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VerfahrensrechtÄnderungsbefugnis bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten
| Werden übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO unzutreffend ausgewertet, ist das FA unabhängig von der Fehlerquelle gemäß § 175b Abs. 1 AO zur Änderung des Steuerbescheides berechtigt – und sogar verpflichtet (so FG Münster 14.8.23, 8 K 294/23 E, Rev. BFH: IX R 20/23). Eine Änderungsbefugnis nach § 175b AO besteht auch dann, wenn der Fehler wahrscheinlich ebenso bei Vorlage einer Bescheinigung in Papierform aufgetreten wäre. |
Im Streitfall hatte der Kläger eine Abfindung i. H. v. 9.000 EUR erhalten. Das FA berücksichtigte den in der ESt-Erklärung um den Abfindungsbetrag gekürzten Bruttoarbeitslohn, obwohl das Risikomanagementsystem einen Hinweis auf die Abweichung von den Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gab. Im Ergebnis wurde das zu versteuernde Einkommen damit insgesamt um 9.000 EUR zu niedrig angesetzt. Nach verwaltungsinternem Hinweis korrigierte das Finanzamt den Bescheid zulasten des Steuerpflichtigen. Das Argument des Steuerpflichtigen, es sei keine Änderungsvorschrift einschlägig, ließ das FG nicht gelten.
Das FG stellt klar: Die Änderungsbefugnis ergibt sich aus § 175b Abs. 1 AO. Danach ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i. S. d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Denn § 175b AO soll ausweislich der Gesetzesbegründung den Fall der unzutreffenden Auswertung elektronischer Daten im steuerlichen Massenverfahren erfassen und eine umfassende Korrekturmöglichkeit zugunsten der Rechtsrichtigkeit ermöglichen – und zwar unabhängig von der Fehlerquelle.
Noch mehrere Verfahren zu § 175b AO beim BFH anhängig |
AUSGABE: GStB 5/2024, S. 153 · ID: 49948463