FeedbackAbschluss-Umfrage

SteuererklärungenWichtige Neuerungen für Jahresabschlüsse und betriebliche Steuererklärungen 2023

Abo-Inhalt01.03.202419 Min. LesedauerVon StBin Dipl.-Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

| Die Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen ist Alltagsgeschäft, doch machen ständige Rechtsänderungen eine Routine unmöglich. Mit einer Auswahl an praxisrelevanten Neuerungen hilft Ihnen dieser Beitrag, die Hürden für die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2023 sicher zu nehmen. |

1. Abschlüsse in Krisenzeiten

Kriege, Wirtschaftskrise, steigende Energie- und Rohstoffpreise, Inflation sowie Finanzierungs- und Zinsrisiken beeinflussen die Rechnungslegung noch immer. Zu Beginn der Abschlussarbeiten sind v. a. zwei Dinge zu klären:

  • 1. Ist das Unternehmen von begründeten Ausnahmefällen i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB betroffen, die abweichend vom „Stetigkeitsgrundsatz“ (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) zu einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden führen?
  • 2. Ist bei der handelsrechtlichen Bewertung der im Jahresabschluss auszuweisenden Vermögensgegenstände und Schulden noch von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB)?

Hier muss die Unternehmensleitung, ggf. mit dem Abschlussprüfer, intensiv prüfen, ob zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch von der planmäßigen Nutzung und Verwertung der bilanzierten Vermögensgegenstände und Schulden ausgegangen werden kann und ob noch eine positive Fortführungsprognose besteht.

Beachten Sie | Nicht jede wirtschaftliche Belastung rechtfertigt die Abkehr vom Going-Concern-Prinzip. Ein Jahresabschluss nach Liquidationsgrundsätzen ist nur gerechtfertigt, wenn die Unternehmenstätigkeit aufgrund konkret darlegbarer Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr fortführbar scheint. Ausschlaggebend wird sein, inwiefern das Unternehmen objektiv und vorsichtig gesehen auch nach Gegenmaßnahmen, staatlichen Hilfen und Umstrukturierungen sowie ggf. mit neuen Geschäftsmodellen nicht mehr überlebensfähig erscheint.

Praxistipp | Kann die Geschäftsleitung einen Abschluss nach dem Going-Concern-Prinzip begründen, bestehen aber wesentliche bestandsgefährdende Risiken (IDW PS 270), muss im Anhang, Lagebericht oder unter der Bilanz konkret darauf hingewiesen werden. Auch eine Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsansätzen ist anzugeben. Für Details lohnt ein Blick auf die „Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung“ des IDW Teil 3, 5. Update, 3.4.21 sowie auf die „Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung“, 4. Update, 22.12.22.

Beachten Sie | Rechtsformübergreifend gilt für die Geschäftsleitung haftungsbeschränkter Rechtsträger die Pflicht zur Risikoüberwachung bzw. Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement (§ 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG durch das SanInsFG). Die konkrete Ausgestaltung hängt von der Unternehmensgröße ab.

Praxistipp | Mit dem Jahresabschluss beauftragte Steuerberater müssen auf der Hut vor Haftungsrisiken sein. Auch ohne Prüfungsauftrag müssen sie Mandanten auf erkennbare tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten hinweisen, die gegen eine Unternehmensfortführung sprechen könnten (BGH 26.1.17, IX ZR 285/14). Im Ernstfall ist der Verweis auf eine Prüfung durch eine sachkundige Person nötig. Erkennt der Berater Insolvenzantragsgründe, muss er den Mandanten ebenfalls umgehend darauf hinweisen.

2. Anwendungszeitpunkt der neuen Größenklassen noch unklar

Die Schwellenwerte für die handelsrechtlichen Größenklassen (§ 267 HGB) für Kapital- und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sollen im Bereich Bilanzsumme und Umsätze um rund 25 % angehoben werden. Während die entsprechende europäische Richtlinie (Art. 3 Abs. 13 Richtlinie 2013/34/EU „Bilanz-Richtlinie“) die Anwendung für nach dem 1.1.24 beginnende Wirtschaftsjahre vorsieht, will das BMJ diese Option bereits für Geschäftsjahre ab bzw. nach dem 1.1.23 eröffnen (Pressemitteilung vom 22.12.23). Auch das DRSC hat die Anwendung der neuen Größenklassen bereits ab 2023 angeregt.

