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HOAI-NovelleDas Honorargutachten zur HOAI 202X: Analyse des Leistungsbilds Technische Ausrüstung (Teil 1)
| Am 27.03.2025 ist das lange erwartete Honorargutachten zur HOAI 202X veröffentlicht worden. PBP analysiert in einer mehrteiligen Beitragsreihe die Vorschläge und deren potenziellen Auswirkungen auf die verschiedenen Fachgewerke. Die TA wird dabei von unserem langjährigen Fachautor, Prof. Martin Vielhauer unter die Lupe genommen. In diesem Beitrag gibt er einen kurzen Überblick sowie eine erste Stellungnahme zu den Vorschlägen des Gutachtergremiums. |
Das Honorargutachten: Umfangreich und aufwendig
Zunächst ist dem Gutachterteam zu danken. 619 Seiten umfasst das Honorargutachten und die sind lesenswert (Abruf-Nr. 247315). Auch wenn man die Meinungen und Ergebnisse nicht vollständig (und manchmal auch gar nicht) teilt, ist unter den gesetzten Rahmenparametern und der begrenzten Zeit ein guter Vorschlag gelungen. Weiterer Dank sei den beteiligten Verbänden und vor allem allen beteiligten Personen für die intensive Mitarbeit ausgesprochen. Diese hat sicherlich zur Qualität des Gutachtens beigetragen.
Kritik ist im Nachgang bei einer solchen Veröffentlichung immer leicht. Jedoch sollte man niemals die vermutlich schwierigen Abstimmungsprozesse und die notwendige Kompromissbildung und Kompromissfähigkeit der beteiligten Parteien unterschätzen. Dies sei der folgenden Analyse und Kritik zu den Themen vorangestellt.
Honorargutachten und Planungsbereichsgutachten
Das hier besprochene „Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der Honorarberechnung in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)“, das Honorargutachten (Abruf-Nr. 247315), baut auf dem im Oktober 2023 erschienenen „Regelwerke Bau. Evaluierung der Planungsbereiche der HOAI. Endbericht“, dem Planungsbereichsgutachten auf (Abruf-Nr. 49572591).
Es ist wichtig zu wissen, dass auch die Vorschläge dieses Folgegutachtens noch durch den Verordnungsgeber beschlossen werden müssen. Erst dann wird sich zeigen, welche Änderungen tatsächlich umgesetzt werden. Während einige Kommentare davon ausgehen, dass die neue HOAI noch in diesem Jahr in Kraft treten wird, sind andere weniger optimistisch. Im ersten Schritt ist das jedoch unerheblich, da die Vorschläge eine gewisse Richtung vorgeben. Daher ist es sinnvoll, sich bereits jetzt mit ihnen auseinanderzusetzen. Teile des Gutachtens können bereits heute als Anregung und Hilfestellung für die Vertragsparteien im Angebotsprozess und bei den Vertragsverhandlungen dienen.
Massive Erhöhung der TA-Honorare
Die gute Nachricht vorweg: Das Gutachten empfiehlt eine erhebliche Erhöhung der Honorare im Leistungsbild TA. Die vorgeschlagene Honorarsteigerung von bis zu 101 Prozent gegenüber den Tafelwerten der HOAI 2013/2021 basiert auf der Fortschreibung der Honorar-Einflussfaktoren. Diese Entwicklung ist wohl auch den intensiven Bemühungen der Verbände zu verdanken. Eine Erhöhung für die TA war allerdings auch dringend notwendig.
