KurzarbeitergeldAnzeige über Arbeitsausfall beim Kurzarbeitergeld: Arbeitgeber trägt Risiko des rechtzeitigen Zugangs auch in der Pandemie
| Der Arbeitgeber trägt das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit bei Postversand. Das gilt auch während der Covid-19-Pandemie, so das LSG Nordrhein-Westfalen. |
Am 21.04.2020 zeigte ein Betrieb bei der Agentur für Arbeit einen Arbeitsausfall und die Reduzierung der regelmäßigen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit auf null für 41 Beschäftigte an. Die Anzeige wurde am 23.04.2020 als Einwurf-Einschreiben zur Post gegeben; sie ging am 02.05.2020 bei der Agentur für Arbeit ein. Diese erkannte daraufhin die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ab Mai 2020 an. Der Betrieb hingegen verlangt die Anerkennung auch für den Monat April. Ohne Erfolg.
Der Arbeitgeber trage das Risiko des rechtzeitigen Zugangs der Anzeige über Arbeitsausfall. Nach § 99 Abs. 2 S. 1 SGB III werde Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit der elektronischen Anzeige oder der persönlichen Abgabe. Nutze er den weniger sicheren Übermittlungsweg per Post und überwache nicht den rechtzeitigen Eingang, so habe er die mit einem unerwartet späten Anzeigezugang erst nach Überschreiten der Monatsgrenze verbundenen negativen Folgen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld selbst zu verantworten. Das gelte im Falle des Betriebs umso mehr, als sich zu Beginn der Covid-19-Pandemie auch die Postdienstleister auf die neue, bisher unbekannte Gefährdungssituation einzustellen gehabt hätten. Daher habe er mit einer verzögerten Postzustellung rechnen müssen. Folge: Der Betrieb geht für den April leer aus (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.05.2024, Az. L 20 AL 201/22, Abruf-Nr. 245221).
ID: 50258421
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