Praxistipp | Bei Rückwirkung für Geschäftsjahre ab 1.1.23 könnte die Prüfungspflicht für einige Unternehmen entfallen. Ist die Beauftragung eines Abschlussprüfers bereits erfolgt, ist das weitere Vorgehen mit dem Prüfer abzustimmen. Idealerweise ist ein Rücktrittsrecht vereinbart, ggf. kann die Prüfung auch freiwillig beibehalten werden. Daneben ergeben sich durch die geänderten Größenklassen auch Erleichterungen im Umfang bzw. Detaillierungsgrad der Rechnungslegung und Offenlegung.

Übersicht / Bisherige und neue Größenklassen nach HGB

Bilanzsumme bisher (EUR)Bilanzsumme neu (EUR)Umsatz bisher (EUR)Umsatz neu (EUR)
Kleinst-KapG
≤ 350.000≤ 450.000≤ 700.000≤ 900.000
Kleine KapG
≤ 6.000.000≤ 7.500.000≤ 12.000.000≤ 15.000.000
Mittelgr. KapG
≤ 20.000.000≤ 25.000.000≤ 40.000.000≤ 50.000.000
Gr. KapG
> 20.000.000> 25.000.000> 40.000.000> 50.000.000

3. Wichtige Änderungen auf der Aktivseite

Damit beim Jahresabschluss kein Detail übersehen wird, sollten die „Checklisten zur Jahresabschlusserstellung 2023“ (mit und ohne Plausibilitätsprüfungen) beachtet werden, die unter gstb.iww.de zum Download bereitstehen. Nachfolgend deshalb nur eine Auswahl von Bilanzpositionen, bei denen sich zum Bilanzstichtag 31.12.23 wesentliche praktische Neuerungen ergeben:

3.1 Anlagevermögen: degressive Abschreibung

Die ursprünglich für die Jahre 2020, 2021 und 2022 geltende degressive AfA soll durch das Wachstumschancengesetz weiter verlängert werden (derzeit im Vermittlungsausschuss). Damit könnten auch bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1.10.23 und dem 31.12.24 angeschafft oder hergestellt wurden, degressiv mit maximal 25 % abgeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG).

Handelsrechtlich muss man vor allem bei größerem Abschreibungsvolumen darauf achten, dass die Abschreibungsmethode nicht zu einer willkürlichen Verteilung der AHK führt. Hier müsste der Nachweis gelingen, dass der tatsächliche Entwertungsverlauf zutreffend widergespiegelt wird. Außerdem darf ein Wechsel der AfA-Methode nicht das Gebot der Bewertungsstetigkeit verletzen (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB; s. IDW 6.4.21, a. a. O., Frage 2.3.11.). Letztlich sollte man sich bereits bei der Wahl der degressiven Steuerabschreibung Gedanken machen, wie man nach deren Ablauf handelsrechtlich wieder zurückkommt.

Praxistipp | Diverse steuerbilanzielle Wahlrechte können losgelöst von der Handelsbilanz für Liquiditätsvorteile sorgen. Der Preis für diese Steuervorteile ist die Komplexität der latenten Steuerabgrenzung.

3.2 Anlagevermögen: außerplanmäßige Abschreibungen

Außerplanmäßige Abschreibungen sind in Krisenzeiten immer ein Thema. Auch im Abschluss 2023 sollte ein ggf. „niedrigerer beizulegender Wert“ und die voraussichtliche Dauer der Wertminderung geprüft werden. Aufgrund der hohen Inflationsraten und steigender Zinsen sinkt bei immateriellen Vermögensgegenständen (z. B. beim Firmenwert) oftmals der Wert unter den Buchwert des letzten Abschlussstichtags. Auch der vielerorts bereits eingetretene Rückgang von Immobilienpreisen könnte einen außergewöhnlichen Abschreibungsbedarf i. S. d. § 253 Abs. 3 HGB verursachen.

Während Anlagevermögen handelsrechtlich bei einer dauerhaften Wertminderung abgeschrieben werden muss, besteht nach Steuerrecht immer ein Wahlrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) – allerdings nur bei einer dauerhaften Wertminderung. In der Praxis meidet man gerne eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerrecht. Da handelsrechtlich oftmals eine Abschreibung auf einen niedrigeren beizulegenden Wert erforderlich ist, muss man auch steuerlich nachziehen, wenn man keine eigenen steuerbilanzpolitischen Zwecke verfolgt. Zudem muss man bei Werterholung das Wertaufholungsgebot beachten.

Praxistipp | Das IDW geht in seinem fachlichen Hinweis „Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung“ (4. Update v. 22.12.22) unter Tz. 3.2. detailliert auf das Niederstwertprinzip für Abschlussstichtage nach Kriegsbeginn ein.

