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Private SteuererklärungenEinkommensteuererklärungen 2023: Zehn wichtige Neuerungen im privaten Bereich

Abo-Inhalt30.04.2024850 Min. LesedauerVon StBin Dipl. Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

| Jedes Jahr gibt es Steueränderungen, die im Kerngeschäft bei der Erstellung der Steuererklärungen berücksichtigt werden müssen. Den Leitfaden für die Abschlüsse und betrieblichen Steuererklärungen 2023 finden Sie in unserer Märzausgabe (GStB 24, 102 ff.). Dieser Beitrag gibt Ihnen zehn äußerst praxisrelevante Neuerungen an die Hand, die Sie für die Einkommensteuererklärung 2023 im Blick haben sollten. |

1. Keine Besteuerung der Strom- und Gaspreisvergünstigungen

Im Dezember 2022 wurden die meisten Haushalte von der Voraus- bzw. Abschlagszahlung ihrer Gas- oder Fernwärmerechnung freigestellt. Eine weitere Entlastung gibt es durch günstigere Energiebezugskosten über die Strom- und Gaspreisbremse für den Zeitraum Januar 2023 bis voraussichtlich April 2024. Ursprünglich sollten Besserverdienende, die noch zur Zahlung des Solidaritätszuschlags verpflichtet sind, die Vergünstigungen in 2023 versteuern. Diese Besteuerung der Energiehilfen wurde aber glücklicherweise gestrichen – nicht zuletzt wegen des hohen verwaltungstechnischen Aufwands.

Praxistipp | Da die Streichung der Versteuerung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.23 erst nach Druck der Formulare und Anleitungen für die ESt-Erklärung 2023 erfolgte, enthält die Anlage SO 2023 in der Zeile 17 eine überflüssige Abfrage zu den Entlastungsbeträgen. Diese Zeile muss nicht ausgefüllt werden.

2. Neuerungen für Kinder in der Steuererklärung

Im Bereich des Anspruchs auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag sind folgende aktuelle Gerichtsentscheidungen interessant:

Praxistipp | Es kommt entscheidend auf die beabsichtigte Dauer des Auslandsstudiums an. Ist vorerst nur ein einjähriger Auslandsaufenthalt geplant, gelten die strengeren Regelungen für mehrjährige Aufenthalte erst ab dem Zeitpunkt der Änderung dieser Absicht.

