BerufsrechtGerichtsurteil stärkt die Rechte ausländischer Ärztinnen und Ärzte im Approbationsverfahren
| Wenn ausländische Ärztinnen und Ärzte in Deutschland ein Approbationsverfahren durchlaufen, hat die gutachterliche Gleichwertigkeitsprüfung Vorrang vor der Kenntnisprüfung. Zudem dürfen die Prüfer den Prüfungsgegenstand nicht beliebig ausweiten (Oberverwaltungsgericht [OVG] Sachsen, Urteil vom 29.08.2023, Az. 2 A 370/22). Das Urteil stärkt die Position ausländischer Ärzte und liefert einen schlagkräftigen Anknüpfungspunkt für Prüfungsanfechtungen, denn Fälle wie der folgende kommen in der Praxis häufiger vor. |
Ärztin wehrt sich erfolgreich gegen unzulässiges Vorgehen bei der Prüfung
Eine ausländische Ärztin beantragte die Erteilung der Approbation und wünschte die Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Ausbildung per Gutachten. Die Approbationsbehörde teilte der Ärztin wahrheitswidrig mit, die gleichzeitig beantragte vorübergehende Berufserlaubnis könne nur erteilt werden, wenn sie auf die gutachterliche Überprüfung verzichte und sich direkt zur Kenntnisprüfung anmelde. Dies tat die Ärztin, um die Berufserlaubnis zu erhalten, und bestand die Kenntnisprüfung in der Folge drei Mal nicht. Im gerichtlichen Verfahren griff sie die erlassenen Prüfungsbescheide an. Insbesondere rügte die Klägerin, dass Fragen zur Anästhesiologie und Gynäkologie gestellt worden waren, obwohl diese nicht Prüfungsgegenstand waren. Das Gericht beurteilte dieses Vorgehen als unzulässig und gab der Klägerin recht.
Urteil liefert Betroffenen Anknüpfungspunkte zur Prüfungsanfechtung
Der erste Teil des Urteils ist rechtlich kein Neuland. Die Verpflichtung der Approbationsbehörden, vor dem Ablegen der Kenntnisprüfung durch den ausländischen Arzt die gutachterliche Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen, wurde in jüngerer Vergangenheit mehrfach gerichtlich festgestellt. Die Entscheidung bestätigt diese Linie ein weiteres Mal.
Die zweite Aussage des Urteils ist in der Rechtsprechung neu und für ausländische Ärzte wichtig: Bei Überschreiten des Prüfungsgegenstandes kann die nicht bestandene Kenntnisprüfung angefochten werden. In der Prüfung sind grundsätzlich nur einige wenige Fächer vorgesehen, insbesondere die Innere Medizin und Chirurgie. Ergänzend dürfen Fragen aus bestimmten anderen Fächern gestellt werden, beispielsweise aus der Notfallmedizin. Auch der Katalog der ergänzenden Fächer ist klar begrenzt.
AUSGABE: CB 5/2024, S. 20 · ID: 49984600