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MusterformulierungDie Stiftung als attraktives Gestaltungsmittel – um auch nach dem Tod mit dem Vermögen Gutes zu tun

Abo-Inhalt26.05.20232226 Min. LesedauerVon RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

| Eine unselbstständige Stiftung als nicht rechtsfähiges Gebilde kann nicht nur zu Lebzeiten errichtet werden (vgl. Beitrag zur Treuhandstiftung, ErbBstg 23, 74 ff.). Das geht auch mit einem Testament. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie es geht und welche Gesichtspunkte rechtlich und steuerlich dabei besonders zu beachten sind.|

1. Rahmenbedingungen für eine unselbstständige Stiftung

Die unselbstständige Stiftung empfiehlt sich vor allem bei kleinerem Vermögen, weil durch sie nur geringe laufende Verwaltungskosten entstehen. Die Kompetenzen des Stiftungsträgers können für die Verwaltung und die Verwendung des Stiftungsvermögens genutzt werden. Als erbrechtliches Gestaltungsmittel empfiehlt sich die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung vorrangig in Fällen, in denen der gesamte Nachlass oder eine bestimmte Vermögensmasse dem Wunsch des Erblassers entsprechend nach dem Tod für einen von ihm bestimmten Zweck verwendet werden soll.

Die Errichtung erfolgt in der Weise, dass der Erblasser eine natürliche oder juristische Person zum Erben einsetzt oder ihr ein Vermächtnis zuwendet. Das Vermächtnis empfiehlt sich, sofern nur Teile des Vermögens der Stiftung zugeführt werden sollen. Im Wege einer Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet,

  • selbst als Stiftungsträger mit den Erträgen des Stiftungsvermögens den Stiftungszweck zu fördern (sog. einstufige oder unmittelbare Errichtung) oder
  • selbst eine unselbstständige Stiftung – unter Lebenden – zu errichten (sog. zweistufige oder mittelbare Errichtung).

Die Auswahl des Stiftungsträgers sowie die Ausarbeitung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung können dabei weitgehend dem Erben oder Vermächtnisnehmer überlassen werden, um ihm eine höhere Gestaltungsfreiheit einzuräumen.

Beachten Sie | Die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung von Todes wegen unterliegt den Formvorschriften für Verfügungen von Todes wegen. Die Regelungen des BGB zu selbstständigen Stiftungen (§§ 80 ff. BGB) sind auf die unselbstständige Stiftung weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Das Testament kann privatschriftlich oder zur Niederschrift eines Notars errichtet werden (§ 2231 BGB). Bei einer privatschriftlichen Errichtung ist darauf zu achten, dass das gesamte Testament einschließlich der Satzung handschriftlich zu verfassen ist (§ 2247 Abs. 1 BGB). Da sich eine Nachlassangelegenheit mit stiftungsrechtlichen Aspekten häufig als recht komplex darstellt, ist eine fachkundige Beratung bei der Testamentsgestaltung unbedingt empfehlenswert.

2. Musterformulierung und rechtliche/steuerliche Hinweise

Wie die Errichtung einer unselbstständigen Stiftung von Todes wegen in der Praxis umgesetzt werden kann und welche Feinheiten dabei zu beachten sind, wird nachfolgend dargestellt.

Musterformulierung / zwecks Errichtung einer unselbstständigen Stiftung von Todes wegen

Es werden nur die stiftungsspezifischen Regelungen dargestellt.

