AbrechnungsempfehlungenNeue GOÄ-Leistungen im Bereich Telemedizin
| Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen beschlossen (online s. iww.de/s3904) |
Die Empfehlungen im Detail
Grundlage für die neuen Empfehlungen ist eine Vereinbarung zwischen Bundesärztekammer (BÄK), der privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfe, sodass diese auch von den Kostenträgern akzeptiert werden.
Nr. GOÄ | Art | Leistungsbeschreibung | Punkte | Euro* |
1 | analog | Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chats und SMS sind ausgeschlossen). | 80 | 10,72 |
1 bzw. 3 | originär | Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung. | 80 150 | 10,72 20,11 |
5 | analog | Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung. | 80 | 10,72 |
2 | analog | Ausstellung von Rezepten, Überweisungen, Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch Medizinische Fachangestellte. | 30 | 3,15 |
70 | analog | Erstellung, Aktualisierung, ggf. elektr. Übersendung eines Medikationsplans. | 40 | 5,36 |
76 | analog | Verordnung und Einweisung in Funktionen, Handhabung sowie Kontrolle der Messungen mittels digitaler Gesundheitsanwendungen. | 70 | 9,38 |
60 | originär | Vorstellung von Patienten oder Beratung über Patienten in interdisziplinären/multiprofessionellen Videokonferenzen zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts. | 120 | 16,09 |
60 | analog | Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich) (Telekonsil) | 120 | 16,09 |
661 | analog | Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie, wenn die Daten über eine größere Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus). | 530 | 55,61 |
Merke | Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels eines Fernsprechers dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer. |
Praxistipp | Beachten Sie bei der Rechnungslegung, dass Sie auch bei den originär beibehaltenen Ziffern aus Transparenzgründen die neuen Leistungsbeschreibungen in der Rechnung anführen. Bei Analogziffern ist dies ohnehin nach den Regelungen des § 12 Abs. 4 GOÄ obligatorisch. |
Empfehlungen aus den Entwürfen der „GOÄ neu“
Bei den neuen, zeitlich unbefristeten Empfehlungen handelt es sich im Wesentlichen um Leistungen, die sich schon seit vielen Jahren in der Diskussion befanden und bereits im BÄK-Entwurf zur „neuen GOÄ“ (2016) enthalten waren.
AUSGABE: AAA 9/2020, S. 10 · ID: 46718676