SozialversicherungspflichtMinderheitsgesellschafter-Geschäftsführer ohne echte Sperrminorität sind abhängig beschäftigt
| Ohne echte Sperrminorität sind Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer abhängig beschäftigt und nicht sozialversicherungsfrei. Auch das dem GGf eingeräumte Sonderrecht zur Geschäftsführung und die Kontrolle durch einen Aufsichtsrat ändern daran nichts, so das BSG in drei Fällen. |
Die drei GGf-Fälle und die Entscheidungen des BSG | |
Fall | Entscheidung |
Im ersten Fall war der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) mit 49 Prozent am Kapital der GmbH beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag räumte dem GGf nur für bestimmte Beschlüsse ein Mehrheitserfordernis von 75 Prozent ein. | Das reicht dem BSG nicht für eine Rechtsmacht des GGf:
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Der zweite Fall betraf einen GGf mit einer Kapitalbeteiligung von 25 Prozent. Für einzelne Angelegenheiten regelte ein Gesellschafterbeschluss ein Mehrheitserfordernis von 76 Prozent. Dieser Beschluss wurde erst später im Handelsregister eingetragen. | Auch diese Gestaltung genügt dem BSG nicht:
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Im dritten Fall verfügten die GGf über einen Gesellschaftsanteil von je 33,33 Prozent. Ihnen war im Gesellschaftsvertrag jeweils ein Sonderrecht zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführung eingeräumt. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Daneben war ein Aufsichtsrat eingerichtet mit einer Zustimmungspflicht zu einzelnen Maßnahmen eines Geschäftsführers. | Auch bei dieser Konstellation sieht das BSG keine Rechtsmacht, um maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen.
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- Beitrag „Minderheitsgesellschafter einer GmbH trotz Stimmrechtsbindungsverträgen sv-pflichtig“, LGP 4/2016, Seite 68 → Abruf-Nr. 43827773
AUSGABE: LGP 4/2022, S. 95 · ID: 48011896