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ElektromobilitätAktuelle Fragen rund um E-Dienstwagen: Was gilt lohnsteuerlich bei Akku-Wechsel & Co.?
| Aktuell werfen LGP-Leser verschiedene Fragen rund um die Überlassung von E-Dienstwagen auf. Themen waren, was bei E-Dienstwagen lohnsteuerlich gilt, die nicht mehr aufgeladen werden müssen, weil ein Akku-Wechsel erfolgt, und ob und wann nach Anhebung der BLP-Grenze im Jahr 2024 der Bruttolistenpreis (BLP) geviertelt werden kann? LGP nimmt das zum Anlass, anhand der Spielregeln beim E-Dienstwagen die Fragen zu beantworten. |
Die (lohn)steuerlichen Spielregeln beim Elektrofahrzeug
Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, gelten für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die gleichen Regelungen wie bei herkömmlichen Fahrzeugen.
Ermittlung des geldwerten Vorteils mit Pauschalwertmethode
Es kann die sog. Ein-Prozent-Regelung angewendet werden. Dabei werden für Privatfahrten monatlich ein Prozent des BLP und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte monatlich 0,03 Prozent des BLP je Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil angesetzt werden. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, bleibt eine Heimfahrt wöchentlich lohnsteuerfrei; für zusätzliche Heimfahrten ist ein geldwerter Vorteil in Höhe von 0,002 Prozent des BLP je Entfernungskilometer zwischen der Familienwohnung und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte zu versteuern.
Der BLP ist nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR (auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen) die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer. Dieser Wert ist auf volle hundert Euro abzurunden.
Eine nachträglich eingebaute oder freigeschaltete vorinstallierte Sonderausstattung wirkt sich damit auch beim Elektrofahrzeug nicht erhöhend auf den BLP aus. Das gilt z. B. für nachträglich freigeschaltete Navigationssysteme, Infotainment, Lichtpakete oder Parkassistenten. Auch der Wert eines Autotelefons einschl. Freisprecheinrichtung und der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschl. Felgen bleiben außer Ansatz (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR).
Ermittlung des geldwerten Vorteils mit Fahrtenbuchmethode
Alternativ kann die Fahrtenbuchmethode angewendet werden. Bei ihr sind für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zusätzliche Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung die tatsächlich für das jeweilige Fahrzeug entstanden Kfz-Kosten inkl. USt als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Reduzierte Bemessungsgrundlage beim E-Dienstwagen
Bei reinen Elektrofahrzeugen gilt seit 2019 die Besonderheit, dass für lohnsteuerliche Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen der BLP bzw. die tatsächlichen Kosten nur zu einem Bruchteil angesetzt werden müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass der BLP eine bestimmte Wertgrenze nicht übersteigt. Seit dem Jahr 2020 gelten folgende Wertgrenzen:
Reduzierte Bemessungsgrundlage: Das sind die Wertgrenzen seit 2020 | ... bestimmter BLP | Bemessungsgrundlage |
Vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 | BLP ≤ 60.000 Euro | Viertelung des BLP |
Vom 01.01.2024 bis 31.12.2030 | BLP ≤ 70.000 Euro | Viertelung des BLP |
Vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 | BLP > 60.000 Euro | Halbierung des BLP |
vom 01.01.2024 bis 31.12.2030 | BLP > 70.000 Euro | Halbierung des BLP |
Wichtig | Die reduzierte Bemessungsgrundlage gilt nur für Zwecke der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Für Umsatzsteuerzwecke bleiben die ungeminderten Bruttolistenpreise bzw. die vollen Gesamtkosten maßgebend.
Frage 1: Zeitliche Anwendung der reduzierten Bemessungsgrundlage?
In der Praxis stellt sich – auch nach Anhebung der BLP-Grenze im Jahr 2024 – bei einigen LGP-Lesern die Frage, was als Anschaffung im obigen Sinne anzusehen ist. Für das BMF ist Anschaffung die erstmalige Überlassung des Dienstwagens an einen Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (BMF, Schreibens vom 05.11.2021, Az. IV C 6 – S 2177/19/10004 :008, Abruf-Nr. 225754,Rz. 22).
Das bedeutet: Hat der Arbeitgeber das jeweilige Fahrzeug vor einem der jeweiligen Stichtage bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es auch bei einem Wechsel des Nutzers nach dem jeweiligen Stichtag bei der bisherigen Bewertungsregelung.
Beispiel 1 |
Nur Fahrzeugtausch unter den Arbeitnehmern bringt nichts Lösung: Der Wechsel der Nutzungsberechtigten ab 2024 führt nicht dazu, dass die neue Grenze von 70.000 Euro und damit verbunden der geviertelte BLP für die Ermittlung der Sachbezüge infolge der Privatnutzung gilt. Es bleibt auch für C bei dem zur Hälfte anzusetzenden BLP. |
Frage 2: In welchem Schritt ist Abrundung des BLP vorzunehmen?
Für die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 6 LStR der BLP auf volle 100 Euro abzurunden. Hier stellt sich immer wieder die Frage, wann abzurunden ist. Das BMF liefert die Antwort: Die Abrundung erfolgt nach der Reduzierung des BLP (BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 1).
Beispiel 2 | ||||||||||
So berechnet sich der geldwerte Vorteil beim E-Dienstwagen
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Akku-Wechsel statt Laden bei E-Autos – das gilt steuerlich
Es gibt bereits Elektrofahrzeuge, die nicht aufgeladen werden müssen, sondern bei denen anstelle des Ladevorgangs jeweils ein Akku-Wechsel vorgenommen wird. Dies führt zu einer erheblichen Zeitersparnis. In der Praxis ist fraglich, wie der Akku-Wechsel lohnsteuerlich zu behandeln ist.
Arbeitgeber trägt Kosten für Akku-Wechsel
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für den Akku-Wechsel, sind aus lohnsteuerlicher Sicht diese Kosten u. E. wie ein Ladevorgang anzusehen, d. h. die Kosten hierfür sind mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung abgegolten. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gehören die Kosten zu den Gesamtkosten, die bei reinen E-Kfz nur zu einem Viertel anzusetzen sind.
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Akku-Wechsel
In der Praxis ist es oft üblich, dass der Arbeitgeber nur eine gewisse Anzahl von Akku-Wechseln bezahlt und den Arbeitnehmer ansonsten zur Kasse bittet. Diese Zahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern den geldwerten Vorteil bis auf maximal null Euro.
Beispiel 3 |
Arbeitgeber A überlässt Arbeitnehmer E ab März 2024 einen Elektro-Dienstwagen auch zur Privatnutzung (Bruttolistenpreis: 59.500 Euro). Bei dem Wagen ist ein Akku-Wechsel möglich. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für zwei Akku-Wechsel pro Monat. Die Kosten für die weiteren Akku-Wechsel in Höhe von jeweils ca. 30 Euro muss der Arbeitnehmer selbst tragen. Lösung: Als geldwerter Vorteil für die private Nutzung ist monatlich ein Betrag von einem Prozent des geviertelten Bruttolistenpreises anzusetzen (148 Euro). Die Zahlung des Arbeitnehmers für die Akku-Ladung mindert diesen geldwerten Vorteil (bis auf maximal null Euro). |
AUSGABE: LGP 7/2024, S. 147 · ID: 50053012