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WerbungskostenUmzug wegen Arbeitszimmer: Kann Lehrerin Umzugskosten absetzen?

Abo-Inhalt16.07.202515 Min. Lesedauer

| Eine Lehrerin kann Kosten für einen Umzug, der vor allem dadurch veranlasst ist, dass die neue Wohnung im Gegensatz zur alten Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer enthält, nicht als Werbungskosten absetzen, wenn die übrigen – objektiven – Voraussetzungen für einen beruflich veranlassten Umzug (z. B. Fahrzeitersparnis) nicht vorliegen. Das hat das FG Münster klargestellt. |

Das FG begründet die Ablehnung im konkreten Fall wie folgt (FG Münster, Urteil vom 13.06.2025, Az. 14 K 2124/21 E, Abruf-Nr. 249116):

  • Der berufliche Veranlassungszusammenhang bedarf objektiver, außerhalb der individuellen Wohnsituation liegender Umstände.
  • Davon ausgehend ist eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs zu verneinen, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht. Es fehlt insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht durch die private Wohnsituation jedenfalls mitveranlasst ist.
  • Objektive Kriterien wären Arbeitgeberwechsel, Umzug in neue Betriebsräume oder einer wesentliche Fahrtzeitverkürzung. Diese lagen hier nicht vor.
  • Dass sich die Arbeitswelt gewandelt hat und Home-Office, Tele- und sog. Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) akzeptiert wird, ändert nichts daran, dass der Wunsch, im privaten Lebensbereich in einem (häuslichen) Arbeitszimmer zu arbeiten, nicht allein auf objektiven beruflichen Kriterien beruht. Der Wunsch, einen (separaten) Raum als Arbeitszimmer vorzuhalten, wird nicht in einem solchen Maße durch objektive berufliche Erwägungen überlagert, als dass diese typischerweise für eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels spräche (BFH, Urteil vom 05.02.2025, Az. VI R 3/23, Abruf-Nr. 247666).

Wichtig | Das Arbietszimmer selbst war vom Finanzamt anerkannt worden. „Kein anderer Arbeitsplatz“ → Abzug bis maximal 1.250 Euro. Folglich konnte die Lehrerin auch die Kosten für die Anschaffung der Möbel für das (erste) Arbeitszimmer in der neuen Wohnung als Werbungskosten absetzen. Seit 2023 gibt es den Abzugstatbestand „Kein anderer Arbeitsplatz“ aber nicht mehr. Hier müssen sich Steuerzahler mit der Home-office-Pauschale begnügen.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale: Die Änderungen zum 01.01.2023 sind gravierend“, SSP 1/2023, Seite 14 → Abruf-Nr 48971561

ID: 50483430

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