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GebührenrechtNeue Analog-Abrechnungsempfehlungen zur GOÄ erleichtern Zugang zur Psychotherapie
| Vor dem Hintergrund der Not hinsichtlich der seit 1996 unveränderten GOÄ wurden zum 01.07.2024 Abrechnungsempfehlungen für Analogpositionen zu neuen psychotherapeutischen Leistungen beschlossen. Durch das Leistungsverzeichnis dieser Empfehlungen wird die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zulasten der PKV und Beihilfe erheblich aufgewertet (siehe Bundesärztekammer [BÄK], online unter iww.de/s11325). |
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Schon lange steht die unveränderte GOÄ in der Kritik, da die letzte Teilnovellierung schon 28 Jahre zurückliegt. Die Bewertung von (nicht nur) psychotherapeutischen Leistungen stagniert seitdem und bleibt in der Folge teilweise auch hinter den Vergütungen des EBM zurück. Auch das Spektrum der Leistungen gilt als veraltet, da psychotherapeutische Verfahren und Methoden nur unvollständig in der GOÄ enthalten sind. Auch wenn eine grundsätzliche Novellierung der GOÄ und in diesem Zusammenhang auch der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) durch den Bundesgesetzgeber weiter auf sich warten lässt, konnten sich BÄK, die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Beihilfestellen des Bundes und der Länder und des Dachverbands der PKV nach monatelangen Verhandlungen auf neue Abrechnungsempfehlungen über ergänzende Abrechnungspositionen einigen. Diese erlauben nun eine bessere Vergütung psychotherapeutischer Leistungen gegenüber privat krankenversicherten sowie selbst zahlenden Patienten.
Einzelne Empfehlungen im Überblick
Insgesamt 16 neue Positionen wurden in den neuen Empfehlungen aufgenommen, die wir in den Spiegelquadraten im Rahmen eines ersten Überblicks darstellen (siehe unten). In den kommenden AAA-Ausgaben informieren wir Sie zudem über weitere Abrechnungsdetails zu den neuen Empfehlungen.
- Als „neue“ psychotherapeutische Leistungen, die jedenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) längst etabliert sind, wurdenNr. 812 GOÄ analog „neu“ für diverse psychotherapeutische Leistungen
- die psychotherapeutische Sprechstunde,
- die psychotherapeutische Akutbehandlung,
- die psychotherapeutische Kurzzeittherapie und
- die gruppenpsychotherapeutische Kurzzeittherapie eingeführt, die demnach jeweils nach Nr. 812 GOÄ analog (500 Punkte) abrechenbar sind.
- Es wurden auch „neue“ diagnostische Leistungen ergänzt, die teils angelehnt sind an die psychiatrischen Leistungen der GOÄ:
- Nach Nr. 855 GOÄ analog (722 Punkte) ist die Durchführung, Auswertung und Besprechung einer psychologischen Testbatterie zum Assessment bzw. die Anwendung eines klinisch-diagnostischen Interviews mit schriftlicher Aufzeichnung berechnungsfähig.Psychologische Testreihen mit Nr. 855 GOÄ analog
- Nach Nr. 801 GOÄ analog (250 Punkte) kann laut der Empfehlung der aktuelle psychische Befund erhoben werden.
- Es gibt neue Empfehlungen zu Positionen wie Nr. 807 GOÄ analog (400 Punkte) bzw. Nr. 860 GOÄ analog (920 Punkte) zur Fortführung der biografischen Anamnese, die teils lediglich redaktionelle Klarstellungen der derzeit bereits bestehenden Abrechnungspraxis darstellen.
- Weitere psychotherapeutische Methoden wie die Systemische Therapie sowie der Neuropsychologische Psychotherapie oder die EMDR-Therapie (EMDR: Eye Movement Desensitization and Reprocessing als psychotherapeutische Methode, gemäß Nr. 870 GOÄ analog (750 Punkte), wurden aufgenommen.Jüngere Psychotherapie-Methoden mit Nr. 870 GOÄ analog
- Neu ist auch, dass die Einbindung von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) nun nach Nr. 804 GOÄ analog (150 Punkte) berechnungsfähig ist.
- Zudem gibt es die Empfehlung, die Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch nach Nr. 804 GOÄ analog (150 Punkte) abzurechnen.
- Weitere Empfehlungen betreffen neue Analogpositionen für Beratungsleistungen gegenüber Bezugspersonen sowie für Berichte an Gutachter.
Merke | Bei der analogen Abrechnung ist zu beachten, dass für die tatsächlich erbrachte und analog berechnete Leistung der Gebührenrahmen der zur analogen Berechnung herangezogenen GOÄ-Position nebst sämtlichen weiteren gebührenrechtlichen Vorgaben gilt (soweit sich aus der Empfehlung nichts anderes ergibt; zur korrekten Analogabrechnung siehe auch AAA 11/2019, Seite 8). |
Da die Krankenkassen im Rahmen der Kostenerstattung diejenigen Kosten schulden, die dem Versicherten für eine selbstbeschaffte notwendig gewesene Leistung faktisch entstanden sind (also jene nach der GOÄ/GOP), sollten die Analogziffern auch im Rahmen der Kostenerstattung maßgeblich sein.
Für Ärzte in Hamburg und Schleswig-Holstein gelten die Empfehlungen nur eingeschränkt, da die Therapien von Beihilfeberechtigten in diesen Bundesländern nicht erfasst sind! Für diese Fälle empfiehlt ein Berufsverband, auf die Abrechnungsempfehlung der BPtK zu verweisen, sollten die Beihilfestellen die Kostenübernahme ablehnen. Der Verband geht davon aus, dass auch diese Beihilfestellen die Regelungen in Zukunft noch übernehmen werden.
Fazit | Auch für die psychotherapeutisch tätigen Hausärztinnen und Hausärzte wird mit den neuen Abrechnungsempfehlungen die psychotherapeutische Vergütung zulasten der PKV und der Beihilfe deutlich verbessert. Für die Patienten der PKV können die Empfehlungen Aufklärung darüber bringen, welche Leistungen moderner Psychotherapie sie erlangen können. Zudem können die neuen Empfehlungen dazu beitragen, die Schwelle herabzusetzen, psychotherapeutische Leistungen überhaupt in Anspruch zu nehmen. |
AUSGABE: AAA 8/2024, S. 13 · ID: 50105583