Bei Wertpapieren im BV stellt sich bei Kursverlusten die Frage nach einer Teilwertabschreibung. Für börsennotierte verzinsliche Wertpapiere ohne feste Laufzeit hat der BFH eine voraussichtliche dauerhafte Wertminderung bejaht, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag nicht nur geringfügig unter den Anschaffungswert gesunken ist (BFH 23.8.23, XI R 36/20). Im Streitfall war eine unkündbare Anleihe im Wert um ca. 5% unter den Einstandskurs gefallen.

3.3 Anlagevermögen: Aufteilung des Kaufpreises für Immobilien

Wer eine Immobilie kauft, muss den Gesamtkaufpreis auf den Boden- und Gebäudeteil aufteilen. Mit einer Arbeitshilfe will das Bundesfinanzministerium diese Aufteilung erleichtern. Von dieser gibt es eine neue Version Stand Juni 2023 samt Anleitung (abrufbar unter www.iww.de/s10339).

Am besten ist eine Aufteilung direkt im notariellen Kaufvertrag. Diese Aufteilung muss das Finanzamt anerkennen, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde, willkürlich ist oder es nennenswerte Zweifel daran gibt. Eine drastische Unterschreitung des vertraglich vereinbarten Bodenwertanteils vom amtlichen Bodenwert oder von Gutachterwerten muss das Finanzamt nicht anerkennen (z. B. FG Münster 22.9.22, 8 K 2748/20 E, rkr.).

Fehlt eine bindende vertragliche Kaufpreisaufteilung, kann man entweder einen Gutachter beauftragen oder sich der Excel-Arbeitshilfe des BMF bedienen. Seit einer Entscheidung des BFH (20.9.22, IX R 12/21) sieht die Arbeitshilfe alle drei Bewertungsmethoden vor, die auch in der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) verankert sind (Sachwert-, Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren). Welches Verfahren zur Anwendung kommt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Gebäudeart, Lage und Nutzung. Die Eingabe der diversen Parameter in die Arbeitshilfe führt letztendlich zum anwendbaren Ermittlungsverfahren.

Beachten Sie | Zur ImmoWertV befindet sich ein Entwurf von Muster-Anwendungshinweisen (ImmoWertA) in Abstimmung. Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat dazu Stellung genommen (www.iww.de/s10340, www.iww.de/s8555).

Praxistipp | Da die Einkommensteuer eine Abschnittssteuer und die Kaufpreisaufteilung im Erstjahr keine Grundlagenfeststellung ist, kann eine Neuberechnung zu Steuereinsparungen durch höhere Abschreibungen im aktuellen Veranlagungsjahr sowie in Folgejahren führen. Wurde im Kaufvertrag eine Kaufpreisaufteilung vorgenommen und vom FA anerkannt, ist diese allerdings bindend.

3.4 Neuerungen beim Investitionsabzugsbetrag

Aus dem grundsätzlichen Investitionszeitraum von drei Jahren nach Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) wurden durch wiederholte Verlängerungen bis zu sechs Jahre. Beim Mitschleppen von IAB mehrerer Jahre muss man bedenken, dass ggf. geballt im Jahr 2023 IAB aus vier Jahren aufzulösen sind:

Übersicht / Fristen IAB

IAB gebildet im Jahr …Investitionsfrist endet im Jahr …
2017, 2018, 2019, 20202023
20212024
20222025
20232026

Im Jahr 2022 hat das BMF ein neues Schreiben zum IAB herausgegeben (15.6.22, IV C 6 – S2139-b/21/10001 :001), das einige Rechtsprechung und die Verschärfungen durch das JStG 2020 berücksichtigt. Aus der neueren Rechtsprechung ist auf folgende Verfahren hinzuweisen:

  • Die Finanzverwaltung stellt beim maßgeblichen Gewinn für die 200.000-EUR-Gewinngrenze auf den steuerlichen Gewinn ab unter Einbeziehung außerbilanzieller Korrekturen sowie von Hinzu- und Abrechnungen bei der EÜR (BMF 15.6.22, a. a. O., Rz. 13). Dagegen hielten die FG Baden-Württemberg und Niedersachsen den Steuerbilanzgewinn ohne außerbilanzielle Positionen – z. B. für nicht abziehbare Betriebsausgaben oder einkommensteuerfreie Betriebseinnahmen – für maßgeblich. Diese Frage ist nun beim BFH anhängig (Rev. X R 14/23, X R 16/23 und X R 17/23).
  • Anhängig ist auch die Frage, ob der IAB mit einem Höchstbetrag von 200.000 EUR oder gar zweimal gesondert in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Unternehmer, der bereits einen Gewerbebetrieb unterhält, im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge einen weiteren übernimmt (Rev. BFH: X R 8/23).
  • Noch immer anhängig ist auch die Frage, ob ein IAB bei einem Erwerb eines Mitunternehmeranteils für bereits im Gesamthandsvermögen befindliche Wirtschaftsgüter gebildet werden kann (Rev. BFH: IV R 11/21).
  • Abgelehnt wurde ein IAB bei einem Einzelunternehmen, das unter Buchwertfortführung in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wurde und die Investition nicht bis zum Einbringungszeitpunkt erfolgte (FG Sachsen-Anhalt 1.6.23, 1 K 98/23; Bestätigung der BFH-Rechtsprechung zur Vorgängerversion des § 7g EStG).