Honorartafel „Technische Ausrüstung“ (Hauptdokument S. 116, Abb. 38 und Anhang 5, S. 205) | ||||||||
Stand: 17.01.2025 | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | |||
anrechenbare Kosten in Euro | Honorartafel für Grundleistungen TA mit Fortschreibung für HOAI 2026 [= HOAI 2013 *μBP *μ1 *μ2 * μ31 * µ32] | |||||||
25.000 | 15.298 | 18.280 | 18.280 | 21.458 | 21.458 | 24.439 | ||
50.000 | 24.798 | 29.627 | 29.627 | 34.782 | 34.782 | 39.612 | ||
100.000 | 39.370 | 47.039 | 47.039 | 55.221 | 55.221 | 62.889 | ||
150.000 | 51.397 | 61.409 | 61.409 | 72.090 | 72.090 | 82.103 | ||
200.000 | 61.720 | 73.744 | 73.744 | 86.570 | 86.570 | 98.594 | ||
300.000 | 80.807 | 96.549 | 96.549 | 113.340 | 113.340 | 129.082 | ||
400.000 | 98.680 | 117.904 | 117.904 | 138.410 | 138.410 | 157.633 | ||
500.000 | 116.388 | 139.061 | 139.061 | 163.247 | 163.247 | 185.921 | ||
700.000 | 151.710 | 181.265 | 181.265 | 212.791 | 212.791 | 242.345 | ||
900.000 | 185.940 | 222.163 | 222.163 | 260.800 | 260.800 | 297.023 | ||
1.100.000 | 217.344 | 259.684 | 259.684 | 304.847 | 304.847 | 347.187 | ||
1.400.000 | 262.859 | 314.065 | 314.065 | 368.686 | 368.686 | 419.892 | ||
1.700.000 | 306.295 | 365.964 | 365.964 | 429.609 | 429.609 | 489.278 | ||
2.000.000 | 347.253 | 414.900 | 414.900 | 487.055 | 487.055 | 554.702 | ||
2.500.000 | 412.893 | 493.327 | 493.327 | 579.122 | 579.122 | 659.556 | ||
3.000.000 | 474.668 | 567.135 | 567.135 | 665.767 | 665.767 | 758.236 | ||
3.500.000 | 535.412 | 639.711 | 639.711 | 750.966 | 750.966 | 855.267 | ||
4.500.000 | 650.291 | 776.972 | 776.972 | 912.097 | 912.097 | 1.038.777 | ||
6.000.000 | 811.342 | 969.395 | 969.395 | 1.137.985 | 1.137.985 | 1.296.038 | ||
8.000.000 | 1.014.800 | 1.212.487 | 1.212.487 | 1.423.352 | 1.423.352 | 1.621.045 | ||
Preisstand: Alle Angaben bezogen auf die Jahreswerte 2026. |
Argumentiert wird die Erhöhung über sechs „Einflussfaktoren“ (vgl. S. 46):
- Einflussfaktor μBP: Baupreisentwicklung in Deutschland
- Einflussfaktor μ1: Kostenentwicklung
- Einflussfaktor μ2: Rationalisierung
- Einflussfaktor μ3: Mehr- oder Minderaufwand
- Einflussfaktor μ31: Veränderungen bei den rechtlichen und technischen Anforderungen.
- Einflussfaktor μ32: Änderungen der Leistungsbilder
Da im Gutachten für die Ableitung der Tafelwerte der TA mehrere Tabellen zur Verfügung stehen, ist Vorsicht geboten. Die wichtigste Quelle befindet sich auf S. 116. Aus dieser lässt sich ablesen, dass die Erhöhung der Honorare variabel ist. Sie schwankt in Bezug auf die Tafelwerte der HOAI 2013 (2021) zwischen 44 und 101 Prozent. Natürlich ist diese Erhöhung außerordentlich erfreulich. Doch sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um einen Vorschlag handelt, der von der Politik noch diskutiert werden wird.
Viel wichtiger ist, wie der Markt mit einer Erhöhung umgehen wird, selbst wenn diese, wie vorgeschlagen, beschlossen werden sollte. Denn eines ist klar: Die HOAI bleibt auch zukünftig nur eine „Orientierung“ (vgl. § 1 und 2a Abs. 1 HOAI). Schon heute werden die Honorarparameter sowohl von privaten als auch von öffentlichen Auftraggebern ignoriert bzw. „stark uminterpretiert“. Ob also auf ein vermeintlich höheres „Orientierungshonorar“ künftig schlichtweg mit noch höheren Abschlägen reagiert wird, bleibt abzuwarten.
Erweiterung der TA-Tafelwerte
Die Tafelgrenzwerte der HOAI für das Leistungsbild TA wurden von 5.000 bis vier Mio. Euro (HOAI 2013/2021) auf 25.000 Euro (als unterster Tafelwert) bis acht Mio. Euro (als oberster Tafelwert) angehoben. Auf den ersten Blick scheint das ein großer Sprung zu sein. Angesichts der Baupreissteigerungen seit 2012 und der zunehmenden Technisierung von Gebäuden ist die Erhöhung allerdings keineswegs gewaltig.