  • Bei außereuropäischen Auslandsaufenthalten (außerhalb der EU und des europäischen Wirtschaftsraumes) muss das Kind die elterliche Wohnung in Deutschland weiterhin als Zuhause ansehen, einen Raum zum dauerhaften Bewohnen haben und sich dort in regelmäßigen Abständen aufhalten. Die Häufigkeit hängt von der Dauer des Auslandsaufenthalts ab. Lebt das Kind zu Ausbildungszwecken bis zu einem Jahr im Ausland, gilt der inländische Wohnsitz bei den Eltern nicht automatisch als aufgegeben, nur weil ein Besuch dort entfällt. Bei längeren Aufenthalten muss sich das Kind in mehr als der Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im elterlichen Haushalt aufhalten (BFH 21.6.23, III R 11/21). Besuche von bis zu drei Wochen sollen nicht reichen.
  • Beachten Sie | Ein reiner Work-and-travel-Aufenthalt ohne Ausbildungsinhalte berechtigt nicht zum Kindergeld oder zu einem Kinderfreibetrag (FG Bremen 7.3.23, 2 K 27/21 [1]).
  • Ein Masterstudium gilt als einheitliche Erstausbildung (bei der eine Erwerbstätigkeit nicht schädlich ist) mit dem Bachelorstudium, wenn die beiden Studiengänge sachlich und zeitlich eng verbunden sind. Eine längere Unterbrechung kann den Kindergeldanspruch gefährden. Der BFH hat in einem Fall Kindergeld abgelehnt, in dem ein Kind zwischen Bachelor- und Masterstudium erst von Oktober bis Mai einen Freiwilligendienst und nach der Zulassung zum Masterstudium ab dem darauffolgenden Wintersemester zwischen Juli und September noch eine befristete Aushilfstätigkeit mit 25 Wochenstunden ausübte (BFH 12.10.23, III R 10/22).
  • Kindergeld gibt es auch für nicht eigene, aber leibliche Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners. Dieser Anspruch erlischt nicht durch die Trennung der Partner oder den zeitweisen Auszug des Kindes aus dem Haushalt des Stiefelternteils. Maßgeblich soll dasjenige (Stief-)Elternteil Kindergeld erhalten, welches das Kind in seinen Haushalt aufgenommen, diesem Unterhalt gewährt und es in seine Familie integriert hat (FG Baden-Württemberg 4.8.23, 13 K 254/23, rkr.).
  • Beachten Sie | Kinderbetreuungskosten kann ein Elternteil nach aktueller Rechtslage steuerlich nur als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 EStG), wenn das Kind zu seinem Haushalt gehört. Ob diese Gesetzesvorgabe evtl. verfassungswidrig ist, prüft das BVerfG (2 BvR 1041/23). Ebenfalls noch auf dem Prüfstand steht die Frage, ob für ein Kind, das im Wechsel bei getrenntlebenden Eltern lebt, eine Verrechnung des hälftigen Kindergeldanspruchs mit den Kinderbetreuungskosten durch einseitige Erklärung und ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils zulässig ist (Rev. BFH: III R 1/22).
  • Kindergeld kann es auch für Pflegekinder geben. Da sich der Anspruch nach dem Berechtigten zum Monatsanfang bestimmt, steht das Kindergeld im Monat der Haushaltsaufnahme noch den leiblichen Eltern zu und den Pflegeeltern erst ab dem Folgemonat (BFH 18.1.24, III R 5/23).
  • Anhängig ist ein Verfahren zur Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen einer Erstausbildung und an das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Beginn zu stellen sind. Im Streitfall hatte das Kind nach Beendigung der Grundausbildung einen freiwilligen Wehrdienst absolviert (Rev. BFH: III R 43/22). In diesem Verfahren ist auch zu klären, inwiefern im Falle einer parallelen Verfolgung zweier Ausbildungswege eine kindergeldberechtigende Orientierungsphase vorliegt.
  • Ist ein Kind vor Vollendung seines 25. Lebensjahres behindert, haben die Eltern solange Anspruch auf Kindergeld, wie das Kind aufgrund der Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst vollständig bestreiten kann (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG). Es müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Durch die Behinderung muss das Kind erstens so beeinträchtigt sein, dass es mit hoher Wahrscheinlich für mehr als sechs Monate nicht gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben kann. Die Dienstanweisungen der Kindergeldstellen sehen die Ursächlichkeit der Behinderung immer als erfüllt an, wenn ein Schwerbehindertenausweis mit Merkmal „H“ vorliegt oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und besondere Umstände hinzukommen, die eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausschließen. Ist das nicht der Fall, verlangen die meisten Kindergeldstellen den Nachweis der Ursächlichkeit durch die Bescheinigung eines behandelnden Arztes. Allerdings gibt es elternfreundliche Rechtsprechung:
    • Im Falle einer seelischen Behinderung kann die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt auch durch das Sachverständigengutachten eines Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten bestätigt werden (FG Hamburg 23.2.23, 5 K 191/19). Auch einem erwachsenen Sohn, der aufgrund von Drogenmissbrauch stark verhaltensauffällig und deshalb letztendlich ausbildungs- und arbeitsunfähig war, wurde Kindergeld zugesprochen (FG Bremen 10.11.22, 2 K 37/20 (3)). Nochmals bestätigt hat das FG Hamburg (12.10.23, 1 K 121/22), dass der Nachweis der Behinderung nicht abschließend durch die Dienstanweisungen zum Kindergeldrecht vorgegeben ist.
    • Als zweites muss im Falle der Volljährigkeit die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür sein, dass das Kind nicht seinen gesamten Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Dazu drei Urteile des BFH: Zahlt ein behindertes Kind eine Erbschaft in eine private Rentenversicherung ein, zählt nur der Ertragsanteil aus der Privatrente als Einkommen für den Lebensunterhalt (BFH 16.2.23, III R 23/22). Eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz deckt in erster Linie den immateriellen Schaden durch die Gewalt ab und dient nicht dazu, den Lebensunterhalt des Opfers und seiner Familie sicherzustellen (BFH 20.4.23, III R 7/21). Das für ein behindertes Kind gezahlte Pflegegeld und ein Ehegattenunterhalt sind bei den finanziellen Mitteln, die dem Kind zur Verfügung stehen, als Bezüge zu berücksichtigen (BFH 20.10.22, III R 13/21). Tatsächlich gezahlte Lohnsteuer samt Annexsteuern sowie Sozialversicherungsbeiträge sind aber abzuziehen, da sie nicht für den Unterhalt zur Verfügung stehen.
  • Ob Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes – wie vom FG Münster entschieden – tatsächlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind (da es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten handele), muss der BFH klären (NZB VI B 35/23).
  • Schulgeld an eine Schule in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule ist bekannterweise bis zu 30 % des Entgelts bis zum Höchstbetrag von 5.000 EUR als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Zum Entgelt zählen alle Leistungen der Eltern, die als Gegenleistung für den Schulbesuch erbracht werden. Ob darunter auch Zahlungen an einen Förderverein zählen, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleitet, muss der BFH entscheiden (Rev. BFH: X R 27/23).

