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NachlassverbindlichkeitErbschaftsteuerliche Folgen einer zivilrechtlich unwirksamen Vermächtnisanordnung des Vorerben
. 243934
| Nach Auffassung des FG München (17.1.24, 4 K 379/21; Rev. BFH: II R 3/24, Abruf-Nr. 243934) ist die testamentarische Anordnung von Vermächtnissen durch den Vorerben hinsichtlich des zur Nacherbschaft gehörenden Vermögens grundsätzlich unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Abzug als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim Nacherben ausgeschlossen ist. |
Das FG kam zu dem Ergebnis, dass zivilrechtlich wirksam nur der Erblasser, der von den jeweiligen Nach- und Vorerben beerbt worden ist, Vermächtnisanordnungen hinsichtlich des der Vorerbschaft unterfallenden Vermögens hätte treffen können. Ein Vorerbe könne daher keine zivilrechtlich wirksamen Vermächtnisanordnungen zulasten des Nacherben treffen.
Vorerbe kann durch Verfügung von Todes wegen nur sehr eingeschränkt verfügen Praxistipp | Der Streitfall zeigt, dass unter gewissen Voraussetzungen auch über einen längeren Zeitraum hinweg eine gestaffelte Vor- und Nacherbfolge über mehrere Generationen hinweg – zivilrechtlich wirksam – angeordnet werden kann. Der Vorerbe kann jedenfalls durch Verfügung von Todes wegen über das von der Vor-/Nacherbschaft erfasste Vermögen allenfalls sehr eingeschränkt verfügen. Vermächtnisanordnungen sind aber unwirksam. Wird eine solche Anordnung gleichwohl vorgenommen, steht die Frage im Raum, ob ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit in Betracht kommt, soweit die Anordnung trotz Unwirksamkeit vollzogen wird. Diese Rechtsfrage ist allerdings höchstrichterlich nicht geklärt. |
- Zum Grundstücksverkauf eines befreiten Vorerben und zur notwendigen Zustimmung des Nacherben bei unentgeltlichen Verfügungen siehe ErbBstg 15, 287
AUSGABE: ErbBstg 10/2024, S. 230 · ID: 50133808