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GewerbesteuerBüromitinhaber konzentriert sich auf Büroführung: BFH überstimmt FG und sieht keine Gewerbesteuerpflicht

Abo-Inhalt28.03.20252 Min. Lesedauer

| Ein als Architekt eingetragener Mitunternehmer übt in einer PartGmbB den freien Beruf noch selbst aus, wenn er neben einer äußerst geringfügigen planenden Tätigkeit vor allem organisatorische und administrative Leistungen für den laufenden Bürobetrieb übernimmt. Die PartGmbB wird damit nicht gewerbesteuerpflichtig. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) gegen das Votum der Vorinstanz höchstrichterlich entschieden. |

Im konkreten Fall ging es zwar um eine ZahnarztPartGmbB. Der Fall ist aber auf Planungsbüros Eins zu Eins übertragbar. Einem der Seniorpartner oblagen kaufmännische Führung und Organisation der Praxis (z. B. Vertretung gegenüber Behörden und Kammern, Personalangelegenheiten, Instandhaltung der zahnärztlichen Gerätschaften). Er war weder „am Stuhl“ tätig noch in die praktische zahnärztliche Arbeit der Mitsozien und der angestellten Zahnärzte eingebunden. Im Streitjahr betreute er nur ein Handvoll Patienten und generierte hieraus einen geringfügigen Umsatz. Finanzamt und Finanzgericht hatten deswegen die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich eingestuft.

Dem folgte der BFH nicht. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Die freiberufliche Tätigkeit ist – so der BFH – durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf (noch) nicht aus. Vielmehr muss positiv festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat. Das setzt aber nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz nicht vor (BFH, Urteil vom 04.02.2025, Az. VIII R 4/22, Abruf-Nr. 247293).

ID: 50368577

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