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SteuergestaltungSo beteiligen Sie Kinder oder andere Personen „atypisch still“ an Ihrem Planungsbüro

Abo-Inhalt18.10.20245 Min. Lesedauer

| Steuergünstige Vermögensgestaltungen und -übertragungen in der Familie sind ein wichtiges Thema für jeden Unternehmer; auch für Inhaber von Planungsbüros. Mit der „typisch stillen Beteiligung“ eines Kindes am Büro hat Ihnen PBP in der Ausgabe 1/2023 ein sinnvolles Modell vorgestellt. Neben der „typisch stillen“ gibt es auch die „atypisch stille“ Beteiligung. Erfahren Sie, was diese ausmacht und von der „typisch stillen“ Beteilung unterscheidet. |

Steuerliche Folgen und Vorteile der „atypisch still“

Die atypisch stille Gesellschaft kann in steuerlicher Hinsicht aus mehreren Gründen interessant sein. Drei Aspekte stechen heraus:

  • Gewinne können im Familienverbund verteilt werden, sodass die Auswirkungen der Steuerprogression optimal genutzt werden können.
  • Ein Verlusttransfer von der Kapitalgesellschaft wird ermöglicht; dieser ist sonst nur engen Voraussetzungen (z. B. bei einer Organschaft) möglich.
  • Da die atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft behandelt wird, gilt (bei GmbH) der gewerbesteuerliche Freibetrag von 24.500 Euro.

Eine atypische stille Gesellschaft ist vor allem – im Gegensatz zur typisch stillen – dadurch gekennzeichnet, dass der Gesellschafter an den stillen Reserven des Büros beteiligt und/oder starke Mitwirkungsrechte hat. Einkommensteuerlich ist damit eine Mitunternehmerschaft gegeben:

  • Der Gesellschafter erzielt gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Diese kann er mit anderen negativen Einkünften verrechnen.
  • Sondervergütungen (z. B. Pachteinnahmen und Zinsen aus Darlehen) sind ebenfalls gewerbliche Einkünfte.
  • Dem Betrieb überlassene Wirtschaftsgüter (insbesondere Grundstücke) sind Sonderbetriebsvermögen.
  • Die Einkünfte sind dem stillen Gesellschafter im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs zuzurechnen (§§ 179, 180 AO).

Auswirkungen für die Planungs-GmbH

Die Implementierung eines atypisch stillen Gesellschafters hat für Ihre Planungs-GmbH insbesondere diese Folgen:

Einbringung nach § 24 UmwStG

Für die Dauer der atypisch stillen Gesellschaft wird das Unternehmen des Inhabers des Handelsgewerbes (GmbH) ertragsteuerlich dieser Mitunternehmerschaft zugeordnet. Die Entstehung einer atypisch stillen Gesellschaft ist ertragsteuerlich also insoweit wie eine Einbringung der GmbH in die stille Gesellschaft i. S. des § 24 UmwStG zu würdigen.

Wichtig | Nach § 24 Abs. 2 S. 2 UmwStG steht das Bewertungswahlrecht der „Personengesellschaft“ (also der GmbH & atypisch Still) zu. Dieses Wahlrecht wird aber oft übersehen bzw. zu spät ausgeübt. Das liegt daran, dass die Einlage des Stillen handelsbilanziell regelmäßig als Fremdkapital ausgewiesen und der Einbringungsvorgang in der Praxis oft „übersehen“ wird.

Grundsätzlich: Keine Verdoppelung des Freibetrags nach § 11 GewStG

Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG für Personengesellschaften steht einer Kapitalgesellschaft selbst dann zu, wenn an deren gewerblichem Unternehmen nur eine andere Kapitalgesellschaft als atypischer stiller Gesellschafter beteiligt ist. Allerdings kann der Freibetrag auch dann nur einmal gewährt werden, wenn am gewerblichen Unternehmen mehrere natürliche Personen aufgrund mehrerer Gesellschaftsverträge als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind.

Auswirkungen für den atypisch still Beteiligten

Der atypisch Stille leistet seine Einlage in das Vermögen der GmbH (§ 230 Abs. 1 HGB). Die Einlage erfolgt aus steuerlicher Sicht in das fiktive Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft. Handelt es sich bei der Einlage um ein Einzelwirtschaftsgut, das aus einem Betriebsvermögen des stillen Gesellschafters stammt, gilt § 6 Abs. 5 S. 3 EStG und die Übertragung erfolgt zu Buchwerten.

Praxistipp | Soweit die GmbH an der Mitunternehmerschaft beteiligt ist, greift bei einer Einlage durch den atypisch Stillen jedoch die sogenannte Körperschaftsklausel des § 6 Abs. 5 S. 5 EStG. Eine Buchwertfortführung ist daher nur in Höhe der quotalen Beteiligung des Stillen an der Mitunternehmerschaft möglich. Aus diesem Grund raten Experten von einer Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern durch den atypisch stillen Gesellschafter eher ab. Und weiter: Der Stille sollte sich auf die Erbringung einer Bareinlage beschränken und Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven nur zur Nutzung überlassen, die dann Sonderbetriebsvermögen I bei der GmbH & Still bilden

Die Beteiligung des stillen Gesellschafters an der GmbH gehört grundsätzlich zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II. Gewinnausschüttungen der GmbH sind demzufolge als Sonderbetriebseinnahmen des stillen Gesellschafters zu erfassen (hier gilt das Teileinkünfteverfahren; keine Abgeltungsteuer).

Vorsicht vor verdeckten Gewinnausschüttungen

Werden an den Gesellschafter unangemessene Leistungsvergütungen (Gehalt, Zinsen etc.) gezahlt und haben diese bei der GmbH als Betriebsausgaben das Einkommen gemindert, hat das folgende Konsequenzen:

  • Die verdeckte Gewinnausschüttung führt für den unangemessenen Teil der Leistungsvergütung zu einer Einkommenserhöhung bei der GmbH (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) und
  • zu einer Ausschüttung an den Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG), die nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG bei diesem der Abgeltungsteuer unterliegt, wenn die Einkommenskorrektur bei der GmbH durchgeführt wird.

Ist der Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG rechtzeitig i. S. der Vorschrift gestellt worden, kann der Gesellschafter die Einnahmen aus der vGA nach dem Teileinkünfteverfahren versteuern. Erfolgt eine vGA bei einer GmbH & atypisch Still, sind vor allem die folgenden Aspekte zu beachten:

Die vGA ist dem Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft außerbilanziell hinzuzurechnen und grundsätzlich nach Maßgabe des vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels auf die Beteiligten aufzuteilen. Eine persönliche Zurechnung ausschließlich bei der GmbH als Betriebsinhaberin kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob der atypisch still Beteiligte selbst Gesellschafter der GmbH ist oder nicht.

Die Gewinnerhöhung wegen einer vGA kann der GmbH als Betriebsinhaberin bei der Gewinnverteilung nur im Ausnahmefall in vollem Unfang persönlich zuzurechnen sein. Hierfür ist es erforderlich, dass der Stille keine Anteile an der GmbH hält und

  • den Tatbestand der vGA als Geschäftsführer der GmbH selbst veranlasst oder hingenommen hat oder
  • im Laufe des betreffenden Wirtschaftsjahrs Kenntnis von dem Vorgang erhalten und diesem zugestimmt bzw. auf den Ausgleichsanspruch verzichtet hat.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Familienverträge: So beteiligen Sie Kinder typisch still an Ihrem Planungsbüro“, PBP 1/2023, Seite 22 → Abruf-Nr. 48392926

ID: 48573643

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