Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 31.07.2024 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Aug. 2024 abgeschlossen.
EBM-Positionen im FokusUm diese Abrechnungspositionen müssen Sie sich nicht kümmern
| Um als Vertragsarzt von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) eine Vergütung für die erbrachten Leistungen zu erhalten, sind in den Abrechnungsunterlagen die entsprechenden Abrechnungspositionen (EBM-Nrn.) anzugeben. Der EBM enthält jedoch einige Abrechnungspositionen, die von den KVen ganz automatisch zugesetzt werden – auch ohne eine Eintragung des Arztes in den Abrechnungsunterlagen. Ein Service, den jede Hausarztpraxis gerne annimmt. Daher ist es hilfreich, die betreffenden EBM-Zuschläge zumindest zu kennen, an die man dann erfreulicherweise keine weiteren Gedanken mehr zu verschwenden braucht. Der nachfolgende Beitrag benennt diejenigen Abrechnungspositionen, um die sich Hausärzte bei der Erstellung der Abrechnung nicht kümmern müssen. |
Inhaltsverzeichnis
- Nr. 01641: Zuschlag Notfalldatensatz
- Nr. 03020: Zuschlag Hygiene
- Nr. 03040: „Vorhaltepauschale“
- Nrn. 03060, 03061, 03064 und 03065: NäPa-Zuschläge
- Nr. 03222: Zuschlag zur Chronikerpauschale
- Nr. 32001: Wirtschaftlichkeitsbonus
- Nrn. 35571 – 35573: Zuschläge zu Psychotherapie-Leistungen
- Zuschläge für andere Fachgruppen
Nr. 01641: Zuschlag Notfalldatensatz
Seit Oktober 2020 haben die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen Anspruch auf die Erstellung, Speicherung und Aktualisierung eines Notfalldatensatzes. Praxen, die gegenüber der KV die technischen Voraussetzungen für das sogenannte Notfalldatenmanagement (NFDM) nachgewiesen haben, dazu zählen
- der Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI),
- die Installation des PVS-Moduls für das NFDM sowie
- das Vorliegen des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) 2.0 für die qualifizierte elektronische Signatur des Notfalldatensatzes,
erhalten zu jeder abgerechneten Versichertenpauschale einen von der KV zugesetzten Zuschlag nach Nr. 01641 (Bewertung: 4 Punkte). Dieser pauschale Zuschlag erfolgt für die Überprüfung dieser Daten, und zwar im Sinne einer Mischkalkulation in jedem Behandlungsfall, unabhängig davon, ob eine Aktualisierung in dem jeweiligen Quartal bei einem Patienten durchgeführt wurde oder nicht.
Nr. 03020: Zuschlag Hygiene
Seit dem 01.01.2022 erhalten alle Vertragsarztpraxen einen Zuschlag für den (teilweisen) Ausgleich der allgemeinen Hygienekosten. Dieser Zuschlag gemäß Nr. 03020 beträgt 2 Punkte und wird von der KV automatisch zu jeder abgerechneten Versichertenpauschale zugesetzt, mit folgenden Ausnahmen: Die Behandlungsfälle mit einem ausschließlichen Videokontakt sowie die Notfall-Versichertenpauschale nach Nr. 03030.
Nr. 03040: „Vorhaltepauschale“
Mit der sogenannten Vorhaltepauschale nach der Nr. 03040 werden diejenigen Praxisstrukturen finanziert, die für die Erfüllung der Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung erforderlich sind. Die Bewertung beträgt für die meisten Hausarztpraxen 138 Punkte (entspricht 16,47 Euro). Große Praxen mit mehr als 1.200 Behandlungsfällen je Arzt und Quartal erhalten einen Zuschlag von 13 Punkten, also 151 Punkte (entspricht 18,02 Euro). Bei Praxen mit weniger als 400 Behandlungsfällen erfolgt ein Abschlag von 13 Punkten; der Zuschlag beträgt dann 125 Punkte (entspricht 14,92 Euro).
Der Zuschlag nach der Nr. 03040 wird von der KV automatisch zu jeder abgerechneten Versichertenpauschale zugesetzt. Ausgenommen sind jedoch Behandlungsfälle, in denen ein Hausarzt auch Leistungen aus dem sogenannten KO-Katalog abgerechnet hat (AAA 12/2023, Seite 2).
Nrn. 03060, 03061, 03064 und 03065: NäPa-Zuschläge
Praxen mit einer Genehmigung zur Anstellung einer(s) nichtärztlichen Praxisassistentin(en) – kurz: NäPa – erhalten eine finanzielle Förderung. Die KV setzt in diesen Fällen zu jeder Vorhaltepauschale nach der Nr. 03040 die Nr. 03060, bewertet mit 22 Punkten, und – als Zuschlag zur Nr. 03060 die Nr. 03061, bewertet mit 12 Punkten zu. Für beide Abrechnungspositionen gilt jedoch ein Höchstwert von 23.800 Punkten je Quartal bzw. maximal ca. 2.840 Euro je Quartal in 2024 (Orientierungswert 2024: 11,9339 Euro).
