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Lph 5OLG Düsseldorf: Ausführungsplanung muss ordnungsgemäß und hinreichend detailliert sein
| „Der Architekt muss im Rahmen der Entwurfs- und Ausführungsplanung durch ordnungsgemäße und hinreichend detaillierte Planung dafür Sorge tragen, dass das aufgrund seiner Planung errichtete Bauwerk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Ausführungsplanung muss vollständig sein und alle für die Ausführung notwendigen Einzelangaben enthalten. Wichtige Details erfordern eine Detailplanung.“ Das hat das OLG Düsseldorf einem Architekten ins Stammbuch geschrieben. |
Inhaltsverzeichnis
Darum ging es beim OLG Düsseldorf
Im konkreten Fall war ein Architekt mit der Ausführungsplanung für elf mehrgeschossige Stadthäuser beauftragt worden. Bereits während der Bauausführung war festgestellt worden, dass die Durchgangshöhe in den Treppenhäusern im Bereich der Wendelung schon im Rohbaumaß kleiner als zwei Meter – und damit zu niedrig – eiwar. Denn nach DIN 18065 Ziff. 6.4 darf im mittleren Bereich der Treppe die lichte Treppendurchgangshöhe von mindestens zwei Metern nicht unterschritten werden. Der Auftraggeber reagierte und ließ die Treppenhäuser sanieren. Die Kosten dafür in Höhe von annähernd 300.000 Euro machte er als Schadenersatz geltend. Der Architekt wehrte sich u. a. mit dem Argument, das ausführende Bauunternehmen hätte unabhängig von seinen Vorgaben die Mindesthöhe von zwei Metern einhalten müssen. Es ging vor Gericht.
Die Entscheidung des OLG
Das OLG gab dem Auftraggeber Recht. In der Urteilsbegründung ist es dezidiert auf die Leistungspflichten des Architekten in der Lph 5 eingegangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2022, Az. 22 U 67/21, Abruf-Nr. 236846).
Das OLG wörtlich: „Die Klägerin (Architekt) verkennt im Übrigen die Pflichtenlage in Bezug auf eine Ausführungsplanung. Sie hätte detaillierte Vorgaben machen müssen und durfte sie nicht darauf verlassen, dass die mit der Schal- und Bewehrungsplanung beauftragten Ingenieure oder gar das mit der Bauausführung beauftragte Unternehmen dafür sorgen würden, dass die Anforderungen des öffentlichen Baurechts eingehalten werden .... Die Ausführungsplanung muss vollständig sein und alle für die Ausführung notwendigen Einzelangaben enthalten. Wichtige Details erfordern eine Detailplanung... Die Ansicht der Klägerin, die Streithelferin zu 4) sei als ausführendes Unternehmen unabhängig „von der konkreten Vorgabe“ verpflichtet gewesen, die Mindesthöhe von 2 m einzuhalten, ist nicht weiterführend. Denn der Entwurf des Bauwerks und die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist primär die Aufgabe des mit der Ausführungsplanung betrauten Planers. Es mag sein, dass ein bauausführender Unternehmer im Einzelfall Planungsfehler des Planers zu erkennen vermag und deshalb - wenn er den Planungsfehler nicht erkennt und/oder den Bauherrn nicht hinreichend auf den Planungsfehler hinweist - für einen Mangel des Bauwerks haftet, weil er seine Prüfungs- und Hinweispflicht nicht erfüllt hat. Hieraus lässt sich aber keine Beschränkung der Verantwortlichkeit des Planers herleiten. Die Ansicht der Klägerin, sie hafte nicht, wenn sie die lichte Höhe überhaupt nicht geplant hätte (weil in diesem Fall die Streithelferin zu 4) selbst die „Deckenhöhe“ geplant hätte), kann ersichtlich nicht zutreffen. Wenn es sich so verhielte, wäre der Planer umso mehr von der Haftung entlastet, je lückenhafter und mangelhafter seine Planung ist.
Ebenso unzutreffend ist die Ansicht, es handele sich bei der Mindesthöhe nicht um ein besonders zu planendes Detail ... Der Planer muss im Rahmen von Entwurfs- und Ausführungsplanungen durch ordnungsgemäße und hinreichend detaillierte Planung dafür Sorge tragen, dass das aufgrund seiner Planung errichtete Bauwerk den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Diesen Anforderungen ist die Ausführungsplanung der Klägerin nicht gerecht geworden. Wenn die Klägerin reklamiert, dass ihre Ausführungspläne nicht vermaßt gewesen seien und daher die Sachverständige ... nicht habe beurteilen können, ob der Schalplan identisch mit ihrer, der Klägerin, Ausführungsplanung sei, belegt das eindringlich die Untauglichkeit der Ausführungsplanung. Denn die Einhaltung der lichten Höhe war zeichnerisch nicht dargestellt. Die Klägerin hat zudem selbst eingeräumt, dass wegen der Struktur der Treppen allein durch die Schnittzeichnungen der Nachweis der ausreichenden lichten Höhe nicht geführt werden konnte ...
- Beitrag „Wie weit muss der „Lph 5-Planer“ die Vorleistung des bis „Lph 4-Planers“ überprüfen?“, pbp.iww.de → Abruf-Nr. 49733636
- Leserforum „Wer muss dem ausführenden Unternehmen die Pläne übergeben?“. PBP 6/2024, Seite 24 → Abruf-Nr. 50028633
- Beitrag „Bei der Schnittstelle zwischen Lph 5 und Lph 8 muss auch der Bauherr rechtzeitig mitwirken, PBP 9/2024, Seite 20 → Abruf-Nr. 50130800
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