Erbeinsetzung

Zu meinem alleinigen Erben setze ich ein:

Auflage

Der Erbe wird mit folgender Auflage beschwert:

  • 1. Der Erbe hat mit den in Absatz 4 genannten Vermögenswerten eine unselbstständige, nicht rechtsfähige Stiftung zu errichten.
  • 2. Zweck der Stiftung soll sein …
  • 3. Der Erbe soll einen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks tauglichen Stiftungsträger auswählen. (Es folgen ggf. weitere Bestimmungen zur Qualifikation des Stiftungsträgers.)
  • 4. Die Stiftung muss in der Weise errichtet werden, dass der Erbe folgende Vermögenswerte unentgeltlich im Wege der Schenkung auf den Stiftungsträger unter der Auflage überträgt, das übertragene Vermögen als nicht rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts unter dem Namen XYZ-Stiftung nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Stiftungssatzung treuhänderisch zu verwalten. Folgende Vermögengegenstände sind zu übertragen: ...
  • 5. Für den Fall, dass der vorstehend bezeichnete Stiftungszweck nach Maßgabe der beigefügten Stiftungssatzung nicht erreicht werden kann, steht dem Erben mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers (TV) das Recht zu, die Satzung insoweit abzuändern, wie dies zur Erreichung des Stiftungszwecks erforderlich ist.
  • 6. Nach Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung tritt im Fall des Abs. 5 an die Stelle des Testamentsvollstreckers das Kuratorium.
  • 7. Der Erbe hat sich bei der Schenkung zur Errichtung der unselbstständigen Stiftung das Recht vorzubehalten, die Schenkung zu widerrufen, wenn
    • a) über das Vermögen des Stiftungsträgers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der Stiftungsträger aufgelöst wird
    • oder
    • b) in das Vermögen der unselbstständigen Stiftung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen nicht die Stiftungsverwaltung betreffender Verpflichtungen des Stiftungsträgers erfolgen und nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses wieder aufgehoben werden
    • oder
    • c) der Stiftungsträger die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit bzw. der Steuerbegünstigung für länger als ein Jahr verliert
    • oder
    • d) der Stiftungsträger und/oder das Stiftungskuratorium bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens wiederholt oder in gravierendem Maße gegen die Stiftungssatzung oder diesen Vertrag, insbesondere die Schenkungsauflagen, verstößt.
  • 8. Nach dem Ableben des Erben geht das Widerrufsrecht auf die staatliche Stiftungsaufsicht über, es sei denn, der Erbe bestimmt zu Lebzeiten einen anderen, der zum Widerruf berechtigt ist.
  • 9. Im Fall des Schenkungswiderrufs, der Aufhebung des Schenkungsvertrags oder der Auflösung des Stiftungsträgers ist das Stiftungsvermögen an einen vom Erben bzw. nach dessen Ableben vom Stiftungskuratorium benannten Berechtigten als neuem Stiftungsträger herauszugeben. Der Berechtigte muss die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen. Der Berechtigte erwirbt hierdurch kein eigenes Forderungsrecht. Ist der Berechtigte zur Übernahme des Stiftungsvermögens unter den vorstehenden Bedingungen nicht bereit oder nicht in der Lage, ist vom Erben, nach dessen Ableben vom Stiftungskuratorium, ein Ersatzberechtigter unter denselben Bedingungen zu bestimmen. Bestanden für die unselbstständige Stiftung Steuervergünstigungen, bedarf es zur Übertragung des Stiftungsvermögens auf den Berechtigten der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts.
  • 10. Der Erbe hat im Rahmen der Schenkung dem betreffenden Ersatzstiftungsträger nach Absatz 9 aufschiebend bedingt auf die Abgabe der Verpflichtungserklärung sowie ggf. der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts die Übereignung bzw. Abtretung des in Absatz 4 bezeichneten Stiftungsvermögens anzubieten, soweit dies rechtlich möglich ist. Gleichzeitig haben der Erbe und der Stiftungsträger im Rahmen der Schenkung sicherungshalber eine aufschiebend bedingte Rückübertragung jedes Vermögensgegenstandes auf den Erben bzw. dessen Erben zu vereinbaren, soweit der Weiterübertragung nach Absatz 9 eine dingliche Zwischenverfügung entgegensteht. In diesem Fall ist der Erbe als Ersatzstiftungsträger berufen, wiederum hilfsweise dessen Erben.

