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SozialversicherungspflichtFremdgeschäftsführer einer Tochtergesellschaft mit Minderheitsbeteiligung an Muttergesellschaft ist nicht per se sv-frei

Abo-Inhalt07.06.20242 Min. Lesedauer

| Eine Minderheitsbeteiligung an der Muttergesellschaft steht als solche der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Fremdgeschäftsführers bei der Tochtergesellschaft nicht entgegen. Zu diesem Schluss ist das LSG Niedersachsen-Bremen gelangt mit Bezug auf die für die Statusbeurteilung vom BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe. |

Eine hinreichend beherrschende und gesellschaftsvertraglich abgesicherte Machtstellung des Fremdgeschäftsführers der Tochtergesellschaft aufgrund seines Einflusses bei der Muttergesellschaft sei nach der BSG-Rechtsprechung im Ergebnis nur unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen. Der Gesellschaftsvertrag der Muttergesellschaft müsste

  • entweder eine abweichende Zuständigkeit für Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung insbesondere in Form der Mitwirkung der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft bei Gesellschafterbeschlüssen auf der Ebene einer Tochtergesellschaft vorsehen,
  • oder ein Zustimmungserfordernis der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft für Maßnahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung insbesondere in Form der Mitwirkung bei Gesellschafterbeschlüssen auf der Ebene einer Tochtergesellschaft enthalten.

Dabei müssten die maßgeblichen gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Muttergesellschaft so ausgestaltet sein, dass Gesellschafterbeschlüsse nur mit Zustimmung des der Muttergesellschaft angehörenden Fremdgeschäftsführers der Tochtergesellschaft gefasst werden könnten. Alternativ würde auch eine im Gesellschaftsvertrag der Muttergesellschaft wurzelnde Weisungsbefugnis des Fremdgeschäftsführers der Tochtergesellschaft gegenüber der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft in Betracht kommen.

Im Urteilsfall hat das LSG eine solche hinreichend beherrschende und gesellschaftsvertraglich abgesicherte Machtstellung des Fremdgeschäftsführers verneint und eine abhängige Beschäftigung bejaht (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.09.2023, Az. L 2 BA 59/22, Abruf-Nr. 239055).

ID: 50032494

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