S 2177/19/10004 :008, Abruf-Nr. 225754) zur Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs
AUSGABE: VVP 12/2021, S. 14 · ID: 47635356