Zu den Abrechnungspositionen für Besuche durch NäPas nach den Nrn. 03062 und 03063 werden ebenfalls Zuschläge von der KV zugesetzt, und zwar zu Besuchen nach Nr. 03062 der Zuschlag nach Nr. 03064 mit 20 Punkten und der Zuschlag zu Mitbesuchen nach Nr. 03063 der Zuschlag nach Nr. 03065 mit 14 Punkten.
Nr. 03222: Zuschlag zur Chronikerpauschale
Seit dem 01.10.2016 erhalten Hausärzte mit Nr. 03222 einen Zuschlag zur Chronikerpauschale. Der Zuschlag beträgt 10 Punkte und wird von der KV zu jeder abgerechneten Chronikerpauschale zugesetzt. Mit dem Zuschlag nach Nr. 03222 wird die Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans vergütet. Keine Zusetzung durch die KV erfolgt daher in Behandlungsfällen, in denen auch die Nr. 03362 (Hausärztlich-geriatrischer Betreuungskomplex) abgerechnet wird. Dieser Berechnungsausschluss ergibt sich daraus, dass die Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplans bereits im obligaten Leistungsinhalt der Nr. 03362 enthalten ist (letzter Spiegelstrich: Erstellung und/oder Aktualisierung eines Medikationsplans).
Nr. 32001: Wirtschaftlichkeitsbonus
Hausärzte, die mit ihren selbst erbrachten und veranlassten Laborleistungen den Grenzwert von 3,80 Euro je Fall mit Abrechnung der Versichertenpauschale nicht überschreiten, erhalten einen Wirtschaftlichkeitsbonus. Dieser beträgt maximal 19 Punkte je Fall mit Abrechnung der Versichertenpauschale und wird von der KV im Honorarbescheid mit der Nr. 32001 ausgewiesen (zu den Details der komplexen Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus siehe AAA 01/2023, Seite 7).
Nrn. 35571 – 35573: Zuschläge zu Psychotherapie-Leistungen
Ärzte, die psychotherapeutische Leistungen abrechnen, erhalten – ebenfalls von der KV automatisch zugesetzt – Zuschläge zu
- Einzeltherapien (Nr. 35571; 186 Punkte),
- Gruppentherapien (Nr. 35572; 77 Punkte) sowie
- zur psychotherapeutischen Sprechstunde/Akutbehandlung (Nr. 35573; 95 Punkte).
Zuschläge für andere Fachgruppen
Während die Zuschlagspositionen nach den Nrn. 01641, 32001 und 35571 bis 35573 von der KV bei allen in Betracht kommenden Fachgruppen zugesetzt werden, gibt es noch weiteren Extra-Zuschläge, die von den KVen für bestimmt andere Fachgruppen automatisch zugesetzt werden, Dies sind z. B.:
- Für Kinder- und Jugendärzte: Zuschläge nach den folgenden Positionen (Bewertung wie bei den Hausärzten):
- Nr. 04020 (Hygienezuschlag)
- Nr. 04040 (Vorhaltepauschale)
- Nr. 04222 (Medikationsplan)
- Für Orthopäden:
- Nr. 18215 (Hygienezuschlag; 2 Punkte, wie bei den Hausärzten)
- Nr. 18220 (Zuschlag orthopädische Grundversorgung; 31 Punkte)
- Nr. 18222 (Zuschlag zur Nr. 18220; 8 Punkte) und
- Nr. 18227 (Medikationsplan; 2 Punkte).
Die Zuschläge nach den Nrn. 18220 und 18222 für die Orthopäden werden jedoch nur dann von der KV zugesetzt, wenn im Behandlungsfall ausschließlich Leistungen erbracht werden, die gemäß Anhang 3 des EBM der fachärztlichen Grundversorgung zugeordnet sind.
Die häufigsten von der KV zugesetzte Zuschläge für Hausärzte | ||
EBM-Nr. | Kurzbeschreibung | Punkte |
01641 | Zuschlag NFDM | 4 |
03020 | Hygienezuschlag | 2 |
03040 | Vorhaltepauschale | 125, 138 bzw. 151 |
03060 | NäPa-Zuschlag | 22 |
03061 | 12 | |
03064 | Zuschlag NäPa-Besuch | 20 |
03065 | Zuschlag NäPa-Mitbesuch | 14 |
03222 | Zuschlag Medikationsplan | 10 |
32001 | Wirtschaftlichkeitsbonus | 19 |
- Noch Fragen offen? Das IWW-Webinar „Abrechnung in der Hausarztpraxis“ bietet Gelegenheit, diese zu klären – Informationen Buchung online unter iww.de/s10089
AUSGABE: AAA 8/2024, S. 5 · ID: 50105402