SozialversicherungspflichtKeine Stichentscheidsklausel bei mit 50 Prozent beteiligtem GGf
| Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer aus zwei Personen bestehenden Planer-GmbH, der 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält, ist nur dann selbstständig, wenn ihm gegenüber dem anderen Gesellschafter bei Stimmengleichheit ein im Gesellschaftsvertrag verankertes Recht zum Stichentscheid zusteht. Diese Ansicht vertritt das SG Neubrandenburg. |
Im konkreten Fall hielten der Geschäftsführer und ein weiterer Gesellschafter jeweils einen Anteil von 50 Prozent am Stammkapital, sodass sich beide bei der Beschlussfassung nach dem Gesellschaftsvertrag blockieren konnten. Diese Pattsituation spricht nach Auffassung des SG aber nur für eine bloße Verhinderungsmacht des Geschäftsführers. Um eine Selbstständigkeit annehmen zu können, müsste sich aus dem Gesellschaftsvertrag dagegen eine umfassende Gestaltungsmacht des GGf ergeben, wonach er die gesamte Unternehmenspolitik mitbestimmen kann. Dafür bedürfte es eines Stichentscheidsrechts, wenn Stimmengleichheit vorliegt. Der Einwand, dass wegen der freundschaftlichen Verbundenheit der Gesellschafter eine solche Klausel nicht benötigt werde, zieht nicht (SG Neubrandenburg, Gerichtsbescheid vom 10.09.2024, Az. S 7 BA 7/23, Abruf-Nr. 244832).
Wichtig | Das SG ist strenger als das BSG. Denn nach dem BSG wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der zumindest 50 Prozent der Anteile am Stammkapital hält, grundsätzlich als nicht beschäftigt beurteilt, da ihm die Rechtsmacht zukommt, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend Einfluss zu nehmen und damit das unternehmerische Geschick der GmbH insgesamt wie ein Unternehmensinhaber zu lenken (BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 4/20 R, Abruf-Nr. 229975; BSG, Urteil vom 01.02.2022, Az. B 12 KR 37/19 R, Abruf-Nr. 227552).
Ausgabe: 12/2024, S. 232 · ID: 50241923
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