Schade, dass sich das Gremium nicht dazu entschlossen hat, die Tafel auf die anrechenbaren Kosten der RIFT (500 Mio. Euro) bzw. der AHO-Tabellen (vgl. Heft 14) zu erweitern. Dies hätte vor allem den gebeutelten Großprojekten gutgetan. Es wird somit wieder einige Zeit dauern, bis auf Basis der beschlossenen Tafelwerte eine Anpassung der RIFT und AHO-Tabellen erfolgt.
Honoraranpassung aufgrund von Änderungen der Leistung
Im Wesentlichen werden folgende Änderungsvorschläge im Leistungsbild TA gemacht, die sich auf die Erhöhungen der Tafelwerte auswirken (vgl. S. 116):
- Beratungsleistungen zur Nachhaltigkeit: Lph 1 – mittlere AnhebungFünf Änderungen im Leistungsbild wirken sich auf Tafelwert-erhöhung aus ...
- Erstellen bzw. Mitwirken beim Erläuterungsbericht: Lph 3 – mittlere Anhebung
- Verschoben: Aufstellen, Fortschreiben und Überwachen des Terminplans (Balkendiagramm): Lph 8 – geringe Absenkung
- Mitwirken bei der Organisation und Überwachen der gewerkeübergreifenden Inbetriebnahme der Anlagen: Lph 8 – große Anhebung
- Allgemeine Leistungsänderung: Lph 9 – große Anhebung
Doch schon die Auswahl der hier aufgezählten „Honorartreiber“ wirft Zweifel am Verständnis des tatsächlichen Leistungsaufwands in der TA auf. Dies wird bei den Ausführungen zum Leistungsbild nochmals deutlicher (mehr dazu erfahren Sie in Teil 2 dieser Beitragsreihe).
Weitere wesentliche Änderungen im Leistungsbild der TA
Im Folgenden wird ein Kurzüberblick über die weiteren wesentlichen Änderungen und Ergänzungen gegeben, die das Honorargutachten bezüglich der TA vorschlägt.
Neu: BIM im Leistungsbild
In Anbetracht der fortschreitenden Digitalisierung der Planungswelt soll BIM als Begrifflichkeit in die HOAI eingeführt werden. Hierfür wurde der folgender Vorschlag von den Gutachtern als „sachgerecht“ beurteilt:
Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 14 (Hauptdokument S. 337) |
Building Information Modeling (BIM) bezeichnet bei Flächen-, Objekt- und Fachplanungen eine kooperative Arbeitsmethode mit digitalen und elementbasierten Modellen. Dazu werden in verschiedenen Detaillierungsstufen Geometrien und Informationen digital abgebildet und über eine gemeinsame Datenumgebung zwischen den Beteiligten ausgetauscht. |
So weit, so gut. Aus dem Vorschlag des Planungsbereichsgutachten haben die Gutachter des Honorargutachtens nun folgenden Vorschlag entwickelt:
Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 16 (Hauptdokument S. 339) |
Der Regelprozess BIM ist in Anlage 1 geregelt und umfasst Standardleistungen, die im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags, bei dem die Methode BIM vereinbart ist, regelmäßig auszuführen sind. Für die in der Anlage 1 benannten Besonderen Leistungen gilt Abs. 2. |
Dabei war den Gutachtern vor allem die Abgrenzung der „BIM-Standardleistungen“ zu den HOAI-Grundleistungen wichtig. Des Weiteren wurde BIM als zusätzlich zu vereinbarende Leistungen klassifiziert:
Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 16 (Hauptdokument S. 339) |
In der Folge sind Grundlagen, Leistungsumfang, erwartete Ergebnisse, Vergütung und dergleichen, projektspezifisch zu vereinbaren. Ohne Vereinbarung tritt der Regelprozess BIM nicht hinzu. |
Ob diese Regelung den Markt voranbringen wird, ist allerdings mehr als fraglich. Die beiden wesentlichen Absätze bilden letztlich nur den derzeit existierenden Umgang mit der Planungsmethode BIM ab. Der dringend notwendigen Digitalisierung der Baubranche wird diese Formulierung im Honorargutsachten vermutlich nicht helfen. Das Planungsbereichsgutachten hatte sich hingegen für eine strukturierte Integration eines BIM-Regelprozesses ausgesprochen, das BIM-Leistungen den Grund- und Besonderen Leistungen zuordnet (vgl. Planungsbereichsgutachten S. 25 ff.). Das ist leider nicht erfolgt. Ansonsten wurde für die TA im Honorargutachten noch eine einzelne Besondere Leistung bezüglich BIM formuliert.
Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S.281 (Hauptdokument S. 604) |
Lagegenaue Modellierung von Installationskomponenten (z. B. Schalter, Dosen). |
Ausgeführt wird dies im Planungsbereichsgutachten wie folgt:
Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S.281 (Hauptdokument S. 604) |
Warum wurde nur diese eine ... Hierbei handelt es sich um eine Besondere Leistung aus dem Themenbereich BIM. Die lagegenaue Modellierung von Installationskomponenten ist zeitaufwendig und bringt bei der Ableitung von Plänen keinen Mehrwert. Lediglich bei zusätzlichen Details Wandansichten wäre dies notwendig. Aus diesem Grund wurde hieraus eine Besondere Leistung gemacht. |
Dieser Punkt ist zwar besser als nichts. Jedoch fragt man sich, warum eine solche Einzelleistung in der HOAI ausformuliert werden muss, wenn das große Ganze nicht klar gefasst wird. In diesem Zusammenhang sei auf das AHO Heft Nr. 11 (Leistungsbild Building Information Modelling) verwiesen. Dieses hilft in der Praxis wohl weitaus mehr als die im Gutachten formulierten Ansätze. Eine gewisse Grundstruktur sowie klar definierte BIM-Leistungen auf Basis von HOAI-Leistungen hätten vor allem den zum Teil völlig überfrachteten AIA gut getan und damit auch dem Markt.
Auch neu: Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit – naja
Auch das Thema Nachhaltigkeit durfte in der Novelle nicht fehlen. Daher wurde folgender Text in § 2 HOAI (Begriffsbestimmung) ergänzt:
Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 13 (Hauptdokument S. 336) |
9) Nachhaltigkeit bedeutet, bei der Planung die sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte über den Lebenszyklus zu berücksichtigen. Hierbei sind insbesondere die Ressourcenschonung, der Klimaschutz und die Energieeffizienz zu beachten. |
Erweitert wurde dies noch durch folgenden Zusatz:
Auszug Honorargutachten: S. 13 (Hauptdokument S. 336) |
Im Sinne der Grundleistungen ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben gemäß Nachhaltigkeitsdefinition geschuldet. |
Eine wohlklingende, doch eher politisch motivierte Formulierung. Interessant wird es aber, wie in Zeiten leerer Kassen tatsächlich mit dem Lebenszyklus der Anlagentechnik und der Energieeffizienz umgegangen werden wird. Für die TA ist das häufig mit höheren Investitionskosten verbunden, die das Budget belasten. Doch bleiben wir positiv und freuen uns darüber, dass dieser Ansatz letztendlich auch zur Erhöhung der TA-Honorare beigetragen hat.
Honorarzonen: Neue Reihenfolge der Bewertungskriterien
Viel spannender wird es für die TA bei den Honorarzonen (§ 5 HOAI). Hier wurde die Reihenfolge der Bewertungskriterien für die Einstufung in die Honorarzone umgedreht. Bis jetzt wurden die Honorarzonen primär über die Bewertungsmerkmale der jeweiligen Fachgewerke bestimmt. Die Objektlisten waren als „Regelbeispiele“ stets nachgelagert. Der Formulierungsvorschlag für diese Änderung (§ 5 Abs. 2 HOAI) liest sich wie folgt:
Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 19 (Hauptdokument S. 342) |
Für eine orientierende Einordnung enthalten die Objektlisten in der Anlage Regelbeispiele. Im Zweifel sind die Honorarzonen anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 zu ermitteln. Soweit Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar sind und Zweifel bestehen, welcher Honorarzone ein Objekt oder eine Flächenplanung zugeordnet werden kann, ist eine Einordnung nach Bewertungspunkten durchzuführen. |
Zudem wird mittels dieses Paragraphen nun auch für die TA die Möglichkeit einer Punktebewertung verbindlich eingeführt, was grundsätzlich sehr zu begrüßen ist (vgl. PBP, Ausgabe 3/2025, Seite 6, Abruf-Nr. 50313951 und Ausgabe 4/2025, Seite 8, Abruf-Nr. 50341305).
