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AltersversorgungBAG: Ausschluss eines Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zur Entgeltumwandlung durch Tarifvertrag möglich

05.09.2024 2 Min. Lesedauer

| Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschl. des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 geschlossen wurden. Dies hat das BAG klargesellt. |

Der Arbeitnehmer ist seit 1982 im Unternehmen als Holzmechaniker beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag findet der Tarifvertrag zur Altersvorsorge zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 09.12.2008 Anwendung. Der Arbeitnehmer wandelt seit 2019 auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt in einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns um. Der Arbeitnehmer verlangt ab dem 01.01.2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Mit den Regelungen des Tarifvertrags liege keine abweichende Regelung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Ein Ausschluss des Anspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG komme nicht in Betracht, weil der Tarifvertrag bereits vor Inkrafttreten des § 1a Abs. 1a BetrAVG abgeschlossen worden sei.

Dies sah das BAG anders: Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in Tarifverträgen enthalten sein können, die vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossen wurden. Mit den Regelungen des Tarifvertrags liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Damit kann der Arbeitnehmer keinen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent verlangen (BAG, Urteil vom 20.08.2024, Az. 3 AZR 285/23, Abruf-Nr. 243612).

ID: 50136870

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