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StreitwerteckeStreitwert beim Scrapping I

Leseprobe17.07.2025117 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Für die Streitwertbemessung von Unterlassungsansprüchen in einem sog. Scrapping-Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich um Daten aus der Sozialsphäre handelt. Deren Herausgabe hat der Nutzer in bestimmten Umfang in Kauf genommen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, in welchem Ausmaß der Portalbetreiber zu dem unzulässigen Abschöpfen von Daten beigetragen hat (OLG Dresden 1.7.24, 4 W 430/24, Abruf-Nr. 247023). |

533 Millionen Nutzerdatensätze wurden gescrappt, d. h. „abgeschöpft“. Bei der Streitwertberechnung ist nach Ansicht des OLG Dresden zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht durch aktives Tun die Daten in unzulässiger Weise verarbeitet hat. Vielmehr wurden die von den Nutzern öffentlich gestellten Daten von Dritten in unzulässiger Weise mittels automatisierter Verfahren massenhaft abgeschöpft. Der Vorwurf des Klägers zielt darauf, dass die Beklagte keine Vorsorge dagegen getroffen hat. Der Unterlassungsantrag wurde mit 3.500 EUR bewertet.

Merke | Der Antrag auf künftige Unterlassung ist stets nur einen Bruchteil des bereits eingetretenen Schadens – hier des Ersatzanspruchs nach Art 82 DS-GVO.

AUSGABE: RVGprof 10/2025, S. 168 · ID: 50405898

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