Anrechenbare Kosten: Leider keine zweistufige Ermittlung
Dem Vorschlag des Planungsbereichsgutachtens, die Lph 1-5 nach Kostenberechnung und die Lph 6-9 nach Kostenfeststellung abzurechnen, wurde ebenfalls nicht gefolgt. Leider – denn damit hätten einige praktische Probleme gelöst werden können. Doch auch hier sei angemerkt, dass die Parteien solche Abrechnungsmethoden durchaus vertraglich vereinbaren können. Denn nicht vergessen – die HOAI ist nur noch „Orientierung“. In diesem Sinne sollten die Vorschläge beider Gutachten als Denkanstöße für die eigene Angebotslegung genutzt werden (vgl. PBP, Ausgabe 3/2023, Seite 9, Abruf-Nr. 49053867 und Ausgabe 4/2023, Seite 8, Abruf-Nr. 49056934).
Leider auch keine Teilleistungsbewertung der Grundleistungen
Leider wurde auch die Chance verpasst, die einzelnen Grundleistungen mit eigenen Prozentpunkten zu versehen. Dies hätte die Bewertungsprobleme im Zusammenhang mit der nicht unumstrittenen Teilleistungsrechtsprechung (vgl. PBP, Ausgabe 2/2025, Seite 7, Abruf-Nr. 50275693) erleichtert und den Parteien auch bei Nachtragsverhandlungen geholfen. So bleibt es wieder bei den Bewertungen der Sachverständigen und deren Splittertabellen (z. B. Siemon, Doell, Simmendinger), die nach Verabschiedung der neuen HOAI aufgrund der veränderten Leistungsbilder ebenso einer Anpassung bedürfen.
Endlich: Eine Regelung zur mitzuverarbeitenden Bausubstanz
Die mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB) war in der Vergangenheit weder der am häufigsten verwendete noch der beliebteste Honorarparameter. Dies mag u. a. auch daran gelegen haben, dass er für beide Parteien mit viel Unsicherheit behaftet war. Denn es war in der HOAI bisher nicht klar geregelt, wie genau die mvB zu bestimmen ist. Die Formulierung „angemessen zu berücksichtigen“ ist nicht ausreichend, um die nötige Klarheit über das Honorar zu schaffen.
In Zeiten zunehmender Sanierungsmaßnahmen ist somit eine konkrete Regelung zu begrüßen und für die TA von großer Relevanz. Das Honorargutachten setzt sich ab S. 15 intensiv mit dieser Thematik auseinander. Dabei wird die mvB zunächst nochmals vom Umbauzuschlag abgegrenzt.
Auszug Honorargutachten: Hauptdokument S. 15 |
MvB und Umbau-
zuschlag werden voneinander abgegrenzt Dem Umstand, dass Planungen von Bestandsobjekten verglichen mit Neubauten mehr Planungsaufwand verursachen, wird bei der Honorarbemessung mit zwei wesentlichen Parametern Rechnung begegnet:
|
Für die Ermittlung der mvB werden zwei Möglichkeiten vorgeschlagen:
Ermittlung nach Bezugseinheit * Kostenkennwert * Abminderungsfaktor
Pauschale Erhöhung der anrechenbaren Kosten
Dabei wird für den Kostenkennwert die Verwendung von Kostendatenbanken (z. B. BKI) empfohlen und der Abminderungsfaktor für die TA auf 0,55 festgesetzt. In der HOAI-Synopse wird folgender Text (§ 4 Abs. 3 HOAI) vorgeschlagen:
Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 18 (Hauptdokument S. 341) |
Der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Abs. 7 ist bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen und in Textform zu vereinbaren, z. B. durch eine pauschale Erhöhung der anrechenbaren Kosten nach dem Anteil der mitzuverarbeitenden Bausubstanz am Objekt. Sofern keine Vereinbarung über den Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in Textform getroffen wurde, ist dieser nach Menge, Kostenkennwert und Abminderungsfaktor zu ermitteln. Der Abminderungsfaktor ist dem Leistungsbild zu entnehmen. Maßgeblich ist der Planungs- und Kostenstand zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung. |
Auch hier bleibt abzuwarten, wie der Markt mit diesen Änderungen in der Praxis umgehen wird. Aufgrund der hohen Honorarsicherheit für den Bauherrn bis zur Kostenberechnung ist davon auszugehen, dass, wenn überhaupt, auf die pauschale Bewertung der mvB zurückgegriffen wird. Damit droht leider auch dieser sinnvolle Honorarparameter trotz der nunmehr erfolgten Klarstellung zu einem „akademischen Restposten“ zu werden (vgl. PBP, Ausgabe 9/2024, Seite 10. Abruf-Nr. 50125921).
