FeedbackAbschluss-Umfrage

ManagementReferenzprojekte auf der Homepage: Das kosten Sie Urheberrechtsverletzungen des Fotografen

Abo-Inhalt16.10.20242 Min. Lesedauer

| Es gibt kaum eine Homepage, in denen der Planer nicht mit Referenzprojekten und professionell gefertigten Fotos für sich wirbt. Rechtliche Knackpunkte sind hier die Zustimmung des Auftraggebers und die Wahrung der Urheberrechte des Fotografen. Letztere rückt eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg wieder einmal in den Fokus. Die Lektüre lohnt sich für Sie, wenn Sie in einem ähnlichen Fall einmal zur Kasse gebeten werden. Das OLG hat überbordenden finanziellen (Nach)forderungen des Fotografen nämlich auch Grenzen gesetzt. |

Die fünf Leitsätze der Entscheidung des OLG Hamburg

Die fünf Leitsätze der Hamburger Entscheidung sprechen für sich (OLG Hamburg, Urteil vom 02.05.2024, Az. 5 U 108/23, Abruf-Nr. 243970):

  • 1. Eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung kann darin bestehen, dass der Verletzer (hier: Architekt) auf seiner Homepage Fotografien öffentlich zugänglich macht, ohne den Fotografen als Urheber des Lichtbildwerks zu benennen.
  • 2. Der Verletzer trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Umstand des Verzichts auf die gesetzlich in § 13 UrhG verankerte Urheberbenennung.
  • 3. Der Anspruch auf Schadenersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Bei der Bemessung ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.
  • 4. Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die in den Lizenzverträgen aufgeführten Lizenzsätze allgemein üblich und objektiv angemessen sind. Soweit die Rechtsinhaberin die von ihr vorgesehenen Lizenzgebühren verlangt und auch erhält, rechtfertigt dieser Umstand die Feststellung, dass vernünftige Vertragsparteien bei Einräumung einer vertraglichen Lizenz eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten.
  • 5. Fehlt es an einer eigenen am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis der Rechtsinhaberin, liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat. Ist auch eine solche nicht feststellbar, ist die Höhe gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Tatgerichts zu bemessen.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Tolle Projekte, aber Ihr Büro darf nichts veröffentlichen – was tun?“, PBP 10/2021, Seite 12 → Abruf-Nr. 47610470

ID: 50183881

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...

Bildrechte