3.5 Kryptowährung

Hält das Unternehmen Bitcoins oder ähnliche virtuelle Währungen, stellen die einzelnen Einheiten nicht abnutzbare materielle Wirtschaftsgüter dar, die als Finanzanlage i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. HGB dem Anlagevermögen zuzuordnen sind, wenn sie dem Betrieb dauerhaft zu dienen bestimmt sind; anderenfalls gehören sie als „Sonstige Vermögensgegenstände“ gem. § 266 Abs. 2 B. II. 4 HGB zum Umlaufvermögen. Der BFH hat die Einordnung als Vermögensgegenstand bzw. Wirtschaftsgut inzwischen bestätigt (BFH 14.2.23, IX R 3/22).

Die Schwierigkeiten treten in der Praxis bei der Bewertung der virtuellen Währung im Betriebsvermögen auf und bei der Frage, welche Transaktionen überhaupt der Besteuerung unterliegen. Da die üblichen Bewertungsmaßstäbe nicht eins zu eins übertragbar sind, bleiben Ermessens- und Beurteilungsspielräume (zur Sichtweise der Finanzverwaltung siehe BMF 10.5.22, IV C 1 – S 2256/19/10003).

Wurden Kryptowährungen auf Handelsplattformen erworben, lassen sich die Anschaffungskosten aus den Transaktionspapieren bestimmen. Oftmals ist der beizulegende handelsrechtliche bzw. steuerliche Teilwert zum 31.12.23 unter die Anschaffungskosten gesunken. Für eine Teilwertabschreibung bedarf es aber einer voraussichtlich dauernden Wertminderung. Stützt man sich auf die BFH-Rechtsprechung zu börsennotierten Aktien (BFH 26.9.07, I R 58/06), die das BMF auf alle börsennotierten Wertpapiere übertragen hat (BMF 2.9.16, IV C 6 – S 2171-b/09/10002:002), spricht ein signifikant gesunkener Börsenwert für eine Dauerhaftigkeit, die eine Teilwertabschreibung rechtfertigt.

3.6 Umlaufvermögen: Bewertung von Vorräten

Mehr noch wie im Anlagevermögen wirken sich Wertminderungen auf das Umlaufvermögen aus, da es handelsrechtlich selbst bei einer nur vorübergehenden Wertminderung mit dem niedrigeren Wert bewertet werden muss (§ 253 Abs. 4 HGB). Nach Corona führen auch Kriegsfolgen und Inflation zu eingeschränkten Veräußerungsmöglichkeiten, gesunkener Umschlagshäufigkeit, erhöhten Lagerkosten und Rohstoffpreisen sowie zu Lieferengpässen, was Abwertungen erforderlich machen kann. Steuerlich besteht ein Abwertungswahlrecht, das nur bei einer dauerhaften Wertminderung infrage kommt, was aufgrund der jüngsten Krisenszenarien oft zu bejahen sein wird.

Zu denken ist des Weiteren an eine Anpassung der Herstellungskosten als Maßstab für die Bewertung von selbst hergestellten Produkten. Krisenbedingt kommt es immer öfter zu Stilllegungen oder Nutzungseinschränkungen und damit zu Leerkosten. Diese zählen nicht zu den „angemessenen Gemeinkosten“ und somit nicht zu den Herstellungskosten der Vorräte. Unbedingt sollte im Jahresabschluss 2023 die Angemessenheit von Gemeinkostenzuschlägen bzw. deren Kürzung geprüft werden. Bei den Fertigungseinzelkosten sind Veränderungen im Bereich der Lohnkosten zu berücksichtigen.

Praxistipp | In der Praxis lässt sich Gestaltungsspielraum nutzen bei der Begründung und dem Nachweis des aktuellen Verkehrswerts sowie der Dauerhaftigkeit einer Wertminderung. Insbesondere bei hohem Vorratsbestand lohnt eine sorgfältige Betrachtung. In die Überlegungen sollte auch eine gewinnerhöhende Wertaufholung einfließen, wenn ohnehin ein negatives Jahresergebnis entsteht oder ein Verlustuntergang droht (z. B. bei anstehender Umwandlung).