3. Aktuelles beim Spendenabzug – Anlage Sonderausgaben

Beim Spendenabzug gibt es folgende Erleichterungen:

  • Spenden für von der Corona-Krise Betroffene können unabhängig von ihrem Betrag (auch über 300 EUR) vereinfacht nachgewiesen werden. Zudem ist es für auf anderen Gebieten steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. Sportvereine) nach wie vor nicht gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie ohne Satzungsänderung Corona-Sonderaktionen durchführen. Die Regelungen des BMF galten noch bis 31.12.23 (BMF 12.12.22, IV C 4 – S 2223/19/10003:006).
  • Beachten Sie | Verzichten Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns, die der Arbeitgeber für Corona-Spenden verwendet und dies im Lohnkonto dokumentiert, sind diese Teile steuerfrei. Als Sonderausgabe kann sie der Arbeitnehmer dann nicht abziehen. Sozialversicherungsfrei sind diese Arbeitslohnspenden nicht (keine Naturkatastrophe i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 SvEV).
  • Für Spenden im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg wurden die steuerlichen Erleichterungen sogar bis zum 31.12.24 verlängert (BMF 24.10.23, IV C 4 – S 2223/19/10003:023). Insofern gilt das oben Gesagte entsprechend. Darüber hinaus ist auf Folgendes zu achten (s. im Einzelnen BMF 31.1.23 „Fragen und Antworten zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten“ FAQ II. und III.):
    • (Sach)Spenden ohne die Zwischenschaltung einer gemeinnützigen Organisation sind steuerlich nicht begünstigt.
    • Wer Ukraine-Flüchtlingen unentgeltlichen oder verbilligten Wohnraum zur Verfügung stellt, muss keine fiktiven Mieteinnahmen versteuern und hat auch keine Nachteile beim Werbungskostenabzug.
    • Pauschale Kostenerstattungen für die Unterbringung im eigenen Wohnraum führen im behördlichen Rahmen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften. Die Wohnraumüberlassung zählt im Falle eines Verkaufs der Wohnung als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
  • Auch für die Unterstützung der Erdbeben-Opfer in der Türkei und in Syrien gibt es einen Katastrophenerlass (BMF 27.2.23, IV C 4 – S 2223/19/10003 :019). Dieser lässt ebenfalls Erleichterungen beim Spendennachweis zu. Auch hier können Arbeitnehmer Arbeitslohn steuerfrei spenden.

4. Versicherungsleistungen – Anlage Vorsorgeaufwand und AV

Im Bereich abziehbarer Vorsorgeaufwand sind v. a. drei Punkte zu beachten:

Praxistipp | Krankenkassen sollen Bonuszahlungen eigenständig differenzieren und elektronisch entsprechend übermitteln. Letztlich sollte das bei der Steuererklärung geprüft werden (BMF 16.12.21, IV C 3 – S 2221/20/10012 :002; BMF 7.10.22, IV A 3 – S 0338/19/10006:009).

Praxistipp | Für freiwillige Beiträge zur privaten Pflegeversicherung sollte auch oberhalb des Betrags des § 10 Abs. 4 Abs. 4a EStG der volle Sonderausgabenabzug beantragt werden, da hierzu (schon seit 2020) ein Verfahren vor dem BFH anhängig ist. Mit einer Entscheidung ist in 2024 zu rechnen.

