Dezember 2024Ausgewählte Online-Nachrichten auf einen Blick
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- Darlehen an Nahestehende – Verdeckte Gewinnausschüttung bei unsicherem Gesellschafter-Darlehen bei Auszahlung oder bei Ausfall? Die Ausreichung eines Darlehens mit unsicherer Rückzahlung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu werten (FG Düsseldorf 28.10.22, 1 K 465/19 E, AO, Rev. BFH VIII R 10/24, Nachricht vom 8.11.24).Kein steuerliche Anerkennung
- Einkünfteermittlung – Nachträgliche Betriebsausgaben trotz unentgeltlicher Betriebsübertragung möglich: Der BFH (6.5.24, III R 7/22) hat entschieden, dass nachträgliche Betriebsausgaben auch dann abziehbar sind, wenn ein Betrieb unentgeltlich übertragen wurde. In einem aktuellen Fall durfte eine Unternehmerin trotz Rückübertragung ihres Malerbetriebs an den Vater noch Jahre später geleistete Zahlungen als Betriebsausgaben geltend machen (Nachricht vom 5.11.24).
- Außenprüfung – Wiederholte Anschluss-Außenprüfung bei Anwaltsgesellschaft ist zulässig: Das FG München (15.3.23, 1 K 661/21) hat entschieden, dass eine weitere Außenprüfung bei einer als Großbetrieb eingestuften Anwaltsgesellschaft rechtmäßig ist. Trotz des Einspruchs der Klägerin, die sich durch die wiederholten Prüfungen belastet sah, erklärte das Gericht die Prüfungsanordnung als verhältnismäßig und nicht willkürlich (Nachricht vom 31.10.24).
- Abgabenordnung – Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege: Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird von zehn Jahre auf acht Jahre verkürzt. Dies gilt im Handelsrecht und im Steuerrecht auch bei der umsatzsteuerlichen Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen. Die Aufbewahrungsfrist für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen, Jahresabschlüsse usw. bleibt unverändert bei zehn Jahren (§ 147 Abs. 3 AO n. F.). Diese Änderungen sieht das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ vor, dem der Bundesrat am 18.10.24 zugestimmt hat (Nachricht vom 28.10.24).
- Gewinnverteilung – BMF überarbeitet Grundsätze zur inkongruenten Gewinnausschüttungen: Das BMF (4.9.24, IV C 2 - S 2742/19/10004: 003) hat seine Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet. Dabei sind die „Fälle mit zivilrechtlicher Wirksamkeit“ erweitert worden (Nachricht vom 24.10.24).
AUSGABE: PFB 12/2024, S. 317 · ID: 50099451