Veränderung des Nachtragsparagraphen
Neuigkeiten gibt es auch bei Planungsänderungen. Hier wurde der Klassiker der Änderungsvergütung – § 10 HOAI – angepasst. Der Textvorschlag koppelt sich ans BGB (§ 650 b) und integriert die Möglichkeit der „Anordnung“:
Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 22 f. (Hauptdokument S. 345 f.) |
Die Auslegung dieser Bestimmungen ist Sache der Juristen Sind einvernehmlich oder auf Anordnung des Auftraggebers Grundleistungen zu wiederholen, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an den jeweiligen Leistungsphasen zu berechnen. (und) Ändert sich der Vertrag einvernehmlich oder auf Anordnung des Auftraggebers (z. B. bezogen auf die Planungs- oder Überwachungsziele oder die Größe der Fläche), so sind die Honorarberechnungsgrundlagen des § 6 für die Grundleistungen, die infolge der Änderung zu erbringen sind, anzupassen. Sind hierbei Grundleistungen zu wiederholen, gilt darüber hinaus auch Abs. 1. Für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten, die sich aus dieser Änderung ergeben, ist der Kostenstand zum Zeitpunkt der Änderung maßgeblich. |
Interessant ist dabei der Bezug auf den Vertrag. Die Bewertung der Vor- und Nachteile dieser textlichen Veränderung des Hauptdokumentes sei allerdings den Juristen überlassen.
Planungs- und Bauabschnitte: Keine zeitliche Trennung?
Das Planungsbereichsgutachten hatte empfohlen, den alten § 21 HOAI 1996 wiederzubeleben. Zu oft kam und kommt es zu Konflikten bzgl. der zeitlichen Trennung von Planungs- und Bauabschnitten. § 21 HOAI hatte dieses Vergütungsproblem weitgehend gelöst und war in der praktischen Umsetzung durchaus hilfreich. Leider konnte sich das Honorargutachten diesem Vorschlag nicht vollständig anschließen. Die Beurteilung der Begründung der Zurückweisung sei wiederum den Juristen überlassen.
Allerdings sei darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Vergütung dieses „Dauerbrenners“ nicht dauerhaft ausgeschlossen wurde. So schlägt das Honorargutachten dem Verordnungsgeber folgenden Passus vor:
Auszug Honorargutachten: Anhang 5, S. 26 (Hauptdokument S. 349 ) |
Werden innerhalb eines Objekts eigenständige Planungs- oder Bauabschnitte gebildet, die dazu führen, dass die innerhalb einer Leistungsphase zu erbringenden Leistungen nicht einheitlich in einem Zuge erbracht werden können, ohne dass der Anwendungsbereich des § 642 Abs. 1 BGB eröffnet ist, so sind für diese Leistungsphase die anrechenbaren Kosten abschnittsweise zu ermitteln und das Honorar danach getrennt zu berechnen. |
Es bleibt abzuwarten, wie in der HOAI-Endversion mit diesem Thema umgegangen wird. In jedem Fall wäre eine Regelung sinnvoll. Doch selbst ohne HOAI-Novelle ist den Vertragsparteien dringend zu empfehlen, dieses Thema in den Verträgen zu regeln, um spätere Honorarstreitigkeiten zu vermeiden.
- Mit diesem Beitrag erfolgte eine erste Analyse des Honorargutachtens. Im zweiten Teil werden die Gutachtervorschläge im Detail analysiert.informationReihe wird in 6 I 2025 fortgesetzt
AUSGABE: PBP 5/2025, S. 11 · ID: 50386119