  • Bonuszahlungen gesetzlicher Krankenversicherungen (GKV) auf Basis von § 65a SGB V für gesundheitsbewusstes Verhalten können entweder eine Beitragsrückerstattung darstellen, die den Sonderausgabenabzug mindert oder Leistungen der GKV, die zu keiner Minderung führen. Die Vereinfachungsregelung, dass Beträge bis 150 EUR nicht von den Sonderausgaben abgezogen werden müssen, war ursprünglich auf Leistungen bis 31.12.23 begrenzt und ist nun sogar bis 31.12.24 verlängert worden (BMF 28.12.23, IV C 3 – S 2221/20/10012 :005). Bei höheren Bonusleistungen kann ein Abzug von den Sonderausgaben nur vermieden werden durch einen Nachweis, dass auch der höhere Wert eine Leistung der GKV darstellt.
  • Beachten Sie | Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung „zur Förderung kostenbewussten Verhaltens“ mindern als Beitragserstattung die abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH 16.12.20, X R 31/19).
  • Altersvorsorgeaufwendungen (Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Basisversorgungen) sind ab 2023 bereits zu 100 % – statt planmäßig 96 % – abziehbar (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG).

5. Außergewöhnliche Belastungen

Besonders interessant ist eine anhängige Verfassungsbeschwerde, mit der die zumutbare Eigenbelastung wieder einmal auf dem Prüfstand steht (BVerfG: 2 BvR 1554/23). Da Steuerbescheide in diesem Punkt nicht mehr vorläufig ergehen (BMF 28.3.22, IV A 3 – S0338/19/10006 :001), kann man den vollen Kostenabzug über ein Einspruchsverfahren mit Verweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde offenhalten, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass das BVerfG nach relativ kurzer Zeit seine Rechtsprechung ändert, eher gering ist. Ansonsten sind folgende Rechtsentwicklungen für 2023 interessant:

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems können auch ohne Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines medizinischen Dienstes vor der OP abziehbar sein.

BFH 23.3.23,

VI R 39/20; BFH 10.8.23, VI R 18/21 u. 36/20

Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Heimunterbringung in einer Senioreneinrichtung sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze zu berücksichtigen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Dies gilt auch für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Wohngemeinschaft.

BFH 10.8.23,

VI R 40/20

Kosten für „Essen auf Rädern“ sind nicht abziehbar, da sie auch bei älteren oder kranken Menschen übliche Verpflegungskosten darstellten und nicht unmittelbar krankheitsbedingt seien.

FG Münster

27.4.23,

1 K 759/21 E, rkr

Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen Paares für eine Ersatzmutterschaft sind nicht abziehbar.

BFH 10.8.23, VI R 29/21

Bestattungskosten für nahe Angehörige können abziehbar sein, soweit sie nicht aus dem Nachlass gezahlt werden können und nicht durch Ersatzleistungen gedeckt sind. Unterliegt die Ersatzleistung selbst der Einkommensteuer – wie es beim steuerpflichtigen Sterbegeld der Fall ist – mindert diese Leistung nicht die außergewöhnliche Belastung.

BFH 15.6.23,

VI R 33/20

Fitnessstudiobeiträge zur Durchführung eines ärztlich verordnetes Funktionstrainings wertete das FG Niedersachsen als nicht abziehbar. Das letzte Wort hat der BFH. Beiträge für einen Reha-Verein sowie Fahrtkosten zum ärztlich verordneten Training wurden allerdings zum Abzug zugelassen.

Rev. BFH: VI R 1/23

6. Drei interessante Urteile zu § 35a EStG

Hier die drei wichtigsten Entscheidungen im Bereich der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:

  • Keine Steuerermäßigung gibt es für die Kosten für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall „nur“ den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt (BFH 15.2.23, VI R 7/21 und VI R 14/21).
  • Beachten Sie | Diese Entscheidung grenzt sich von einem begünstigenden Urteil ab: Für ein hausinternes Notrufsystem innerhalb einer Seniorenresidenz wurde die Begünstigung zugelassen, da in diesem Falle über den Piepser unmittelbar eine Pflegekraft gerufen wurde (BFH 3.9.15, VI R 18/14).
  • Die Steuerermäßigung gibt es auch für Handwerkerleistungen, die jemandem in einer unentgeltlich überlassenen Wohnung entstehen. Ein besonderes Nutzungsrecht verlange die Vorschrift nicht, nur eine Haushaltsführung – und dass Kosten getragen wurden (BFH 20.4.23, VI R 23/21).
  • Klargestellt hat der BFH, dass auch Mietern die Steuerermäßigung zusteht, wenn sie die Aufwendungen anteilig über ihre Nebenkosten tragen (BFH 20.4.23, VI R 24/20). Als Nachweis reicht eine Wohnnebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung, Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 9.11.16 (IV C 8 – S 2296b/07/10003 :008) oder eine sonstige Abrechnungsunterlage, aus der sich die wesentlichen Angaben der Rechnung und eine unbare Zahlung ergeben.