3.7 Umlaufvermögen: Abschreibung von Forderungen

Der Forderungsbestand ist verstärkt auf Einzelwertberichtigungsbedarf zu untersuchen, da Kunden krisenbedingt häufiger in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Ggf. kommt auch eine Erhöhung des Prozentsatzes der pauschalen Wertberichtigung in Betracht.

Praxistipp | Einzelwertberichtigungen müssen nicht immer zu 100 % erfolgen, die Ausfallrisiken sollten durchaus differenzierter mit z. B. auch mal 50 oder 33 % abgebildet werden. In jedem Fall ist die Begründung der Berichtigungsquote zu dokumentieren, mitsamt Belegen dazu (z. B. Mahnungen, Klagen).

3.8 Rechnungsabgrenzungsposten

Zahlungsflüsse in 2023, die Ertrag bzw. Aufwand für 2024 darstellen, sind grds. nach § 5 Abs. 5 EStG periodengerecht abzugrenzen. Entgegen des vom BFH gewollten Aktivierungsgebots auch für geringfügige Beträge unter 800 EUR (16.3.21, X R 34/19) bleibt es gesetzlich dabei, dass RAP erst für Beträge über der aktuell geltenden GWG-Grenze gebildet werden müssen (§§ 5 Abs. 5 S. 2, 52 Abs. 9 S. 1 EStG). Dieses Wahlrecht ist für alle abzugrenzenden Ausgaben und Einnahmen eines Jahres einheitlich auszuüben.

Beachten Sie | Handelsrechtlich gilt ohnehin der Wesentlichkeitsgrundsatz, sodass auch hier die Bildung eines RAP bei Geringfügigkeit unterbleiben kann.

Praxistipp | Der BFH hat hervorgehoben, dass eine Abgrenzung bei zeitraumbezogenen Leistungen nur für Zahlungen greift, die Aufwand oder Ertrag für eine „bestimmte Zeit“ nach dem Bilanzstichtag darstellen. Diese bestimmte Zeit kann nach „allgemeingültigen Maßstäben“ geschätzt werden. Im Falle langer Projektlaufzeiten wurde kein (passiver) RAP zugelassen (BFH 26.7.23, IV R 22/20). Das Urteil gibt auch Kalkulationsgrundlagen an die Hand zur Abschätzung der betragsmäßigen Höhe des Erfüllungsrückstands.

4. Die wichtigsten Änderungen auf der Passivseite der Bilanz

4.1 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital

Das BMF hat ein Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital erlassen (BMF 11.4.23, IV C 6 – S 2133/19/10004 :002), das vor allem bei Kapitalgesellschaften eine gute Finanzierungsmöglichkeit darstellt. Darin werden Fragen zur Klassifizierung als Eigen- oder Fremdkapital beantwortet, die über die Beurteilung klassischer Genussrechte hinausgehen und damit eine gute Basis für die Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital bieten.

4.2 Verbindlichkeiten: Wegfall der Abzinsungspflicht

Das rein steuerbilanziell normierte Abzinsungsgebot für unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von über einem Jahr ist erfreulicherweise gestrichen worden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG a. F.). Freiwillig konnte man auf die Abzinsung bereits im Jahresabschluss auf den 31.12.22 verzichten (sowie in sonst noch offenen älteren Jahresabschlüssen). Spätestens für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.22 enden (§ 52 Abs. 12 S. 2 EStG), ist der Wegfall Pflicht. In der Praxis bedeutet das, dass für bisher (mit 5,5 %) in der Steuerbilanz verzinste Verbindlichkeiten im Jahr des undiskontierten Ansatzes ein einmaliger steuermindernder Aufwand entsteht. Ebenso können aktive Steuerlatenzen entfallen.

Beachten Sie | Rückstellungen sind steuerlich nach wie vor mit dem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG, BT-Drs. 20/1906, S. 45).

