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Fiktive AbrechnungScheckheftgepflegt, aber Altschaden unrepariert: Welcher Stundensatz bei fiktiver Abrechnung?

Abo-Inhalt21.07.20251345 Min. Lesedauer

| Ob ein unreparierter Altschaden den wegen der bisherigen Scheckheftpflege bestehenden Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung zu Fall bringt – dazu liegt ein Hinweis vom AG Lünen vor. |

Geschädigte hatte einen guten Grund für „bisher unrepariert“

Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls hatte das Fahrzeug der Geschädigten einen nicht behobenen Altschaden. Das lasse nach Auffassung des gegnerischen Versicherers die Vermutung des besonderen Interesses der Geschädigten an einer Behebung des Fahrzeugschadens in einer markengebundenen Fachwerkstatt entfallen.

Kleine Besonderheit: Der Vorschaden war noch unrepariert, weil um dessen Entstehung noch ein Rechtsstreit lief und der Geschädigte das Fahrzeug vorsichtshalber im unfallbedingten Zustand belassen hat, um keine Beweise zu vernichten. Das spielte in dem konkreten Fall eine Rolle.

Die Vermutung des „besonderen Interesses“ war deshalb nicht widerlegt

Mit der durchgängigen Wartung in einer Markenwerkstatt gehe, so das AG, grundsätzlich die Vermutung einher, ein Geschädigter habe ein besonderes Interesse an der Behebung des Unfallschadens ebenfalls in einer Markenwerkstatt. Auf diese Vermutung berufe sich die Geschädigte auch in diesem Fall. Der bislang noch nicht reparierte Altschaden an dem Pkw stehe dieser Vermutung nicht entgegen. Die Geschädigte habe dargelegt, dass sie den Schaden noch reparieren lassen möchte. Das sei deshalb anders als in den Fällen, in denen die Vermutung eines besonderen Interesses an der Reparatur in einer Markenwerkstatt dadurch widerlegt sei, dass ein Fahrzeugschaden in Eigenregie oder in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt behoben worden sei (AG Lünen, Beschluss vom 14.07.2025, Az. 8 C 356/24, Abruf-Nr. 249193, eingesandt von Rechtsanwalt Dr. Felix Prinz, Lünen).

Was wäre, wenn fehlende Reparatur nicht so schlüssig erklärbar ist?

Aus UE-Sicht stünde der unreparierte Vorschaden auch dann nicht im Weg, wenn es nicht so schlüssig erklärbar wäre, warum noch nicht repariert wurde. Denn der BGH schützt mit den Verweisungssperren die unproblematische Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen einerseits und das verkaufsfördernde Prädikat „scheckheftgepflegt“ andererseits. Weder wird ein unreparierter Karosserieschaden Probleme bei Gewährleistung und Garantie bereiten, solange es keinen inneren Zusammenhang von Schaden und Mangel gibt, noch wäre es unzulässig mit „scheckheftgepflegt, Kotflügel vorn rechts beschädigt“ zu werben. Wem die Beule egal ist, möchte dennoch lieber das technisch gut gewartete Fahrzeug kaufen.

Weiterführender Hinweis
  • Textbaustein 624: Jedenfalls ein kleiner Altschaden kostet nicht den Schutz des „scheckheftgepflegt“ bei der fiktiven Abrechnung (H) → Abruf-Nr. 50265621

ID: 50489314

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