7. Neue Regeln für Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023

Die Regelungen zur steuerlichen Abziehbarkeit von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause wurden ab 2023 stärker pauschaliert und vereinfacht, aber auch verschärft (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, 6c, § 9 Abs. 5 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 4 EStG; BMF 15.8.23, IV C 6 – S 2145/19/10006 :027). Letztlich wurden nicht nur die Werte geändert, sondern die ganze Struktur. Hier ein Überblick:

Praxistipp | Bei Wahl der Jahrespauschale entfallen Aufstellung und ggf. Nachweis der tatsächlichen Kosten. Sie muss für Monate gekürzt werden, in denen das Arbeitszimmer nicht genutzt wird oder nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet. Da die Jahrespauschale personenbezogen ist, gilt sie auch bei unterschiedlichen Tätigkeiten oder Nutzung verschiedener Arbeitszimmer nicht mehrfach, sondern muss ggf. aufgeteilt werden.

Praxistipp | Nach der bisherigen Regelung konnte man nicht gleichzeitig Homeoffice-Kosten und Fahrtkosten geltend machen. Ab 2023 ist das möglich. Die Tagespauschale gilt nämlich auch für Tage, an denen man überwiegend (bisher ausschließlich) in Homeoffice arbeitet. Selbst für Mischarbeitstage, an denen man nicht überwiegend zu Hause arbeitet, darf die Tagespauschale angesetzt werden, wenn für die Arbeit zuhause dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz, z. B. im Betrieb des Arbeitgebers, zur Verfügung steht.

  • Erfüllt der heimische Arbeitsplatz die Voraussetzungen für ein anzuerkennenden häusliches Arbeitszimmer (insbesondere eigener Raum, der zu mind. 90 % beruflich genutzt wird) und befindet sich dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeiten, können die Raumkosten
    • in Höhe der tatsächlich angefallenen, einzeln aufzustellenden Aufwendungen in unbeschränkter Höhe oder
    • mit einer Jahrespauschale von 1.260 EUR als Betriebsausgaben oder Werbungkosten geltend gemacht werden.
  • Liegt kein klassisches häusliches Arbeitszimmer vor oder bildet es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt, darf man eine Tagespauschale von 6 EUR bis zum Jahreshöchstbetrag von 1.260 EUR absetzen (entspricht 210 Tagen).
  • Beachten Sie | Kann man tageweise einen externen Arbeitsplatz nutzen (z. B. Poolarbeitsplatz, Desk-Sharing), fehlt das Kriterium, dass man dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz hat. In der Folge kann man die Tagespauschale nur für Tage ansetzen, an denen der andere Arbeitsplatz nicht aufgesucht wird und man mehr als die Hälfte der Tages-Arbeitszeit im Homeoffice arbeitet. Da das Finanzamt Nachweise anfordern kann, sollte man Arbeitszeitaufzeichnungen und Kalendereintragungen aufbewahren.

8. Weitere Neuerungen für Arbeitnehmer im Überblick

Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte

Das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte schränkt den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen ein. Es lohnt der Blick in ein Urteil des BFH (14.9.23, VI R 27/21), das wichtige Fragen zur Zuordnungsentscheidung behandelt. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden soll. Eine Zuordnung kann dabei schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen.

Doppelte Haushaltsführung

Ab 2023 gibt es hierfür eine eigene Anlage N-Doppelte Haushaltsführung. Zur ausreichenden finanziellen Beteiligung am Haupthausstand hat der BFH (12.1.23, VI R 39/19) entschieden, dass hierfür kein fixer Betrag bzw. prozentualer Anteil (laut Finanzverwaltung mindestens 10 % der gesamten Haushaltskosten) gilt und die Zahlungen auch nicht regelmäßig sein müssen. Für eine Zweitwohnung im Ausland bestimmt sich die Höhe der abziehbaren Kosten nach der Notwendigkeit. Der BFH sah die Kosten für eine beamtenrechtliche Wohnung grds. als abziehbar an, ohne Bezug auf eine Wohnungsgröße von 60 qm (BFH 9.8.23, VI R 20/21, entgegen BMF 25.11.20, IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 112). Ob das Urteil auch auf privatwirtschaftliche Arbeitnehmer übertragbar ist, scheint fraglich, da für sie eine Verpflichtung wie für Beamte meist nicht gilt.

