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Öffentliche AufträgeVgV-Verfahren: Selbst Honorarbestanbieter kann in seinen Rechten verletzt sein

Abo-Inhalt05.10.20242 Min. Lesedauer

| Auch bei der Bewertung von Honorarangeboten, die in Anlehnung an die HOAI erstellt werden, dürfen nur solche Methoden eingesetzt werden, die rechnerisch nachvollziehbar sind und die relativen Preisabstände zwischen den Angeboten widerspiegeln. Das hat die Vergabekammer (VK) Südbayern klargestellt. Das kann dazu führen, dass das Büro die Wertung anfechten kann, das beim Honorar die meisten Punkte erhalten aber den Auftrag nicht erhalten hat, weil es bei anderen Wertungskriterien zurücklag. |

Um diese Honorarbewertungsmethode entbrannte der Streit

Im konkreten Fall waren Planungsleistungen für die Sanierung einer Grund- und Mittelschule ausgeschrieben. Die Bieter sollten ihre Honorarangebote nach der HOAI berechnen. In der Wertung war das Honorar mit 25 Prozent berücksichtigt. Dabei entfielen auf das Grundhonorar 17 Prozent, auf Nachlässe zum Grundhonorar fünf Prozent, auf Nebenkosten zwei Prozent und auf Stundensätze/Tagespauschalen ein Prozent.

In den Vergabeunterlagen war nicht dargestellt, wie der Auftraggeber die Honorare in Wertungspunkte umrechnen wollte. Das Büro mit dem günstigsten Angebot bekam die Höchstpunktzahl. Wie sich die Wertungspunkte der anderen Bieter errechneten, ließ sich allerdings nicht feststellen. Dies galt sowohl für die absolut vergebenen Punkte als auch für die relativen Abstände der Angebote zueinander. Weil das honorartechnisch erstplatzierte Büro den Auftrag nicht erhalten hatte (bei anderen Wertungskriterien lag es zurück), focht es die Honorarwertung an und hielt die Vergabe für unrechtmäßig. Der Auftraggeber wehrte sich mit dem Argument, dass der Bieter ja nicht in seinen Rechten verletzt sei, weil er beim Honorar die Maximalpunktzahl erhalten habe. Es ging vor Gericht.

Selbst Honorarbestanbieter kann in seinen Rechten verletzt sein

Die VK Südbayern entschied zugunsten des Bieters. Er sei auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Bewertung seines eigenen Angebots richtig, die Bewertung des Zuschlagsbieters aber derart fehlerhaft sei, dass sich eine andere Bieterreihenfolge ergeben könnte. Eine Rechtsverletzung ergebe sich hier daraus, dass die Punktabstände zu den weiteren Bietern und damit auch die ermittelte Bieterreihenfolge nicht nachvollziehbar seien. Es seien nur solche Methoden zulässig, die auch die relativen Preisabstände zwischen den Angeboten der Bieter richtig widerspiegeln (VK Südbayern, Beschluss vom 18.07.2024, Az. 3194.Z3-3_01-24-27, Abruf-Nr. 243735).

Wichtig | „Nachprüfungsrelevant“ sind also Honorarbewertungskriteten, bei denen die Preisbestandteile einzeln gewertet werden. Weil es auf die Angebotsendsumme ankommt, sind Honorarwertungen bei der Vergabe von Planungsleistungen unangreifbar, wenn ein Wertungspreis pro Angebot abgefragt wird und mit der festgelegten Gewichtung gewertet wird. Dann kann das Angebot nur angegriffen werden, wenn es unangemessen niedrig ist.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Vergabekammer Sachsen: Referenzgewinnung rechtfertigt niedrige Angebotspreise“, PBP 6/2023, Seite 20 → Abruf-Nr. 49424695

ID: 50161278

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