4.3 Neuerungen im Bereich Rückstellungen

Im Bereich Rückstellungen sind folgende aktuelle Themen zu bedenken:

  • Ob für Inflationsausgleichsprämien (§ 3 Nr. 11c EStG) bereits vor deren Auszahlung an die Arbeitnehmer im Jahresabschluss 2023 eine Rückstellung zu bilden ist, hängt davon ab, ob das Unternehmern durch eine Vereinbarung vor dem Bilanzstichtag zur Zahlung verpflichtet ist, wie es z. B. das Tarifrecht in der Metall- und Elektroindustrie sowie der Chemie- und auch Papierindustrie vorsieht. Allerdings hängt die verpflichtende Auszahlung in der Regel von bestimmten Voraussetzungen ab, insbesondere einem ungekündigten Arbeitsverhältnis und einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einem Stichtag, der nicht selten nach dem Bilanzstichtag liegt. Es dreht sich dann um die Frage, wann die Verpflichtung rechtlich entstanden oder zumindest wirtschaftlich verursacht und hinreichend wahrscheinlich ist. Auch mögliche Rückzahlungsklauseln sind im Rahmen der Einzelfallentscheidung zu beachten.
Praxistipp | Bei ähnlichen Sachverhalten wie z. B. Rückstellungen für Jubiläen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld neigt der BFH zur Annahme der wirtschaftlichen Veranlassung vor dem Bilanzstichtag.
  • Pensionsrückstellungen sind entgegen aller Trends steuerlich weiterhin strikt mit 6 % abzuzinsen (das BVerfG hat eine dagegen gerichtete Vorlage des FG Köln für unzulässig erklärt, BVerfG 28.7.23, 2 BvL 22/17), wohingegen handelsrechtlich der von der Bundesbank vorgegebene Rechnungszinssatz gilt. Dieser beträgt zum 31.12.23 1,83 % (zum 31.12.22 waren es 1,78 %).
  • Das IDW hatte bereits mit Schreiben vom 4.10.22 an das BMJ eine Rückänderung von § 253 Abs. 2 S. 1 HGB auf die Fassung des BilMoG angeregt. Demnach sollten Pensionsrückstellungen wieder mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Jahre (statt den aktuell geltenden zehn Jahre) abgezinst werden (www.iww.de/s10335). Die endgültige Reaktion des BMJ liegt noch nicht vor, die Fachwelt rechnet nicht mit einem Einlenken. Am 6.9.23 hat das IDW weitere Überlegungen zu einer Reform der handelsrechtlichen Abzinsungskonzeption für Pensionsrückstellungen mitgeteilt (www.iww.de/s10337). Im Großen und Ganzen regt es einen festen Diskontierungszinssatz an.

Beachten Sie | Steuerlich gelten strenge Voraussetzungen bzw. Beschränkungen für die Passivierung von Pensionsrückstellungen (§ 6a Abs. 1 und 2 EStG). Unter anderem darf der Rechtsanspruch keinen schädlichen Vorbehalt enthalten. In einem 2023 veröffentlichten Urteil hat der BFH einen Vorbehalt für schädlich erachtet, nach dem der Arbeitgeber für noch nicht erdiente Ansprüche nach freiem Ermessen den Zins oder sonstige rechnerische Grundlagen des Anspruchs ändern konnte. Unschädlich sei ein Vorbehalt nur, wenn er einen arbeitsrechtlich anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet (BFH 6.12.22, IV R 21/19).

  • Für die teilweise erheblichen Nachzahlungen an Energiekosten für das Wirtschaftsjahr 2023 in 2024 ist eine Rückstellung zu prüfen, entweder anhand von Nachzahlungsbescheiden, die bei Bilanzerstellung schon vorliegen, oder aber im Schätzungswege. Nicht zurückzustellen sind Kostensteigerungen aufgrund neuer Verträge oder Vertragsanpassungen, die in 2024 geschlossen werden.
  • Im Bereich von Personalkosten müssen Rückstellungen für Urlaub, Überstunden, Altersteilzeit oder anstehende Jubiläumszahlungen gebildet werden. Hier muss überprüft werden, ob steigende Lohnkosten bei der Bewertung von Personalkostenrückstellungen beachtet werden müssen.
  • Die wirtschaftlichen Folgen des Ukraine-Krieges und auch des Nahostkonflikts können zu „schwerwiegenden Störungen der Geschäftsgrundlage“ i. S. d. § 313 BGB führen, wenn z. B. zugesagte Leistungen wegen Lieferengpässen o. Ä. nicht oder nicht fristgerecht erfüllt werden können. Das kann Vertragsanpassungen, Schadenersatz oder Vertragsstrafen zur Folge haben. Je nach Abschätzbarkeit solcher Folgen zum Bilanzstichtag ist hier über eine Rückstellung für latente Rechtsrisiken nachzudenken.
Praxistipp | Mit Ausnahme von Pensionsrückstellungen bildet der Handelsbilanzwert einer Rückstellung die Obergrenze für den Steuerbilanzwert (R 6.11 Abs. 3 EStR). Der BFH hat diese Begrenzung im Falle einer Deponierückstellung bei Inanspruchnahme des Beibehaltungswahlrechts im Zuge des Übergangs auf das BilMoG nochmals bestätigt (BFH 9.3.23, IV R 24/19).