Beachten Sie | Die Zweitwohnsteuer gehört zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten (BFH 13.12.23, VI R 30/21). Ob Stellplatzkosten zusätzlich abziehbar sind, muss der BFH entscheiden (Rev. VI R 4/23). Zwei Finanzgerichte haben das bereits bejaht (FG Mecklenburg-Vorpommern 21.9.22, 3 K 48/22; FG Saarland 20.5.20, 2 K 1251/17).

Minderung geldwerter Vorteil aus Firmenwagen um Garagenkosten

Zuzahlungen des Arbeitnehmers durch Übernahme einzelner Kfz-Kosten mindern den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmenwagens. Das galt bisher auch für Kosten einer angemieteten Garage und nun auch für eine Garage im Eigentum des Arbeitnehmers, wenn er vertraglich zur Garagennutzung verpflichtet ist (BFH 4.7.23, VIII R 29/20).

9. Photovoltaikanlagen

Bereits seit 2022 sind Photovoltaikanlagen für die ESt in den meisten Fällen nicht mehr relevant, sowohl Einspeisevergütungen als auch private Stromentnahmen sind in der Regel steuerfrei (§ 3 Nr. 72, § 52 Abs. 4 S. 27 EStG). Im Gegenzug sind auch keinerlei Ausgaben mehr absetzbar (§ 3c Abs. 1 EStG), damit ist auch keine Gewinnermittlung mehr einzureichen. Im Jahr 2023 hat die Finanzverwaltung noch einige bislang offene Fragen geklärt (BMF 17.7.23, IV C 6 – S 2121/23/10001 :001). Interessant sind v. a. drei Punkte:

Praxistipp | Eine rückwirkende Auflösung führt häufig zu Nachzahlungszinsen i. S. d. § 233a AO. Das ist in der Steuerfachwelt nicht unkritisch, da der Anlagenbetreiber sich entsprechend der Vorgaben des § 7g EStG verhalten und „betrieblich“ investiert hat, zudem kann ihm die gesetzgeberische Rückwirkung nicht angelastet werden. Gegen evtl. Zinsfestsetzungen sollte ein Erlass aus Billigkeitsgründen i. S. d. § 227 AO beantragt werden.

  • Wurde ein „alter“ IAB bis zum 31.12.21 noch nicht gewinnerhöhend hinzugerechnet, ist er nach § 7g Abs. 3 EStG im Jahr der ursprünglichen Bildung rückgängig zu machen, wenn letztlich in eine nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Anlage investiert wurde (BMF 17.7.23, Rz. 19; siehe hierzu aber in dieser Ausgabe die Kritik von Herold, GStB 24, 155 f.).
  • Beachten Sie | Ist die Anlage BV eines Betriebs, dessen Zweck nicht nur die Stromerzeugung ist, kann ein IAB beansprucht werden (BMF 17.7.23, Rz. 20).
  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a EStG):
    • Sofern die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (in diesem Fall kommt die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG gar nicht zum Tragen), war und ist auch künftig ein Steuerabzug für Installations- oder Reparaturarbeiten möglich.
    • Liegt eine Gewinnerzielungsabsicht grds. vor, handelt es sich auch ab 2022 um einen (steuerbefreiten) Gewerbebetrieb, der die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausschließen würde. Hier lässt jedoch die Finanzverwaltung vereinfachend zu, dass für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Installation oder Reparatur einer Photovoltaikanlage auf einem privat genutzten Wohnhaus die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden darf (BMF 17.7.23, Rz. 28).

10. Ein paar Infos zu den Kapitaleinkünften

Praxistipp | Aktienverluste unterliegen steuerlichen Ausgleichsbeschränkungen mit der Folge, dass die Einkommensteuer auf positive Kapitaleinkünfte eigentlich „zu hoch“ ist. Das FG Köln hat für den Fall, dass das reale Nettoeinkommen – nach Abzug der Aktienverluste – unter dem Grundfreibetrag liegt, einen Erlass aus Billigkeitsgründen angeordnet. Das FA hat dagegen Revision eingelegt (BFH: IX R 18/23). Zudem ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvL 3/21). Steuerbescheide ergehen insoweit vorläufig. Auch die Beschränkungen bei Termingeschäften werden geprüft (Rev. BFH: VIII B 113/23 [AdV]).

