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VertragsrechtKein Fachplaner Technische Ausrüstung beauftragt: Muss der Architekt auch die TGA-Gewerke überwachen?
| Hat der Auftraggeber keinen TA-Fachplaner beauftragt, muss der Architekt die Ausführungsleistungen der entsprechenden Gewerke überwachen. Sieht er sich dazu fachlich nicht in der Lage, muss er das dem Auftraggeber kommunizieren. Sonst haftet er für Mängel am Werk, so das OLG Düsseldorf. |
Im konkreten Fall kam der Architekt mit seiner Argumentation nicht durch, die Nichtbeauftragung eines TA-Fachplaners habe zur Folge gehabt, dass
- die TA-Ausführungsgewerke als Generalunternehmer- oder Generalübernehmervertrag einzustufen seien,
- denen das Geschäftsmodell der „Eigenüberwachung“ innewohne,
- weil GÜ oder GU erfahrungsgemäß keinen externen Bauüberwacher neben ihrer internen Eigenüberwachung dulden.
Ein solches „Geschäftsmodell“ – sollte es denn existieren, so das OLG – besage nichts zu der Frage, ob der Architekt die Notwendigkeit einer Überwachung erkennen musste und – wenn er selbst dazu nicht in der Lage war – den Auftraggeber auf die Notwendigkeit einer Überwachung durch einen Fachplaner hätte hinweisen müssen. Unterlässt der Architekt diesen Hinweis und durfte der Auftraggeber auch im Übrigen davon ausgehen, dass die Ausführungsleistungen dieser Gewerke vom Architekten überwacht werden, haftet der Architekt für Schäden (hier u. a. mangelhafte Duschrinne), die aus der unterbliebenen Überwachung dieser Gewerke resultieren (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2025, Az. 22 U 55/24, Abruf-Nr. 247519).
AUSGABE: PBP 5/2025, S. 2 · ID: 50385683