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PhotovoltaikanlagenNeuregelung für kleine Photovoltaikanlagen: So reduzieren Sie jetzt Ihre Erklärungspflichten

Abo-Inhalt24.01.2020324 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Heidenau

| Der Gesetzgeber will Ihre Entscheidung, eine Photovoltaikanlage zu installieren und zu betreiben, nicht länger durch belastende Erklärungs- und Abgabepflichten hemmen. Er hat daher die Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen von der Gewerbesteuer und der Pflichtmitgliedschaft in der IHK befreit. SSP zeigt, worauf Sie achten müssen. |

Welche Anlagen von der Neuregelung profitieren

Nach § 3 Nr. 32 GewStG wird der (ausschließliche) Betrieb der Photovoltaikanlage von der Gewerbesteuer befreit, wenn Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Anlage bis zu einer installierten Leistung von zehn kW produziert wird. Erfasst werden nicht nur Anlagen auf, an oder in eigengenutzten Gebäuden, sondern auch Anlagen auf, an oder in

  • vermieteten,
  • unentgeltlich an Angehörige überlassenen und
  • für den Betrieb der Anlage angemieteten Gebäuden.

Wichtig | Das steht so im Jahressteuergesetz 2019 (Abruf-Nr. 212750). Die Neuregelung ist bereits ab 2019 anwendbar.

Beispiele

Ein Ehepaar betreibt auf seinem eigengenutzten Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von acht kW. Den erzeugten Strom verbraucht es teilweise selbst, den Rest speist es ein. Die gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Anlage sind von der Gewerbesteuer befreit.

Vermieter V betreibt auf einem in seinem Eigentum stehenden Mehrfamilienhaus eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von zehn kW. Der Strom wird vollständig eingespeist. Der Gewinn aus der Anlage ist gemäß § 3 Nr. 32 GewStG steuerbefreit.

B betreibt eine kleine Bäckerei als Einzelunternehmen. Auf dem Dach des Betriebsgebäudes ist eine Photovoltaikanlage (zehn kW) installiert. Der mit der Anlage erzeugte Strom wird teilweise durch die Öfen der Bäckerei verbraucht, im Übrigen eingespeist. Der Gewinn aus der Photovoltaikanlage ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, da der Gewerbebetrieb des B nicht nur ausschließlich die Stromerzeugung, sondern auch die Bäckerei umfasst.

Wichtig | Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind die Beteiligung an einer Bürgersolaranlage und oder an einem Solarpark. Dies deshalb, weil es sich hier regelmäßig um Flächenanlagen ohne Gebäudebezug handelt, deren installierte Leistung mehr als zehn kW beträgt. Zudem wird die Gewerbesteuer in diesen Fällen auf Ebene der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft ermittelt.

Wie die Neuregelung praktisch umgesetzt wird

Die Themen Pflichtmitgliedschaft und Steuerbefreiung werden auf unterschiedlichen Wegen umgesetzt.

Mitgliedschaft in der IHK endet ohne Ihr Tätigwerden

Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK endet durch die Neuregelung in § 3 Nr. 32 GewStG automatisch. Den Industrie- und Handelskammern wird im Wege des Datenaustausches mit der Finanzverwaltung mitgeteilt, welche Betreiber unter die Steuerbefreiung fallen und daher nicht mehr Pflichtmitglied in der IHK sind.

Steuerbefreiung kann Antrag erfordern

Trotz der Steuerbefreiung können Sie weiterhin verpflichtet sein, eine Gewerbesteuererklärung für Ihre Photovoltaikanlage abzugeben. Nämlich dann, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO). Mit dieser (verkürzten) Gewerbesteuererklärung müssen Sie nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen. SSP geht davon aus, dass Sie zwei Dinge angeben müssen:

  • Ihren Gewinn aus dem Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage“, (den Sie schon für Ihre Einkommensteuererklärung ermitteln mussten).
  • Die Leistung der Anlage.