Testamentsvollstreckung

  • 1. Ich ordne Testamentsvollstreckung gemäß den nachfolgenden Bestimmungen an.
  • 2. Zu meinem Testamentsvollstrecker (TV) ernenne ich Herrn A. Sollte der TV vor oder nach Annahme seines Amtes – gleich aus welchem Grunde – wegfallen, bestimme ich ersatzweise Frau B zum TV. Sollte auch diese vor oder nach Annahme ihres Amtes – gleich aus welchem Grunde – wegfallen, ersuche ich das Nachlassgericht, einen TV zu ernennen, der nach Möglichkeit einem steuer- oder rechtsberatenden Beruf angehören soll.
  • 3. Der TV hat die Aufgabe, für die Erfüllung der angeordneten Auflage Sorge zu tragen.
  • 4. Er hat insbesondere auch das Recht, die in der Anlage enthaltene Stiftungssatzung im Ganzen oder teilweise zu ändern oder zu ergänzen, falls ihm dies zur Errichtung der Stiftung aus steuerlichen oder sonstigen Gründen, insbesondere aufgrund entsprechender Beanstandungen des Finanzamtes oder anderer öffentlicher Stellen erforderlich oder zweckdienlich erscheint, um dem in dieser Urkunde niedergelegten Stiftungswillen Geltung zu verschaffen. Unter diesen Voraussetzungen ist der TV auch berechtigt, den Stiftungszweck zu ändern.
  • 5. Ich ordne Dauertestamentsvollstreckung an. Nach Errichtung der Stiftung hat der TV die Erfüllung des Stiftungszwecks zu überwachen und die Verwendung des Stiftungsvermögens zu kontrollieren. Die Dauertestamentsvollstreckung endet, sobald das nach der Stiftungssatzung vorgesehene Kuratorium bestellt worden ist und beschlossen hat, für die Erfüllung des Stiftungszwecks Sorge zu tragen.

2.1 Zivilrechtliche Hinweise

  • 1. Es besteht grundsätzlich kein Unterschied zur Satzung einer unselbstständigen Stiftung, die unter Lebenden errichtet wird, mit Ausnahme der Regelungen, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen noch nicht sicher feststehen (z. B. die Höhe des Stiftungsvermögens). Es kann daher auf die Satzung einer unter Lebenden errichteten unselbstständigen Stiftung verwiesen werden, insbesondere hinsichtlich der Installation eines Kuratoriums, das nach Beendigung der Dauer-TV anstelle des TV die Kontrollfunktion übernimmt (siehe ErbBstg 23, 77 ff.).
  • 2. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Errichtung der Stiftung und der Erfüllung des Stiftungszwecks ist die Anordnung der TV unerlässlich. Die Befugnisse des TV können auf die Erfüllung der Auflage beschränkt werden (§§ 2203, 2223 BGB). Soll aber auch sichergestellt werden, dass der Stiftungszweck nach Errichtung der Stiftung dauerhaft erfüllt wird, ist zusätzlich Dauervollstreckung anzuordnen, weil die Druckmittel des § 2194 BGB, die den Destinatären selbst nicht zustehen, in der Regel unzureichend sind.
  • 3. Wegen der Unsicherheiten, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung von Todes wegen noch bestehen, räumt die Musterformulierung dem von der Auflage Beschwerten mit Zustimmung des TV die Kompetenz ein, die Satzung erforderlichenfalls anzupassen.

Beachten Sie | Dem TV kann mit Rücksicht auf § 2065 Abs. 2 BGB nicht das Recht zur freien erstmaligen Gestaltung der Stiftungssatzung eingeräumt werden.

Um die Weitergabe des Stiftungsvermögens auf den Ersatzstiftungsträger zu erleichtern und etwaige schädliche dingliche Zwischenverfügungen auszuschalten, sollte dem mit der Auflage beschwerten Erben auferlegt werden, bei Errichtung der Stiftung auch ein Angebot auf Weiterübertragung auf den Ersatzstiftungsträger auszusprechen bzw. eine bedingte Rückübertragung an ihn selbst oder einen von ihm benannten Dritten vorzunehmen. Die Aufrechterhaltung der Steuerbegünstigung und der Stiftungszweck setzen im Falle des Schenkungswiderrufs voraus, dass es nicht zu einem Rückfall des Stiftungsvermögens an den Erben kommt, soweit dieser die Vermögenswerte nicht in der Eigenschaft als Ersatzstiftungsträger erhält, um die Stiftung fortzuführen. Deshalb ist die im Muster vorgesehene Weiterübertragung auf einen neuen Stiftungsträger unter Eintritt in die Schenkungsauflagen, eine Zustimmung des Finanzamts vorausgesetzt, der Regelfall bei Wegfall des zuerst eingesetzten Stiftungsträgers.

Beachten Sie | Der Vermögensanfall an den Erben bzw. dessen Erben, die dann als Ersatzstiftungsträger fungieren, sollte als Notfalllösung betrachtet werden.

2.2 Steuerrechtliche Hinweise

Die Zuwendung von Todes wegen an den Stiftungsträger unterliegt der Erbschaftsteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG), und zwar unabhängig davon, ob der Erwerb aufgrund Erbanfall, Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder wie im vorliegenden Fall einer Auflage (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG) erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung im Rahmen einer Zweckauflage und damit als Zweckzuwendung erfolgt. Steuerschuldner ist der Stiftungsträger (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Für den Erben fällt im Hinblick auf das zu übertragende Stiftungsvermögen wegen der Auflage zur Errichtung der unselbstständigen Stiftung, die eine Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ist, insoweit keine Erbschaftsteuer an. Die Steuerschuld des Stiftungsträgers erlischt jedoch, wenn gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG das Vermögen innerhalb von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer einer inländischen steuerbegünstigten Stiftung zugewendet wird, wobei § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch unselbstständige Stiftungen umfasst (Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG, § 29 Rn. 108 m. w. N.).

Die unselbstständige Stiftung wird im Übrigen in steuerlicher Hinsicht wie eine selbstständige Stiftung behandelt. Sie ist eine Körperschaft gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Die Körperschaftsteuerpflicht setzt voraus, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr vom Willen des Stifters abhängig ist (Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 1 KStG, Rz. 186). Bei der mittelbaren Errichtung – wie hier – ist deshalb davon auszugehen, dass die Steuerpflicht erst mit Erfüllung der Auflage eintritt. Bei der unmittelbaren Errichtung beginnt die Körperschaftsteuerpflicht hingegen bereits mit dem Erbfall (BFH 16.11.11, I R 31/10, BFH/NV 12, 786).

Verfolgt eine Stiftung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar (§§ 55 bis 57 AO) gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. d. §§ 52 bis 54 AO, so ist sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit (zu den weiteren Befreiungsvorschriften und deren Voraussetzungen siehe § 3 Nr. 6 GewStG und § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG). Auch spätere Zuwendungen an die unselbstständige Stiftung sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Die Umsatzsteuer reduziert sich auf den ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Im geltenden Spendenrecht ist insbesondere auf den erhöhten Sonderausgabenabzug für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung (§ 10b Abs. 1a EStG, § 9 Nr. 6 S. 3 GewStG) hinzuweisen.

Voraussetzung für die Anerkennung als steuerbegünstigte Stiftung ist das Vorhandensein einer Stiftungssatzung, aus der sich der steuerbegünstigte Zweck ergibt, auch wenn für eine unselbstständige Stiftung grundsätzlich keine Satzungspflicht besteht. Eine Formulierungshilfe bietet auch die Mustersatzung zum Anwendungserlass zu § 60 AO.

AUSGABE: ErbBstg 6/2023, S. 154 · ID: 48983902

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