  • Es gibt zwei ergänzende BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer (BMF 20.12.22, IV C 1 – S 2252/19/10003 :011; 11.7.23, IV C 1 – S 2252/19/10003 :013).
  • Für das Veranlagungsjahr 2023 haben Anleger in Investmentfonds keine Vorabpauschale zu versteuern, da der Basiszins für das Jahr 2022 (Besteuerung in 2023) nochmals negativ war. Von den zum 2.1.23 geltenden 2,55 % gelten 70 %, also 1,785 % als in 2024 zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG). Auch hier sei auf ergänzende BMF-Schreiben hingewiesen (30.12.22, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:27 und 5.9.23, IV C 1 – S 1980-1/19/10008:28).
  • Zinsen aus Darlehen an eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der man zu mindestens 10 % beteiligt ist, unterliegen nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern der tariflichen Einkommensteuer (BFH 27.6.23, VIII R 15/21).
  • Bonuszinsen für Bausparverträge wegen des Verzichts auf das Bauspardarlehen fließen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens zu, nicht bereits in den jeweiligen Entstehungsjahren (BFH 15.11.22, VIII R 18/20).
  • Muss man vom Finanzamt erhaltene Steuererstattungszinsen aufgrund einer geänderten Zinsfestsetzung zurückzahlen, kann das zu negativen Kapitaleinkünften führen (BFH 1.8.23, VIII R 8/21). Das Urteil macht den Unterschied zwischen zurückgezahlten Erstattungszinsen und steuerlich nicht relevanten Nachzahlungszinsen deutlich.
  • Gleich mehrere Verfahren sind anhängig zur Steuerpflicht eines Nutzungsersatzes, den Kreditinstitute auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren oder nach Rückabwicklung von Darlehensverträgen zahlen (Rev. BFH: VIII R 30/19, VIII R 5/21, VIII R 7/21, VIII R 5/22 und VIII R 16/22). Ebenfalls anhängig ist die Frage, inwieweit Prozesszinsen Kapitaleinkünfte sind (Rev. BFH: VIII R 10/20) und in welchem Zeitpunkt ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein als Verlust gilt (Rev. BFH: VIII R 8/22). Interessant ist auch die Frage, ob Kaufpreisraten für einen privat verkauften Gegenstand zulässigerweise in einen Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt und der Zinsanteil besteuert werden darf (Rev. BFH: VIII R 1/23).

11. Darauf ist bei Vermietungseinkünften zu achten

Ab 2023 gibt es drei verschiedene Anlagen V, neben der normalen neuerdings

  • Anlage V-FeWo für Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen und sonstiger kurzfristiger Vermietung,
  • Anlage V-Sonstige, in der nun Einkünfte aus Beteiligungen an Grundstücksgemeinschaften, Untervermietung sowie der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und Rechteüberlassung deklariert werden müssen.

Ansonsten ist im Bereich Vermietungseinkünfte Folgendes zu beachten:

Praxistipp | Da die Einkommensteuer eine Abschnittssteuer und die Kaufpreisaufteilung im Erstjahr keine Grundlagenfeststellung ist, kann eine Neuberechnung zu Steuereinsparungen durch eine höhere AfA im aktuellen Veranlagungsjahr sowie in Folgejahren führen. Eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag ist allerdings bindend, sofern nicht offensichtlich unzutreffend.

Praxistipp | Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich anhand eines aktuellen ortsüblichen Mietspiegels, der Auskunft aus einer Mietdatenbank, einem begründeten Sachverständigengutachten oder aus den Mieten für mindestens drei vergleichbare Wohnungen ermitteln (BFH 22.2.21, IX R 7/20).

Praxistipp allgemein | Immer wieder machen Urteile deutlich, dass man bei der Erstellung von Steuererklärungen sorgfältig vorgehen muss, da später festgestellte vermeintliche Schreib- oder Übertragungsfehler meist keine Bescheidänderung erlauben (u. a. BFH 18.7.23, IX R 17/22; BFH 8.12.21, I R 47/18; Rev. BFH: IX R 20/23). Was die Einreichung von Belegen zur Steuererklärung angeht, sind die überarbeiteten „Empfehlungen zur Belegvorlage für Steuererklärungen ab VZ 2017“ mit Stand November 2023 zu beachten.

