FeedbackAbschluss-Umfrage

GmbH & Co. KGAnteile des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II

Abo-Inhalt27.05.20242 Min. Lesedauer

| Die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die neben ihrer Geschäftsführertätigkeit für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, ist nicht dem notwendigen Sonder-BV II zuzuordnen (FG Rheinland-Pfalz 27.7.22, 2 K 1544/17; Rev. BFH: IV R 20/23) . |

Ungeachtet der Frage, ob die Beteiligung an der Komplementär-GmbH überhaupt dem gewillkürten Sonder-BV II zugeordnet werden könne, ende eine etwaige Betriebsvermögenseigenschaft jedenfalls mit dem Ausscheiden der GmbH als Komplementärin. Das FG geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH im Zeitpunkt des Ausscheidens der Gesellschaft als Komplementärin zum notwendigen Privatvermögen der Kommanditisten werden und damit zwangsweise aus dem gewillkürten Sonder-BV II ausscheiden.

Praxistipp | Die Revision wurde vom BFH mit Beschluss vom 1.9.23 (IV B 53/22) zugelassen. Dies könnte darauf hindeuten, dass der BFH ggf. Zweifel an der Rechtsauslegung des FG hat im Hinblick auf die Annahme, dass das Ausscheiden der Komplementär-GmbH zwangsweise – d. h. ohne konkrete Entnahmehandlung – zu Privatvermögen des Kommanditisten führt. Es ist zu erwarten, dass sich der BFH ggf. auch nochmals mit der Frage auseinandersetzen wird, ob die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH überhaupt – ggf. unter welchen Voraussetzungen – notwendiges oder gewillkürtes Sonder-BV sein kann. Die Gestaltungsberatung sollte jedenfalls bei bisheriger unbeanstandeter Zuordnung zum Sonder-BV II das im Besprechungsfall aufgezeigte Steuerrisiko bei der Umsetzung eines beabsichtigten Ausscheidens der GmbH als Komplementärin beachten.

AUSGABE: GStB 6/2024, S. 193 · ID: 50000254

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte