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LeserforumKann im Kostenfestsetzungsverfahren aufgerechnet werden?

Abo-Inhalt17.12.20242 Min. Lesedauer

| Frage: Der Beklagte B ist verurteilt worden, einen bestimmten (geringen) Betrag an den Kläger K zu zahlen. Die Kostenquotelung beträgt 70 % zu 30 % zugunsten des B. K hatte – noch vor Stellung des Kostenfestsetzungsantrags – schriftsätzlich gegenüber dem Gericht erklärt, er rechne „mit dem für ihn aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu erwartenden Betrag auf“. Das Gericht hört die Gegenseite an. Diese gibt dazu keine Stellungnahme ab. Ist die Aufrechnung im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen? |

Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Ja. § 138 Abs.  3 ZPO ist auch im Kostenfestsetzungsverfahren anwendbar (OLG Koblenz AGS 15, 491; KG Berlin RVG prof. 20, 118). Die Folge ist: Wird der von K erhobene Einwand durch B im Anhörungsverfahren nicht bestritten, ist er damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig gestellt und die nicht bestrittenen Tatsachen gelten als zugestanden. Dies muss das Kostenfestsetzungsorgan beachten.

Beachten Sie | Materiell-rechtliche Einwendungen, wie etwa die Aufrechnung, können im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, denn:

  • Dieses Verfahren dient der Umsetzung der Kostengrundentscheidung zwischen den Parteien und beschränkt sich auf die Frage, welcher Betrag im Rahmen dieser Entscheidung erstattungsfähig ist.
  • Die Funktion des Kostenfestsetzungsverfahrens liegt in der formalen Prüfung der Kostentatbestände und der Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts. Deshalb wird es dem Rechtspfleger übertragen.
  • Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit streitigen Tatsachen oder komplexeren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll möglich (BGH NJW-Spezial 14, 412).

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch sind deshalb in der Regel auszuklammern und stattdessen vorrangig durch eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie kann es jedoch sinnvoll sein, den Schuldner nicht auf eine aufwendigere Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn

  • die Einwendungen keine Tatsachenaufklärung erfordern und leicht im Kostenfestsetzungsverfahren geklärt werden können,
  • beispielsweise also die tatsächlichen Voraussetzungen unstrittig bzw. zugestanden sind (§ 138 Abs. 3 ZPO) oder der Rechtspfleger diese einfach aus den Akten ermitteln kann.

In solchen Ausnahmefällen können die materiell-rechtlichen Einwendungen ausnahmsweise im Kostenfestsetzungsverfahren geprüft und entschieden werden.

AUSGABE: RVGprof 1/2025, S. 6 · ID: 50227464

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