Steuerbefreiung setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus

Das genannte Procedere kommt für Sie nur in Frage, wenn Sie zuvor eine andere Hürde genommen haben: Sie müssen dem Finanzamt nachgewiesen haben, dass Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen wollen; dass also Ihre Einnahmen die Ausgaben übersteigen (werden).

Gewinnerzielungsabsicht bei neuen Anlagen mitunter streitig

Bei neueren Photovoltaikanlagen ist es gar nicht so einfach, die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Das ist

  • wegen der gesunkenen Einspeisevergütungen,
  • bei hohem Eigenverbrauch des erzeugten Stroms und
  • der Zusatzkosten für Batteriespeicher

mitunter streitig.

Prognose zum Gewinn oder Verlust der Photovoltaikanlage

Die Absicht, aus dem Betrieb der Anlage Gewinn zu erzielen, müssen Sie dem Finanzamt (nach Aufforderung) durch eine Prognoserechnung nachweisen. Diese Rechnung muss alle geschätzten Einnahmen und Ausgaben enthalten, die innerhalb der voraussichtlichen Betriebszeit der Anlage anfallen. Regelmäßig wird ein Zeitraum von 20 Jahren betrachtet.

Fällt die Prognose negativ aus, d. h. ergibt sich ein Gesamtverlust, werden die Verluste steuerlich nicht als Einkünfte anerkannt.

Steuersparchancen bei negativer Überschussprognose

Ist das der Fall, eröffnen sich Ihnen andere – einkommensteuerliche – Entlastungsperspektiven. Mit anderen Worten: Ergibt sich aus Ihrer Prognoserechnung, dass Sie keinen Gesamtgewinn erwirtschaften werden können (= keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sollten Sie prüfen, ob eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in Frage kommt.

Steueranrechnung nach § 35a EStG für Wartungen und Anderes prüfen

Diese Vorschrift Steueranrechnung gewährt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Privathaushalt eine Ermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen. Diese umfasst auch Maßnahmen an Photovoltaikanlage. Begünstigt sind vom beauftragten Unternehmen in Rechnung gestellte Arbeits- und Fahrtkosten für

  • die Installation und Inbetriebnahme,
  • die Wartung und Reinigung sowie
  • den Abbau

der Photovoltaikmodule, des Batteriespeichers und zugehöriger Leitungen.

Wichtig | Nicht begünstigt über § 35a EStG sind Aufwendungen für die Installation einer Photovoltaikanlage, die im Zusammenhang mit dem Neubau eines Gebäudes entstehen.

Praxistipp | Weisen Sie durch die Prognoserechnung nach, dass Sie aus der Anlage keinen Einnahmenüberschuss werden erzielen können, endet auch Ihre Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR und der Gewerbesteuererklärung für die Photovoltaikanlage.

Für Anlagen zur Wärmegewinnung neuen § 35c EStG prüfen

Last but not least sollten Sie auch prüfen, ob Sie vom „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (Abruf-Nr. 213348) profitieren. In § 35c EStG ist eine Steuerermäßigung für die energetische Sanierung selbstgenutzter Wohngebäude eingeführt worden. Begünstigt sind danach auch die Erneuerung der Heizungsanlage und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Die Steuerermäßigung wird Ihnen z. B. gewährt, wenn Sie eine Solarthermieanlage als Ergänzung der Heizungsanlage installieren lassen.

Wichtig | Die Installation einer Photovoltaikanlage fällt nicht unter die Begünstigung des § 35c EStG, weil sie lediglich dazu dient, Strom zu erzeugen.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „So beteiligen Sie den Fiskus ab diesem Jahr an der energetischen Sanierung Ihres Eigenheims“, SSP 1/2020, Seite 26 → Abruf-Nr. 46295350
  • Beitrag „Die wichtigsten Steueränderungen 2020 und daraus folgende Gestaltungsempfehlungen“, SSP 1/2020, Seite 1 → Abruf-Nr. 46291589

AUSGABE: SSP 2/2020, S. 22 · ID: 46309752

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