5. Darauf ist im Bereich der Gewinnermittlung zu achten

5.1 Anlaufverluste

Immer wieder gibt es Streit mit dem Finanzamt über die Anerkennung von Verlusten nach einer Unternehmensgründung. Es dreht sich meist darum, ob Verluste aus persönlichen Beweggründen hingenommen werden. Wer ein schlüssiges Betriebskonzept sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Rentabilität darlegen kann, hat aber gute Karten, dass solche Verluste – im Streitfall ging es um eine Anlaufphase von fünf Jahren – anerkannt werden (FG Münster 13.6.23, 2 K 310/21 E).

5.2 Pauschale Betriebsausgaben

Haupt- bzw. nebenberuflich selbstständig schriftstellerisch, journalistisch, wissenschaftlich, künstlerisch oder lehrend Tätige können für ihre Gewinnermittlung statt dem Nachweis tatsächlicher (höherer) Betriebsausgaben eine Pauschale für die Gewinnermittlung heranziehen (H 18.2 EStH). Diese Pauschalen wurden ab 2023 erhöht (BFM 6.4.23, IV C 6 – S 2246/20/10002 :001).

5.3 Verluste von ausländischen Betriebsstätten

Kapitalgesellschaften können Verluste ihrer Niederlassungen im EU-Ausland nicht immer steuermindernd mit ihren inländischen Gewinnen verrechnen, selbst wenn sie im Ausland keine Berücksichtigung finden. Das liegt meist daran, dass die entsprechenden DBA das Besteuerungsrecht dem Sitzstaat der Betriebsstätte einräumen und die Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei sind. Die Niederlassungsfreiheit ändert an der Nichtberücksichtigung nichts. Der BFH hat das aktuell für Verluste aus Großbritannien und Italien bekräftigt (BFH 22.2.23, I R 35/22, BFH 12.4.23, I R 44/22).

5.4 Betriebsausgaben für ein Gästehaus

Aufwendungen für ein Gästehaus können vom Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG, § 15 Abs. 1a UStG). Ein BFH-Urteil bietet hier Gestaltungsspielraum: Das Abzugsverbot gilt nur, wenn sich das Gästehaus außerhalb eines Betriebs des Unternehmens befindet. Im Umkehrschluss sind die Aufwendungen abziehbar, wenn sich das Gästehaus am Ort des Betriebs befindet (BFH 24.5.23, XI R 37/20). Allerdings müssen die Aufwendungen insgesamt angemessen sein, damit nicht das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG greift.

Beachten Sie | Laut FG Nürnberg dürfen Repräsentationsaufwendungen nicht unangemessen sein. Die Kosten für eine Abschiedsfeier in einem luxuriösen Gutshof mit 580 EUR pro Person (insgesamt rund 95.000 EUR) schieden insgesamt vom steuerlichen Abzug aus (FG Nürnberg 19.10.22, 3 K 51/22).

5.5 Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen

Trotz Abzugsverbots kann eine Sachzuwendung der Pauschalsteuer nach § 37b EStG unterliegen. Allerdings muss man dieser nicht jede Zuwendung unterwerfen, Sachzuwendungen an Privatkunden zur allgemeinen Pflege der Geschäftsbeziehung z. B. nicht (BFH 9.8.23, VI R 10/21).

6. Aktuelles aus dem Bereich Umsatzsteuer

6.1 Durchschnittssteuersätze

Nach § 23 UStG konnten bestimmte Berufsgruppen, deren Vorjahresumsätze nicht mehr als 61.356 EUR betrugen (§ 69 Abs. 3 UStDV), einen in der Anlage zu den §§ 69 und 70 UStDV festgelegten Durchschnittssatz für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge in Anspruch nehmen. Diese Pauschalierung wurde zum 1.1.23 mangels geringer praktischer Bedeutung gestrichen.

Steuerbegünstigte Körperschaften und Personenvereinigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG können von ihren z. B. in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Umsätzen eine pauschale Vorsteuer von 7 % berechnen (§ 23a Abs. 1 UStG). Die dafür erforderliche Umsatzgrenze wurde ab 1.1.23 von 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben. Da solche Vereinigungen in der Regel für ihre Ausgangsumsätze nur 7 % Umsatzsteuer veranschlagen müssen, ergibt sich durch den pauschalen Vorsteuerabzug in gleicher Höhe in der Regel keine Zahllast.

Beachten Sie | Voraussetzung für den ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG) ist, dass ein Zweckbetrieb nicht vordergründig der Erzielung zusätzlicher Einnahmen in unmittelbarem Wettbewerb mit regelversteuernden Unternehmern dient bzw. dass mit den Leistungen des Zweckbetriebs steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwirklicht werden (BFH 5.4.23, V R 14/22).

