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VertragsrechtEnergieberatung: Einstufung als Dienstvertrag schließt Schadenersatzpflicht nicht aus
| Ein Energieberater schuldet keinen Erfolg in Form der tatsächlichen Förderung, er schuldet aber eine zutreffende Beratung, aus der energetische Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderungsgrundlage erfüllen. Für das LG Berlin verletzt er deshalb seine Beratungspflicht (und schuldet Schadenersatz), wenn er für die einzuhaltenden Wärmedurchgangskoeffizienten (rechtsirrig) auf die Werte des GEG abstellt, obwohl für die Förderung die Werte des BEG EM maßgeblich sind. |
Das LG begründet seine Entscheidung u. a. wie folgt: Ein Energieberatungsvertrag ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung einzuordnen, auf die Dienstvertragsrecht findet. Zwar wird angenommen, dass ein Energieberater in der Regel grundsätzlich keinen Erfolg in Form der tatsächlichen Förderung schulde oder dafür gar eine Garantie übernehme. Der Energieberater schuldet aber eine fachlich zutreffende Beratung, aus der energetische Maßnahmen hervorgehen, die die Voraussetzungen der gesetzlichen Förderungsgrundlage erfüllen (OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014, Az. 16 U 187/13; LG Bielefeld, Urteil vom 31.01.2023, Az. 7 O 325/21). Diese Beratung im Hinblick auf förderfähige Maßnahmen stellt für den Verbraucher, der auf eine Förderung angewiesen ist, bei lebensnaher Betrachtung sogar eine Hauptleistungspflicht dar. Aufgabe einer Energie-Effizienz-Expertin im Rahmen der KfW-Förderung ist es regelmäßig, den Antragsteller über die passenden und aufeinander abgestimmten Sanierungsmaßnahmen für sein Gebäude zu beraten und gerade zu prüfen, ob diese technisch förderfähig sind, die Bestätigung zum Antrag und den späteren Verwendungsnachweis zu erstellen. So lag die Sache auch im Urteilsfall. Gegenstand der Vertragsleistung war die Beratung der energetischen Sanierung des Hauses in fachlicher Hinsicht und die Begleitung der Antragsstellung beim Zuschussgeber mit dem Ziel der Förderungsfähigkeit der Baumaßnahmen. Die Energieberaterin hätte mithin gerade zutreffend und vollständig dazu beraten und darauf hinwirken müssen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch wirklich förderungsfähig sind. Nicht umsonst hatte sie ihr Honorar von einem Förderzuschuss abhängig gemacht und sogar unter die Bedingung einer Förderungsgewährung gestellt (LG Berlin II, Urteil vom 18.02.2025, Az. 30 O 197/23, Abruf-Nr. 247327).
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