  • Immer wieder überarbeitet das BMF seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Gebäude und Grund und Boden zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage (letzter Stand 22.6.23). Letztlich ist zu entscheiden, ob das Ertrags-, Sachwert- oder Vergleichswertverfahren angewendet werden soll. Die Arbeitshilfe kann, muss aber nicht angewendet werden.
  • Die Chancen, sich bei der Abschreibung auf eine kürzere als die typisierte Nutzungsdauer zu berufen, sind gestiegen. Die Finanzämter akzeptieren nicht gerne eine kürzere Nutzungsdauer, doch nach Ansicht des FG Münster müssen sie entsprechende Wertgutachten berücksichtigen (14.2.23, 1 K 3840/19 F u. 1 K 3841/19 F, rkr.). Die Finanzverwaltung stellt allerdings hohe Anforderungen an Rechtfertigungsgründe und Nachweismethoden einer kürzeren Nutzungsdauer (BMF 22.2.23, IV C 3 – S 2196/22/1006 :005).
  • Beachten Sie | Die typische Abschreibung von Wohnimmobilien, die ab 1.1.23 fertig gestellt werden, wurde von 2 auf 3 % erhöht. Für energetische Mietwohnneubauten wurde für Bauanträge zwischen 2023 bis 2026 eine Sonderabschreibung reaktiviert (§ 7b EStG). Innerhalb von vier Jahren können zusätzlich zur Normal-AfA jährlich 5 % der Herstellungskosten abgesetzt werden können. Voraussetzung ist die Einhaltung des energetischen Gebäudestandards „Effizienzhaus 40“ (EH40/QNG). Da der Bau von Luxuswohnungen steuerlich nicht gefördert werden soll, gilt eine Obergrenze der Herstellungskosten von 4.800 EUR pro Quadratmeter (für Neubauten zwischen 1.9.18 und 1.1.22 galten 3.000 EUR). Hiervon können maximal 2.500 EUR pro Quadratmeter geltend gemacht werden (vorher 2.000 EUR).
  • Finanzämter schauen verstärkt auf verbilligte Vermietungen, nicht nur in Angehörigenfällen. Bei Erstellung der Steuererklärung sollte geprüft werden, ob die 66 %-Grenze des § 21 Abs. 2 EStG noch eingehalten wird, erst recht vor dem Hintergrund der allgemeinen Mietpreissteigerungen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob bei einer Miete zwischen 50 und 66 % eine Überschussprognose positiv ausfällt.
  • Mit der Vermietung einer Ferienwohnung erzielt man in der Regel Vermietungseinkünfte. Gewerbliche Einkünfte liegen selbst dann nicht vor, wenn der Ferienwohnungsbesitzer einen treuhänderischen Vermittler einschaltet, der in eigenem Interesse und auf eigene (oder fremde) Rechnung hotelähnliche Zusatzleistungen anbietet (BFH 28.5.20, IV R 10/18).
  • Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als vier Immobilien verkauft, dem droht die Besteuerung der Gewinne im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels. Die zeitlichen Grenzen werden vom BFH geprüft (Rev. III R 14/23).
  • Der BFH hat Aufwendungen des Grundstückseigentümers zur Ablösung dinglicher oder schuldrechtlicher Nutzungsrechte Dritter zum sofortigen Abzug zugelassen, wenn sie dem Abschluss eines neuen Nutzungsüberlassungsvertrags und damit der (künftigen) Erzielung von Vermietungseinkünften dienten (BFH 20.9.22, IX R 9/21). Hingegen hat er Aufwendungen für eine wohnrechtsbelastete Immobilie nicht zum Abzug zugelassen, solange und soweit der Wohnrechtsinhaber einer Vermietung nicht zugestimmt und auf sein Wohnrecht nicht verzichtet hat (BFH 15.9.22, IX B 27/22).
Weiterführender Hinweis
  • Alle wesentlichen Neuerungen haben Sie mit der „Checkliste zur Einkommensteuererklärung 2023“ im Blick, die Sie unter der Abruf-Nr. 49903328 aufrufen können.

AUSGABE: GStB 5/2024, S. 167 · ID: 49957550

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