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Doppelte HaushaltsführungBFH kippt steuerzahlerfreundliche FG-Entscheidung: Zweitwohnungssteuer ist Teil der Unterkunftskosten

05.04.2024 2 Min. Lesedauer

| Die Zweitwohnungssteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung zählt zu den Unterkunftskosten i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG und fällt damit unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, darf die Zweitwohnungssteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Diese nicht gerade steuerzahlerfreundliche Entscheidung hat der BFH gefällt. |

Hintergrund | Seit 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat.

Im BFH-Fall hatte eine Arbeitnehmerin an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die dafür entrichtete Zweitwohnungssteuer in Höhe von 896 Euro bzw. 1.157 Euro machte sie in den Streitjahren neben weiteren Kosten für die Wohnung (jeweils mehr als 12.000 Euro) als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 1.000 Euro. Dieses Vorgehen hat der BFH nun bestätigt; er beurteilt die Zweitwohnungssteuer – anders als noch die Vorinstanz, das FG München, – als Teil der Unterkunftskosten. Sie stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar. Anders hat der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden: Deren Nutzung und Verbrauch seien nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 13.12.2023, Az. VI R 30/21, Abruf-Nr. 240677).

Ausgabe: 05/2024, S. 93 · ID: 49987137

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