6.2 Reihengeschäfte

Bereits seit 2020 wurden die gesetzlichen Vorgaben zu Reihengeschäften in § 3 Abs. 6a UStG neu geregelt. Endlich hat die Finanzverwaltung in 2023 nun Abschn. 3.14 UStAE angepasst (BMF 25.4.23, III C 2 – S 7116-a/19/10001 :003). Für Praktiker ist v. a. bedeutsam, dass eindeutig nachprüfbar sein muss, wer in der Lieferkette die Beförderung durchführt oder die Versendung veranlasst, dass auch bei Einschaltung von Zwischenhändlern entsprechende Nachweise vorliegen müssen und welche Bedeutung die Verwendung der UID hat.

6.3 Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen

Während die 110-EUR-Grenze im Lohnsteuerrecht seit 2015 ein Freibetrag ist, wird sie für den Vorsteuerabzug nach wie vor als Freigrenze behandelt. Damit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, wenn die 110-EUR-Grenze pro Teilnehmer überschritten ist, das hat der BFH nochmals bestätigt (BFH 10.5.23, V R 16/21). Der Grenzwert könnte allerdings durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz noch auf 150 EUR erhöht werden.

6.4 Umsatzsteueraufteilung bei Sparmenüs auf 7 % bzw. 19 % USt

Werden Menüs bestehend aus Essen und Getränken zum Verzehr außer Haus verkauft, stellt sich die Frage, wie der Gesamtpreis aufgeteilt werden kann. Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine Aufteilung nach der „Food-and-Paper-Methode“ zulässig sei (Rev. XI R 19/23). Weitere Verfahren sind noch anhängig. Vorteilhaft kann die Aufteilung nach Einkaufspreisen v. a. sein, wenn ein hoher Getränkeanteil im Menü enthalten ist.

Beachten Sie | Für Dinnershows kann für Vorführung plus Bewirtung ein einheitlicher Steuersatz gelten (Leistungsbündel). Für 2023 waren es 7 %, ab 2024 wieder 19 %. Das letzte Wort hat allerdings der BFH (NZB XI B 3/23).

6.5 Vermietung mitsamt Betriebsvorrichtungen

Die Mitvermietung von eingebauten Vorrichtungen und Maschinen ist wie die Vermietung selbst umsatzsteuerfrei, wenn sie – was die Regel ist – eine Nebenleistung darstellt (BFH 15.6.23, VI R 27/20). Wurde unterjährig auf die Mitvermietung Umsatzsteuer berechnet, kann das über die Jahressteuererklärung korrigiert werden.

7. Kurzes Streiflicht zur Gewerbesteuer

Zur Berechnung des Gewerbeertrags 2023 ist auf folgende Urteile zu achten:

Übersicht / 

BFH 25.5.23, IV R 33/19
  • Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, nutzen oder betreuen, dürfen ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bewegt sich im Rahmen der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Eine erhaltene Schlusszahlung zur Auflösung eines Mietverhältnisses kann also abgezogen werden.
BFH 20.4.23, III R 53/20 sowie BFH 23.3.23, III R 49/20
  • Beteiligt sich eine GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden KG ohne Vermögensanteil, gilt das als Nutzung fremden und nicht als Verwaltung eigenen Grundbesitzes. Eine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung wurde abgelehnt. Das Urteil zeigt: Vom Ausschließlichkeitsgebot gibt es keine Ausnahmen, auch nicht in Bagatellfällen. Das macht auch ein anderes Urteil klar: Darin scheiterte die erweiterte Grundstückskürzung an Reinigungsleistungen.
BFH 23.3.23, III R 5/22
  • Enthält ein Vertrag neben einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- und pachtfremde Elemente, scheidet die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG insgesamt für alle Entgelte aus. Demnach musste ein Sponsor seine als Betriebsausgaben abgezogenen Sponsoringkosten nicht dem Gewerbeertrag hinzurechnen.
BFH 5.9.23, IV R 24/20
  • Eine vermögensverwaltende, nicht gewerblich geprägte PersG kann über eine ungünstige Beteiligungsstruktur an einer gewerblichen PersG der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG unterliegen, eine Bagatellgrenze gibt es hier nicht. Der Gewerbesteuer unterliegt eine solche vermögensverwaltende PersG, die nur aufgrund der Aufwärtsabfärbung als gewerbliches Unternehmen qualifiziert, allerdings nicht (entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung).

AUSGABE: GStB 3/2024, S. 102 · ID: 49910323

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