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KostenerstattungAuswirkungen eines Schuldenbereinigungsplans auf Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs

Abo-Inhalt22.03.20253607 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Insolvenzverfahren nehmen stetig zu und damit auch die Zahl der bei Gericht vorgelegten Schuldenbereinigungspläne (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Der BGH hat sich jüngst mit der für Gläubiger wichtigen Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Zwangsvollstreckungsverfahrens im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan befasst. |

Sachverhalt

Der Gläubiger hatte 2019 die Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Schuldners beantragt. Im November 2021 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und legte einen Schuldenbereinigungsplan vor (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO), der zwar die ursprüngliche Forderung des Gläubigers berücksichtigte, jedoch nicht die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens. Der Gläubiger ergänzte die Angaben im Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten (Not)Frist (§ 307 Abs. 1 S. 1 InsO). Das Insolvenzgericht stellte fest, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gilt (§ 308 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 InsO) und der Schuldner seine Pflichten daraus erfüllte. Es wies den Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers wegen der Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 2 ZPO) zurück, weil der gesamte Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens erloschen sei, da die Forderung nicht fristgerecht ergänzt wurde.

Relevanz für die Praxis

Der BGH entschied wie folgt:

Leitsätze: BGH 12.12.24, IX ZB 4/24

  • 1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an.
  • 2. Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan erfasst auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche.

(Abruf-Nr. 246389)

Die Entscheidung ist für Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) im Zusammenhang mit einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan wichtig. Eine Nichtbeachtung kann zum Forderungsverlust und ggf. zu Regressansprüchen wegen fehlerhafter Beratung führen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens entsteht mit Einleitung des jeweiligen Verfahrens (hier: Zwangsversteigerungsverfahren). Deshalb ist der Kostenerstattungsanspruch nur eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, da das Versteigerungsverfahren eingeleitet worden ist, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es dabei nicht an.

Der Gläubiger hat die Wirkungen eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans nicht beachtet: Denn wird eine Forderung nicht in der gesetzten Frist nach § 307 Abs. 1, 2 S. 1 InsO im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt, erlischt sie (§ 308 Abs. 3 S. 2 InsO). Dies gilt auch für nicht fristgemäß angemeldete prozessuale Kostenerstattungsansprüche nach § 788 Abs. 2 ZPO.

Beachten Sie | Ein umfassender Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan ergibt sich aus § 310 InsO: Die Regelung erfasst nicht nur materiell-rechtliche Ansprüche, die etwa auf einem Zahlungsverzug des Schuldners beruhen. Ausgeschlossen ist auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, wenn und soweit er im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan steht.

Checkliste / Darauf müssen Gläubiger achten

Konsequenzen für Gläubiger

  • Versäumt der Gläubiger bei Übersendung eines durch das Gericht zugestellten Schuldenbereinigungsplans innerhalb der Notfrist von einem Monat, hierzu Stellung und ggf. Ergänzungen vorzunehmen, ist eine Kostenfestsetzung von Vollstreckungskosten nach § 788 ZPO ausgeschlossen.
  • Eine entstandene Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG unterliegt dabei ebenfalls dem Ausschluss, wenn sie durch den Schuldenbereinigungsplan verursacht wurde.

Handlungsempfehlungen für Gläubiger

  • Frühzeitige Anmeldung: Gläubiger(vertreter) müssen sämtliche Kostenansprüche bei Zustellung des Schuldenbereinigungsplans prüfen und ggf. den Schuldenbereinigungsplan ergänzen.
  • Dokumentation: Eine sorgfältige Führung von Unterlagen über alle anfallenden Kosten ist dabei essenziell.
  • Fristenmanagement: Die vom Insolvenzgericht gesetzte (Not)Frist zur Anmeldung von Forderungen muss strikt überwacht und eingehalten werden.

AUSGABE: VE 4/2025, S. 58 · ID: 50326018

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