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EinkommensteuerVorlage ans BVerfG: Ist die rückwirkende Tonnagebesteuerung bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge verfassungsmäßig?

Abo-Inhalt02.02.20242 Min. Lesedauer

| Nach § 5a Abs. 4 S. 5 EStG geht bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert ein festgestellter Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger über. Doch darf diese, im Jahr 2021 in Kraft getretene, Vorschrift auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume angewandt werden oder verstößt das gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG? Die Frage hat der BFH dem BVerfG vorgelegt. |

Hintergrund | Die Besteuerung nach der Tonnage ist eine besondere Art der Gewinnermittlung, die nur für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr vorgesehen ist. Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung nach der Tonnage werden stille Reserven, die bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart entstanden sind, gesellschafterbezogen in einem sog. Unterschiedsbetrag festgestellt und erst später – z. B. bei Ausscheiden des Gesellschafters – besteuert.

Im konkreten Fall hatte eine Tochter von ihren Eltern Anteile an einer Schifffahrtsgesellschaft geschenkt bekommen, die ihren Gewinn nach der Tonnage ermittelt. Mit der Schenkung schieden die Eltern als Gesellschafter aus; der festgestellte Unterschiedsbetrag wurde bei der Tochter fortgeführt. Dann wurde das Schiff veräußert. Die Frage, die der BFH klären sollte, lautet: Bei wem ist der Unterschiedsbetrag gewinnerhöhend aufzulösen? Bei den Eltern oder bei der Tochter? Geht es nach dem BFH und seiner bisherigen Rechtsprechung, sind die stillen Reserven durch die Eltern zu versteuern. Die langjährige Finanzverwaltungspraxis und das 2021 – mit Rückwirkung – in Kraft getretene Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz sehen die Versteuerungspflicht bei der Tochter. Weil der BFH der Auffassung ist, dass die rückwirkend geschaffene gesetzliche Regelung gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt und das Vertrauen jedes Steuerzahlers schutzwürdig ist, hat er das BVerfG angerufen. Das muss nun klären, ob die Rückwirkung verfassungsgemäß ist. Bis dahin ist das BFH-Verfahren ausgesetzt (BFH, Beschluss vom 19.10.2023, Az. IV R 13/22, Abruf-Nr. 239414). SSP hält Sie über den Ausgang des BVerfG-Prozesses auf dem Laufenden.

ID: 49897204

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