HonorartippVerfünffache den Umsatz (auf Auslagen)
| Nach § 16 StBVV hat der Steuerberater Anspruch auf Ersatz der Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Er kann die tatsächlich entstandenen Kosten oder einen Pauschsatz (20 % der Vergütung, maximal 20 EUR) fordern. Bei 100 Mandanten und durchschnittlich 5 Angelegenheiten pro Rechnung steht so ein Volumen von 10.000 EUR (= 100 x 5 x 20 EUR pro Angelegenheit) jährlich in Rede statt bisher nur 2.000 EUR (100 x 1*20 EUR pro Rechnung). Klingt verlockend, aber ist das auch durchsetzbar? |
Das Recht dazu hat der Steuerberater
Grundsätzlich ist jede Tätigkeit des Steuerberaters, für welche die StBVV eine selbstständige Gebühr ausweist, eine Angelegenheit. So kann der Steuerberater bei Abrechnung der laufenden Buchführung für jeden Monat Auslagen nach § 16 StBVV geltend machen, wenn und soweit Auslagen angefallen sind. Er kann also 12 x die Auslagenpauschale von max. 20 EUR ansetzen, und zwar selbst dann, wenn die Höhe der tatsächlich entstandenen Auslagen weit unter dem Pauschbetrag liegt (z. B. AG Wolfratshausen 26.7.17, 8 C 1136/16 ) und das je Angelegenheit. In der einschlägigen Literatur wird sogar eine Kontroverse darüber geführt, ob der Steuerberater die Pauschale „nur“ abrechnen kann (so Berners, Praxiskommentar StVV, § 16, Rz. 2) oder nicht sogar abrechnen muss (so Brummer, StVV, § 16, Ziffer 2 und Warttinger/Zimmermann, Gebührenrecht für Steuerberater, § 4 Rz. 6).
Beachten Sie | Wird zwischen den Parteien eine Gebührenvereinbarung nach § 4 StBVV (Formvorschriften beachten!) oder eine Vereinbarung der Gebühren im Rahmen der Gebühren nach StBVV getroffen, so sind auch die Auslagen vereinbarungsfähig. Im Falle einer Pauschalvergütung nach § 14 StBVV hingegen scheidet der Ansatz der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus. Sie sind dann mit der Pauschale abgegolten.
Es gibt sogar positive OLG-Rechtsprechung dazu
Bereits 1 E-Mail löst die Pauschale für Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen aus (OLG Frankfurt 3.5.17, 18 W 195/16, für Anwälte, ist aber auch auf Steuerberater anwendbar). Es kommt allein darauf an, dass die vorhandene Einrichtung von Telekommunikationsmitteln tatsächlich benutzt wurde, nicht aber darauf, dass im Hinblick auf z. B. eine Telefon-Flatrate die angefallenen Kosten nicht genau bezifferbar sind. Es ist auch unerheblich, dass die Kosten für den Internetanschluss zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören und nach § 3 Abs. 1 StBVV mit den Gebühren abgegolten sind.
Fazit | Bleibt die Frage: Sollte man von diesem Recht Gebrauch machen und wenn ja, wie intensiv? Diese Frage muss jeder Berater mit Blick auf seine Mandanten selbst beantworten. Die Erfahrung zeigt, dass Mandanten oft weniger preissensibel reagieren, als man im Vorfeld angenommen hat. Man kann es auch selektiv einsetzen, wenn man es bestimmten Mandanten leichter machen möchte zu gehen (Stichwort Mandanten-Offboarding). In jedem Fall sollte man es aber einmal für sich bewusst mit den Vor- und Nachteilen durchgedacht haben. |
AUSGABE: KP 3/2024, S. 58 · ID: 49866239