ZwangsräumungNochmals: Mieter haften gesamtschuldnerisch
| Zieht ein zur Räumung verpflichteter Mieter freiwillig aus, können Sie die Kosten eines Räumungsauftrags gegen die anderen in der Wohnung verbliebenen Mitmieter gegen diese als Gesamtschuldner festsetzen lassen (RVG prof. 16, 118). Denn bei der Zwangsräumung besteht die ganze Leistung in der vollständigen Räumung der Wohnung und nicht etwa in dem Ausräumen der eigenen Sachen beim Auszug einer der Mieter (LG Frankfurt 10.6.15, 2 T 2-9 T 162/15). Ein Leser fragt in diesem Zusammenhang: Greift die gesamtschuldnerische Haftung auch, wenn die übrigen in der Wohnung verbliebenen Mieter gemäß § 765a ZPO einen Vollstreckungsschutzantrag stellen und das Gericht diesen kostenpflichtig zurückweist? |
1. Gesamtschuldnerische Haftung für Kosten
Wurden mehrere Mieter einer Wohnung gesamtschuldnerisch verurteilt, die Wohnung zu räumen, haften sie auch gesamtschuldnerisch für die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO. Dies gilt auch, wenn einer der Schuldner auszieht, noch bevor die Zwangsräumung beginnt und den Gläubiger über seinen Auszug informiert.
2. So ist zu differenzieren
Bei der gesamtschuldnerischen Haftung ist jeder der Schuldner verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken. Da der vorzeitig ausgezogene Mieter allerdings nicht – wie die verbliebenen zwei Mieter – einen Schutzantrag gestellt hatte, muss er hinsichtlich der Kosten speziell dieses Verfahrens nicht haften.
AUSGABE: RVGprof 2/2017, S. 33 · ID: 44439653