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Gesetzliche UnfallversicherungSchulwegbegleitung: Weg zurück zum versicherten Arbeitsweg ist unversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung
| Der Weg von der Schulwegbegleitung eines Kindes zurück zum Arbeitsweg ist nicht gesetzlich unfallversichert, wenn es sich um einen nicht aufgrund der Arbeitstätigkeit erforderlichen Umweg handelt. Dies hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt. |
Im Urteilsfall hatte eine Frau ihre Tochter im Grundschulalter zu einem Sammelpunkt auf dem Schulweg begleitet, an dem sich eine Gruppe von Mitschülern für den restlichen Weg traf. Dieser Sammelpunkt lag, von der Wohnung der Frau aus gesehen, in entgegengesetzter Richtung zu ihrer Arbeitsstätte. Auf dem Weg von dem Sammelpunkt zu ihrer Arbeit, aber noch vor Erreichen des Wegstücks von ihrer Wohnung zur Arbeit, wurde die Frau – als sie trotz einer roten Fußgängerampel eine Straße überquerte – von einem Pkw erfasst. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Und so sah es auch das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.02.2022, Az. L 10 U 3232/21, Abruf-Nr. 240423):
- Die Frau habe sich zwar im Unfallzeitpunkt objektiv auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte befunden. Dies sei aber nicht hinreichend, weil das Überqueren der Straße am Unfallort zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zum Ort der versicherten Tätigkeit erfolgt sei. Die Frau habe auch zum Eintritt des Unfallereignisses die unmittelbare Wegstrecke zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte noch nicht wieder erreicht. Der Wegeunfallversicherungsschutz sei damit noch nicht erneut begründet worden.
- Auch ein – ausnahmsweise versicherter – Abweg liege nicht vor. Die Frau habe ihre Tochter nicht – wie für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz insoweit erforderlich – zum Sammelpunkt begleitet, um ihrer Beschäftigung nachzugehen, sondern allein und ausschließlich aus allgemeinen Sicherheitserwägungen zum Schutz der Tochter.
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